Art. 1
Name und Trägerschaft 1 Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
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Name und Trägerschaft 1 Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
Zweck 1 Der Fonds bezweckt: a) Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen sind; b) Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen, sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot nicht finanziert wird.
Fondsvermögen 1 In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 850.511 Kanton Appenzell Innerrhoden
Organe 1 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) das Gesundheits- und Sozialdepartement; c) das Sozialamt; d) die Landesbuchhaltung.
Zuständigkeiten 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. 2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission. 3 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 850.511 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.08.2011 29.08.2011 Erlass Erstfassung - 850.511 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.08.2011 29.08.2011 Erstfassung -