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Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd

Basel-Landschaft · 520 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 41

Sicherstellung der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht ist durch die Jagdgesellschaft sicherzustellen. Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher können dazu revierübergreifend schriftliche Vertretungsvereinbarungen treffen, die der Fachstelle vorzulegen sind. 2 Die Einwohnergemeinde hat die Jagdaufsicht in nicht verpachteten Revieren sicherzustellen. 14 520 3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten strafrechtliche Handlungen zur Anzeige bringen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen oder anderweitig benachteiligt werden.

§ 42

Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht untersteht der Fachstelle. 2 Die Jagdaufsicht hat im Revier, für das sie zuständig ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. 3 Die Jagdaufsicht ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich Wildunfälle und den Umgang mit Wildtieren im und ausserhalb des Siedlungsraums soweit dies im Rahmen ihrer Verantwortung erfüllbar ist. 4 Die Jagdaufsicht kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen oder Revierpächter beiziehen. 5 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher verpflichten sich, regelmässig Kurse und Weiterbildungen zu absolvieren.

§ 43

Entschädigung der Jagdaufsicht 1 Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie im von ihnen überwachten Revier keine Jagdpassabgaben zu entrichten. 2 Bei Wildunfällen im Strassenverkehr beteiligt sich die Verursacherin oder der Verursacher am Aufwand, welcher der Jagdaufseherin oder dem Jagdaufseher für Nachsuche, Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls entsteht, mit einem Pauschalbetrag gemäss Verordnung. 3 Die Entschädigung steht der Jagdgesellschaft zu, deren Jagdaufseherin oder Jagdaufseher den Einsatz geleistet hat.

§ 44

Nichterfüllung der Jagdaufsicht 1 Der Kanton kann bei Nichterfüllung der Aufgaben im Bereich Wildunfälle Ersatzvornahmen anordnen oder vollziehen. 2 Der Kanton kann für das wiederholte Erbringen der Ersatzvornahme bis zur gesamten Aufwandshöhe auf die zuständige Jagdgesellschaft, oder in nicht verpachteten Revieren, auf die zuständige Einwohnergemeinde Rückgriff nehmen. 3 Die Fachstelle, oder bei nicht verpachteten Revieren, die Einwohnergemeinde kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers bei der zuständigen Direktion beantragen. 4 Die Jagdgesellschaft kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers nur auf gemeinsamen Antrag mit der Einwohnergemeinde bei der zuständigen Direktion beantragen. 15 520 4 Wildschäden 4.1 Massnahmen

§ 45

Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden 1 Die Fachstelle kann Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden anordnen.

§ 46

Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung 1 Der Kanton, die Einwohnergemeinde, die Jagdgesellschaft und die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer tragen je 1/4 der Kosten der angemessenen Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Wald. 2 Der Kanton leistet Beiträge an angemessene Massnahmen zur Wildschadenverhütung in vom Regierungsrat bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen. 3 Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Beiträge fest und regelt die Art der Erbringung der Beiträge sowie das Verfahren.

§ 47

Selbsthilfemassnahmen 1 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulässig sind. 2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen. 3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur Beratung und Unterstützung beigezogen werden. 4.2 Vergütung

§ 48

Grundsätze der Vergütung von Wildschäden 1 Der Kanton vergütet Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, bis zu 100 %. 2 Die Vergütungspflicht entfällt, wenn: a. die oder der Geschädigte Anlagen nicht wirksam erstellt oder nicht fachgerecht unterhalten hat; b. die oder der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen hat; c. die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet verhindert hat; d. die Schäden von Tieren stammen, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind; e. sich die Schäden in Gebieten befinden, in denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf oder nur unter unzumutbaren Umständen ausgeübt werden kann; 16 520 f. die Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits vor der Einschätzung behoben wurde; g. die geschädigten Kulturen nicht wieder instand gestellt und weiterbetrieben werden; h. die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgt oder forstliche Pflanzungen nicht angemessen geschützt wurden; i. die Schäden Kulturen betreffen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder eingebracht wurden; j. für Felder und Wiesen eine Schadenvergütung geltend gemacht wird, die aber vor der Abschätzung innert der gesetzlichen Frist von 3 Arbeitstagen wiederhergerichtet oder geerntet wurden; k. der Schaden anderweitig gedeckt wurde. 3 Für Schutzgebiete sind mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und den Bewirtschaftenden Vereinbarungen zur Schadensvergütung zu treffen.

§ 49

Ermittlung der Entschädigung 1 Wildschäden, für die eine Vergütung beansprucht wird, sind sofort nach Feststellung der Fachstelle zu melden. Gleichzeitig ist die verantwortliche Person der zuständigen Jagdgesellschaft zu informieren. 2 Die betroffene Jagdgesellschaft ist über den vereinbarten Abschätzungstermin unmittelbar zu informieren und kann bei der Abschätzung von Wildschäden vertreten sein. 3 Gegen die Schätzung des Wildschadens kann innert 10 Tagen nach Einschätzung durch die Wildschadenabschätzerinnen oder Wildschadenabschätzer bei der Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden Beschwerde erhoben werden.

§ 50

Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden 1 Der Regierungsrat wählt eine Rekurskommission mit mindestens 3 Mitgliedern auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

§ 51

Rückgriff 1 Für Schäden, die durch Hirsche, Gämsen oder Rehe verursacht wurden, kann der Kanton im Einzelfall bis zur gesamten Schadenhöhe auf die jeweiligen Jagdgesellschaften Rückgriff nehmen, wenn diese die Zielvereinbarungen oder Abschusspläne wiederholt nicht erfüllt haben. 2 Ein Rückgriff ist nicht möglich, wenn dargelegt werden kann, dass zur Erfüllung der Zielvereinbarungen oder der Abschusspläne alle üblichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden. 17 520 3 Der Regierungsrat kann die Rückgriffsmöglichkeit auf weitere jagdbare Wildtiere ausdehnen, jedoch nicht auf Schwarzwild. 5 Strafbestimmungen

§ 52

Fehlabschüsse 1 Die Fachstelle erhebt für Fehlabschüsse eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses gemäss Verordnung. 2 Die Fachstelle kann Fehlabschüsse zur Anzeige bringen. 3 Der Abschuss von Tieren geschützter Arten gilt nicht als Fehlabschuss und muss zur Anzeige gebracht werden.

§ 53

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis zu CHF 20'000.– bestraft.

§ 54

Mitteilungspflicht 1 Gerichtliche Entscheide sowie Einstellungsverfügungen, die Widerhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften betreffen, sind der Fachstelle zu melden.

§ 55

Strafverfolgung 1 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle, jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle sowie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Jagdrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten, allenfalls Einrichtungen und Fahrzeuge zu untersuchen und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen. 6 Schlussbestimmungen

§ 56

Übergangsbestimmungen 1 Nach bisherigem Recht erteilte Jagdpässe und Begehungskarten behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht abgeschlossene Pachtverträge behalten ihre Gültigkeit. 18 520 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.11.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.097 19 520 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.097 Vademecum SGS 520 1/1 Erlasstitel Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) SGS-Nr. 520 GS-Nr. 2021.097 Erlassdatum 05.11.2020 (2020/321, Totalrevision Jagdgesetz) In Kraft seit 01.01.2022 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) GS-Nr. 36.345 Erlassdatum 07.06.2007 (206/324, Totalrevision Jagdgesetz) Dauer 01.01.2008–31.12.2021 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 19.04.2012 38.62 01.04.2013 2012/016, Fütterungsverbot/Leinenpflicht 10.06.2010 37.201 01.01.2011 2010/061, Ruhetagsgesetz

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