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Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd

Basel-Landschaft · 520 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 1

Zweck und Ziel 1 Dieses Gesetz bezweckt den dauerhaften Schutz und die Förderung der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wildtiere) und deren Lebensräume sowie eine nachhaltige jagdliche Nutzung, die sich an wildbiologischen und -ökologischen Kriterien orientiert. Angestrebt wird der Erhalt der Wildtierbestände und Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Strukturierung. Die Anliegen der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes sind dabei, auch unter klimabedingten Veränderungen, angemessen zu berücksichtigen. 2 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ergänzt sie. 1) SGS 100 2) SR 922.0 3) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 7. Januar 2021. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 11. Januar 2021 (publiziert im Amtsblatt Nr. 02 vom 14. Januar 2021) für rechtskräftig erklärt. 2 520 1.2 Organisation

§ 2

Zuständige Direktion 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die zuständige Direktion für den Vollzug der vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 3

Fachstelle für Wildtiere, Jagd und Fischerei 1 Die Fachstelle nimmt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Wildtier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen. 2 Sie setzt Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Wildtiere, zur Unterstützung der Jagd sowie zur Reduktion der Wildschäden um. 3 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für: a. Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements; b. die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung; c. den Umgang mit Tieren geschützter Arten; d. Öffentlichkeitsarbeit. 4 Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen.

§ 4

Kommission für Wildtiere und Jagd 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission für Wildtiere und Jagd auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Einwohnergemeinden, der Jagd, der Fachstelle, der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie der Waldwirtschaft. 3 Der Regierungsrat bestimmt unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der Jagd die Anzahl Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Anspruchsgruppen in der Kommission. 4 Die Kommission kann bei Bedarf weitere Vertreterinnen und Vertreter gemäss Abs. 2 oder anderer Anspruchsgruppen beiladen. 5 Die Kommission: a. legt den Schätzwert der Reviere fest; b. berät den Regierungsrat und die Fachstelle im Bereich Wildtiermanagement; c. ist bei grundlegenden Entscheiden der Fachstelle und des Regierungsrats im Bereich Wildtiermanagement vorgängig anzuhören. 3 520 2 Wildtiere 2.1 Allgemeines

§ 5

Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren 1 Der Regierungsrat regelt, welche Wildtiere zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren im Kanton unter Schutz stehen. 2 Der Regierungsrat regelt, unter Einbezug der Anspruchsgruppen, den Umgang mit grossen Beutegreifern und dem Biber, insbesondere: a. Schutzmassnahmen; b. Präventionsmassnahmen; c. Regulierung; d. Schadensverhütung; e. Schadensvergütung. 3 Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der Wildtiere und ihrer Lebensräume ausrichten. 4 Die Fachstelle kann zur Verminderung grosser Wildtierbestände oder zur Erhaltung der Artenvielfalt die Schonzeiten verlängern oder mit Zustimmung des Bundes vorübergehend verkürzen. 5 Das Einfangen und Halten von Wildtieren ist bewilligungspflichtig. Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. Für die Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden. 2.2 Lebensräume

§ 6

Wildräume 1 Ein überwiegend nach wildökologischen Kriterien geographisch abgegrenzter Raum wird als «Wildraum» bezeichnet. 2 Wildräume dienen als Planungs- und Umsetzungsinstrument für das Wildtiermanagement. 3 Wildräume werden unter Einbezug der Anspruchsgruppen von der Fachstelle festgelegt.

§ 7

Schutz- und Vernetzungsgebiete 1 Zum Schutz von Wildtieren sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Vernetzung ihrer Lebensräume können folgende Gebiete ausgeschieden werden: a. Wildschutzgebiete zum Schutz der Wildtiere vor Bejagung; b. Wildruhegebiete zum Schutz der Wildtiere vor menschlicher Störung; c. Wildtierkorridore zur Vernetzung von Lebensräumen. 4 520 2 Bei der Festlegung der Wildschutz- und Wildruhegebiete sind die betroffenen Anspruchsgruppen anzuhören. 3 Die Gebiete gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind besonders zu kennzeichnen. 4 In den Schutz- und Vernetzungsgebieten gelten besondere Schutzbestimmungen.

