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Verordnung des VBS über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Durchführungsort der Ausbildung
  3. Art. 3 Zulassung
  4. Art. 4 Grundausbildungslehrgang
  5. Art. 5 Weiterausbildungslehrgänge
  6. Art. 6 Weiterausbildungskurse
  7. Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in
  8. Art. 8 Ausführungsbestimmungen
  9. Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
  10. Art. 10 Übergangsbestimmung
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grund- und Weiterausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.

Art. 2 Durchführungsort der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA) sowie an in- und ausländischen Institutionen.

Art. 3 Zulassung

1 Zu den Lehrgängen und den Kursen an der BUSA sind Berufsunteroffiziere, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten, zugelassen. 2 Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden: a. Angehörige des militärischen Personals; b. Fachlehrerinnen und -lehrer; c. ausländische Militärpersonen; d. Personen aus Partnerorganisationen der BUSA und aus der Bundesverwaltung gemäss Entscheid des Kommandanten der BUSA. 3 Das VBS bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zulassung ausländischer Militärpersonen. 4 Der Kommandant der BUSA kann aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen.

Art. 4 Grundausbildungslehrgang

1 Der Grundausbildungslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als Ausbilderinnen und Ausbilder zu unterrichten und Führungs- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Die Ausbildung ist auf die Frühverwendung und auf erweiterte Aufgaben ausgerichtet. 2 Der Grundausbildungslehrgang dauert 24 Monate. 3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer gymnasialen Maturität, einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität können einen verkürzten Grundausbildungslehrgang besuchen. Dieser dauert maximal 15 Monate. 4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Grundausbildungslehrgangs erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher VBS unterzeichnetes Diplom und den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier».

Art. 5 Weiterausbildungslehrgänge

1 Der Weiterausbildungslehrgang 1 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 3. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 3 ausgerichtet. 2 Der Weiterausbildungslehrgang 2 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 4. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 4 ausgerichtet. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann für die Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 5 einen Weiterausbildungslehrgang 3 einrichten. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 5 ausgerichtet. 4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungslehrgänge erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Lehrgangs ein Zertifikat.

Art. 6 Weiterausbildungskurse

1 In den bedarfsorientierten Weiterausbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt. 2 Das Schwergewicht der Ausbildung liegt in folgenden Bereichen: a. Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder; b. Förderung bedarfsorientierter Fähigkeiten und Fertigkeiten; c. Sprachen; d. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. 3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungskurse erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Kurses eine Kursbestätigung.

Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in

1 Die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder während des Grundausbildungslehrgangs und der Weiterausbildungskurse wird nach den Vorgaben des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung zertifiziert. 2 Ein Abschluss für den Titel «Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in» wird im Nachgang zur Ausbildung ermöglicht.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Im Bereich der Lehrgänge, Kurse und Lehrveranstaltungen regelt die Chefin oder der Chef der Armee in Weisungen insbesondere folgende Punkte: a. die Zulassung; b. die Durchführung der Ausbildung; c. die Beurteilungsmodalitäten; d. den Abschluss; e. den Ausschluss.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben. [AS 2005 2505]

Art. 10 Übergangsbestimmung

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge und Kurse bleibt die Verordnung vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee anwendbar. [AS 2005 2505]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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