Art. 1
Schulpflichtige Kinder mit inländischem Wohnsitz, welche gegenüber Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterhaltsberechtigt sind, werden in ihrer Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde gefördert, sofern der betreffende Arbeitnehmer im Land erwerbstätig ist oder erwerbstätig gewesen ist.