§ 8

Wildschutzgebiete 1 Als Wildschutzgebiete gelten Jagdbanngebiete, Schongebiete und Vogelreservate. 2 Der Regierungsrat kann kantonale Wildschutzgebiete ausscheiden. 3 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrats kommunale Wildschutzgebiete ausscheiden. 4 In Wildschutzgebieten ist die Jagd grundsätzlich verboten. 5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

§ 9

Wildruhegebiete 1 Bei der Gestaltung von Wildruhegebieten ist dem Ruhebedürfnis der Wildtiere Rechnung zu tragen. 2 In Wildruhegebieten dürfen Wildtiere nicht durch übermässige Aktivitäten gestört werden. 3 In Wildruhegebieten sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen. 4 Der Kanton scheidet die Wildruhegebiete unter Mitwirkung der Einwohnergemeinden sowie der betroffenen Anspruchsgruppen aus. 5 Bei der Ausscheidung von Wildruhegebieten werden Gebiete des Wildaustritts angemessen berücksichtigt.

§ 10

Wildtierkorridore 1 Die Wildtierkorridore sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten, um die natürlichen Wanderungen der Wildtiere und den genetischen Austausch zwischen den Populationen sicherzustellen. 2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die funktionale und im Rahmen der Nutzungsplanung für die räumliche Sicherung der Wildtierkorridore. 3 Beeinträchtigen neue zulässige technische und bauliche Eingriffe die Funktionalität eines Wildtierkorridors, so haben die Verursacherin oder der Verursacher lokal mit geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des Wildtierkorridors Ausgleich zu schaffen. 4 Bei Vorhaben und Planungen von bewilligungspflichtigen technischen und baulichen Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore ist die Fachstelle bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen vorgängig anzuhören. 5 520 5 Bewilligungsfreie technische und bauliche Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore sind mit der Fachstelle zu koordinieren. 2.3 Schutz

§ 11

Fütterung von Wildtieren 1 Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

§ 12

Schutz der Wildtiere 1 Wildtiere dürfen nicht übermässig gestört werden. 2 Während der Hauptbrut- und Setzzeit (1. April–31. Juli) sind alle Hunde im Wald und in Waldesnähe an der Leine zu führen. 3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind auch ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit an der Leine zu führen. 4 Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht. 5 Zäune sind wildtierfreundlich zu gestalten.

§ 13

Fallwild 1 Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen. 3 Jagd 3.1 Allgemeines

§ 14

Grundsätze der Jagd 1 Durch die Ausübung der Jagd ist die wildbiologisch orientierte, nachhaltige Nutzung des Wildbestands zu gewährleisten. 2 Durch die Ausübung der Jagd ist der Wildbestand so zu regulieren, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen möglich ist. 3 Dort, wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten trotz eines an den Lebensraum angepassten Wildbestands nicht möglich ist, einigen sich die zuständige Jagdgesellschaft, die Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer sowie bei Bedarf weitere Anspruchsgruppen auf geeignete Schutzmassnahmen. 6 520 4 Die Jagenden berücksichtigen bei der Organisation und Durchführung der Jagd die Wildräume sowie den gesetzlichen Tierschutz. 5 An öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit, d. h. von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch, ist das Jagen verboten. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

§ 15

Waidgerechtigkeit 1 Die Jagenden wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Störungen, Angst, Leid und Schmerzen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. 2 Sie haben den jährlichen Treffsicherheitsnachweis nach geltendem Standard zu erbringen. 3 Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche aller Wildtiere.

§ 16

Jagdregal 1 Das Jagdregal steht der Einwohnergemeinde zu. 2 Es gilt die Revierjagd.

§ 17

Jagdplanung 1 Die Jagdgesellschaft ist zuständig für die Jagdplanung im Revier. 2 Die Fachstelle kann für bestimmte Wildtierarten die Jagdplanung festlegen. 3 Die Fachstelle kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten oder verminderten Abschuss jagdbarer Wildtiere sowie weitere Massnahmen anordnen, um Wildschäden zu vermindern und die Verteilung und Nutzung der naturnah strukturierten Wildtierbestände zu fördern. 4 Die Fachstelle kann verlangen, dass die Jagdplanung aufgrund von Bestandserhebungen erstellt wird, um eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen zu erreichen. Sie kann verlangen, dass ihr erlegte Wildtiere vorgelegt werden. 5 Die Fachstelle kann Vereinbarungen über die Jagdplanung mit anderen Kantonen treffen. 3.2 Jagdreviere

