Art. 1
Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
Graubünden · 720.300 · intercantonal agreement
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Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf: a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten; c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten; d) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen; e) die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Luzern auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonale Nachlass- und Schenkungssteuer und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden.
Die Behörden beider Kantone verpflichten sich zur gegenseitigen Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren. 1.7.98 1 720.300 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer 2 1.7.98
Beide Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten.
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen. 2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben 1), wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt. 1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Gegenrechtsvereinbarung durch die Regierung des Kantons Graubünden haben sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden den Beitritt erklärt.