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V vom 19. Dezember 1995 über die Förderung der Kinder von Wanderarbeitnehmern in der Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde

Liechtenstein · 411.012 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Schulpflichtige Kinder mit inländischem Wohnsitz, welche gegenüber Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterhaltsberechtigt sind, werden in ihrer Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde gefördert, sofern der betreffende Arbeitnehmer im Land erwerbstätig ist oder erwerbstätig gewesen ist.

Art. 2

Die Förderung erfolgt unter Koordinierung mit dem Regelunterricht.

Art. 3

1) Die Förderung beinhaltet insbesondere die Zurverfügungstellung von: a) Randstunden im Rahmen des Stundenplanes; b) Schulraum im erforderlichen Ausmass. 2) Im Rahmen der Förderung kann der bestehende Schülerzubringerdienst unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

Art. 4

Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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