§ 18

Einteilung der Jagdreviere 1 Das Gebiet einer Einwohnergemeinde bildet grundsätzlich ein Jagdrevier. 2 Die Einwohnergemeinden können unter Mitteilung an die zuständige Direktion: a. ihr Gebiet in mehrere Reviere aufteilen; 7 520 b. ihr Gebiet mit jenem benachbarter Einwohnergemeinden ganz oder teilweise zusammenlegen; c. einzelne Gebietsteile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Einwohnergemeinden austauschen. 3 Aufteilungen in Reviere unter 400 ha bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

§ 19

Einschätzung der Jagdreviere 1 Zur Festlegung des Pachtzinses wird jedes Revier vor der Verpachtung durch die Kommission für Wildtiere und Jagd eingeschätzt. Diese Einschätzung gilt jeweils für die gesamte Pachtperiode. 2 Der Kanton trägt die Kosten für die Einschätzung. 3.3 Jagdpacht

§ 20

Verpachtung 1 Die Verpachtung erfolgt durch die Einwohnergemeinde im Rahmen der Erteilung einer Jagdkonzession an eine Jagdgesellschaft. 2 Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrags mit einer Jagdgesellschaft ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien: a. wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb; b. fachgerechte Hege; c. tierschutzgerechte Nachsuche; d. Sicherstellung der Jagdaufsicht; e. örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Jagdrevier; f. Kooperationsbereitschaft. Die revierspezifische Gewichtung dieser Kriterien obliegt der Einwohnergemeinde. 3 Sofern die bisherige Jagdgesellschaft für die Einhaltung der in Abs. 2 aufgeführten Kriterien Gewähr geboten hat, berücksichtigt die Einwohnergemeinde bei der Pachtvergabe zur Erhaltung von Kontinuität auch das Kriterium der bewährten Zusammenarbeit. 4 Die Einwohnergemeinde ist bei nicht verpachteten Revieren zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden, zur Hege, zur Sicherstellung des Jagdbetriebs und zum Unterhalt der jagdlichen Einrichtungen verpflichtet. 5 Die Einwohnergemeinden regeln das Verfahren. 8 520

§ 21

Pachtvertrag 1 Die Vertragsdauer beträgt 8 Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 1. April. Der Abschluss des Pachtvertrags hat bis Mitte Januar zu erfolgen. 2 Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdgesellschaft oder mittels ausserordentlicher Kündigung. 3 Die Pacht kann gekündigt werden bei: a. grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten; b. grober Verletzung des Pachtvertrags; c. grober Verletzung der Vergabekriterien; d. Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht wird. 4 Es steht der Einwohnergemeinde bei einer Kündigung frei, das Revier für den Rest der Pachtperiode neu zu verpachten. 5 Die Unterpacht ist nicht gestattet. 6 Die Fachstelle stellt einen Mustervertrag zur Verfügung.

§ 22

Pachtzins 1 Die Jagdgesellschaft entrichtet der Einwohnergemeinde jährlich den Pachtzins. 2 Die Einwohnergemeinde kann auf die Erhebung des Pachtzinses ganz oder teilweise verzichten. 3 Die Einwohnergemeinde kann den Pachtzins bis maximal 20 % über dem Schätzwert festlegen. 4 Die Einwohnergemeinde entrichtet dem Kanton jährlich eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Schätzwerts als Beitrag an die Aufwendungen des Kantons gemäss diesem Gesetz. 3.4 Jagdberechtigung

§ 23

Ausübung der Jagd 1 Die Jagd darf nur ausüben, wer im Besitz eines gültigen Jagdpasses ist.

§ 24

Jagdpass 1 Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der persönliche Jagdpass. 2 Der Jagdpass wird Personen erteilt: a. die handlungsfähig sind; b. die eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist; c. die den Treffsicherheitsnachweis erbracht haben; 9 520 d. die im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind; e. bei denen kein Ausschlussgrund aufgrund einer Widerhandlung vorliegt, die mit der Jagdausübung unvereinbar ist. 3 Für Jägerinnen und Jäger in Ausbildung können spezielle Jagdpässe ausgestellt werden. 4 Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen beschliessen.

§ 25

Jagdpassabgaben 1 Der Kanton stellt den Jagdpass gegen eine Gebühr aus. 2 Zusätzlich zu den Jagdpassgebühren ist eine Abgabe an den Kanton zu leisten, insbesondere zur Vergütung entstandener Wildschäden sowie der durch Dritte getroffenen Wildschutzmassnahmen. 3 Ausserkantonale Jagende haben zu dieser Abgabe einen Zuschlag zu entrichten. 4 Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Abgaben fest.

§ 26

Ausschluss von der Jagdberechtigung 1 Jagende können von der Jagdberechtigung im Kanton ausgeschlossen werden: a. bei Entzug der Jagdberechtigung gemäss Bundesrecht; b. bei Widerhandlung gegen das Jagdrecht des Bundes; c. bei Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht; d. bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens; e. wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Jagdpasses nicht mehr erfüllt sind; f. bei Gefährdung Dritter. 2 Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 1 bis 10 Jahren und entzieht den Jagdpass. 3 Betrifft der Ausschluss von der Jagdberechtigung ein Mitglied einer Jagdgesellschaft, so hat die Fachstelle dies der zuständigen Einwohnergemeinde und Jagdaufsicht zu melden. 4 Der Ausschluss von der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz.

§ 27

Haftpflichtversicherung 1 Der Kanton kann für die Jagenden einen Kollektivhaftpflichtvertrag abschliessen. Der Beitritt ist fakultativ. 10 520 2 Der Kanton übernimmt bei fehlendem Versicherungsschutz keine Haftung. 3.5 Jagdprüfung

§ 28

Organisation der Jagdprüfung 1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über: a. die Jagdprüfung; b. die Anerkennung nicht schweizerischer Jagdprüfungen; c. die Prüfungsgebühren. 2 Er ist ferner zuständig für den Abschluss von ausserkantonalen Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdprüfung.

§ 29

Jagdprüfungskommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Jagdprüfungskommission mit mindestens 8 Mitgliedern auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 2 Die Jagdprüfungskommission nimmt die Jagdprüfungen ab. 3.6 Jagdgesellschaft

§ 30

Organisation der Jagdgesellschaft 1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft müssen sich in der Rechtsform eines Vereins nach schweizerischem Recht zusammengeschlossen haben. 2 Für Reviere bis zu 600 ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3, für Reviere über 600 ha aus mindestens 6 jagdberechtigten Mitgliedern bestehen. 3 Bei Revieren bis zu 600 ha müssen mindestens 2, bei Revieren ab 600 ha mindestens 3 der jagdberechtigten Mitglieder bei Pachtbeginn jünger als 70 Jahre sein. 4 Eine jagdberechtigte Person darf in maximal 2 Jagdgesellschaften Mitglied sein. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Doppelmitgliedschaft verbieten.

§ 31

Hege 1 Die Jagdgesellschaften und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind zur Erhaltung eines an den Lebensraum angepassten und naturnah strukturierten Wildtierbestands verpflichtet. 2 Bei der Hege ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf der Wildtierbestand nicht zu übermässigen Schäden im Wald, in landwirtschaftlichen Kulturen, in Gewässern sowie in Naturschutzgebieten und im Siedlungsraum führen. 11 520 3 Feste Reviereinrichtungen sind unter Vorbehalt einer allfälligen Bewilligungspflicht mit den Grundbesitzenden und dem örtlichen Forstdienst abzusprechen. 4 In dringenden Fällen kann die Fachstelle das Anlegen temporärer Jagdeinrichtungen gegenüber den Grundbesitzenden anordnen.

§ 32

Zielvereinbarung 1 Die Einwohnergemeinde führt jährlich ein Standortgespräch mit der Jagdgesellschaft unter Einbezug der Wald- und Landwirtschaft. 2 Im Rahmen des Standortgesprächs wird regelmässig auf Basis der Wildtierstatistik und weiterer Wirkungskontrollen eine Zielvereinbarung getroffen. Darin sind insbesondere festzuhalten: a. die Abschussziele der jeweiligen Wildart; b. die räumliche und zeitliche Jagdplanung; c. die waldbaulichen und landwirtschaftlichen Schutzmassnahmen; d. die jagdlichen Einrichtungen; e. die Qualität der Wildtierlebensräume; f. die Kontrolltermine. 3 Die Zielvereinbarung wird der Fachstelle von der Einwohnergemeinde zur Genehmigung zugestellt. 4 Die Jagdgesellschaft macht gegenüber der Fachstelle die für die Wildtierstatistik verlangten Angaben und gewährt bei Bedarf Einsicht in die entsprechenden Unterlagen. 5 Die Fachstelle stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

§ 33

Kooperation 1 Die Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Jagdgesellschaften ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Fachstelle zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Fachstelle informiert die zuständige Einwohnergemeinde über den Abschluss und den Inhalt der Kooperationsvereinbarung. 2 In der Vereinbarung sind insbesondere festzuhalten: a. die Bejagung der Wildtierarten, deren Streifgebiet sich über die Reviergrenzen erstreckt; b. die Aneignung von Wild; c. die Nachsuche über die Reviergrenzen; d. der Standort von festen Reviereinrichtungen, die sich näher als 100 m an der gemeinsamen Reviergrenze befinden. 3 Die Fachstelle stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung. 12 520

§ 34

Jagdhundehaltung 1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz. 3 Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden: a. zur Nachsuche; b. auf der lauten Jagd; c. zur Ausübung der Baujagd, welche nur mit Bewilligung der Fachstelle erlaubt ist; d. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit.

§ 35

Laute Jagd 1 Bei der Festlegung der Tage, an denen die laute Jagd ausgeübt wird, berücksichtigen die Jagdgesellschaften die örtlichen Verhältnisse sowie den Wildtierbestand. Die Fachstelle kann die angemessene Anzahl Tage festlegen. 2 Die Jagdtage sind den betroffenen Gemeinden anzuzeigen, und die Hauptzugänge zu den Jagdgebieten sind an den Jagdtagen zu signalisieren.

§ 36

Aneignungsrecht 1 Im Revier erlegte oder tot aufgefundene Tiere gehören, unter dem Vorbehalt schriftlicher Vereinbarungen mit den Nachbarrevieren, der Jagdgesellschaft. 2 Tot aufgefundene oder erlegte Tiere geschützter Arten gehören dem Kanton.

§ 37

Gastjägerinnen und Gastjäger 1 Die Jagdgesellschaften können Gastjägerinnen und Gastjäger zur Teilnahme an der Jagd einladen. Die Einladung hat unentgeltlich zu erfolgen. 2 Die Gastjägerin oder der Gastjäger hat die Jagd nach Anordnung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft auszuüben.

§ 38

Begehungskarten 1 Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft darf ein Mitglied der Jagdgesellschaft einer Gastjägerin oder einem Gastjäger eine ganzjährige oder zeitweilige Begehungskarte für das Revier oder Teile davon ausstellen. 2 Die Begehungskarte ermöglicht die unbeaufsichtigte Jagd im entsprechenden Revier. Die jagdbare Wildtierart sowie die Bejagungsart können eingeschränkt werden. 3 Zur Regulierung übermässiger Wildtierbestände sowie bei übermässigen Wildschäden kann die Fachstelle die Jagdgesellschaften verpflichten, örtlich und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen. 13 520 4 Die Fachstelle und die Einwohnergemeinde erhalten jeweils eine Kopie der Begehungskarte.

§ 39

Unterstützung 1 Der Kanton kann die Jagdgesellschaften oder die Jägerinnen und Jäger für das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Wildtier- und Fischbestand sowie deren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstützen. 2 Der Kanton leistet an die Durchführung des Treffsicherheitsnachweises einen finanziellen Beitrag. 3.7 Jagdaufsicht

§ 40

Ernennung 1 Die zuständige Direktion wählt auf gemeinsamen Antrag von Einwohnergemeinde und Jagdgesellschaft auf je 400 ha Jagdfläche eines Reviers oder eines Bruchteils davon eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher für die Dauer der Pachtperiode. Bei Nichteinigung entscheidet die zuständige Direktion. 2 In nicht verpachteten Revieren steht das Antragsrecht ausschliesslich der Einwohnergemeinde zu. 3 Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer: a. im Kanton jagdberechtigt ist; b. das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann; c. seit mindestens 3 Jahren jagdberechtigt ist; d. dazu körperlich und geistig in der Lage ist; e. die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat. 4 In begründeten Fällen können auch Jagende, die noch nicht seit 3 Jahren jagdberechtigt sind, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden. 5 In Revieren mit einer grossen nicht bejagbaren Fläche können zusätzliche Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher gewählt werden. 6 In Revieren unter 400 ha Jagdfläche entscheidet die zuständige Direktion, ob eine zusätzliche Jagdaufseherin oder ein zusätzlicher Jagdaufseher gewählt werden muss.

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