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Verordnung über den Datenschutz

Confederation · 235.11 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Ziele
  3. Art. 3 Technische und organisatorische Massnahmen
  4. Art. 4 Protokollierung
  5. Art. 5 Bearbeitungsreglement von privaten Personen
  6. Art. 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs
  9. Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien
  10. Art. 10 Standarddatenschutzklauseln
  11. Art. 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
  12. Art. 12 Verhaltenskodizes und Zertifizierungen
  13. Art. 13 Modalitäten der Informationspflicht
  14. Art. 14 Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
  15. Art. 15 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
  16. Art. 16 Modalitäten
  17. Art. 17 Zuständigkeit
  18. Art. 18 Frist
  19. Art. 19 Ausnahme von der Kostenlosigkeit
  20. Art. 20 Umfang des Anspruchs
  21. Art. 21 Technische Anforderungen an die Umsetzung
  22. Art. 22 Frist, Modalitäten und Zuständigkeit
  23. Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
  24. Art. 24 Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten
  25. Art. 25 Ernennung
  26. Art. 26 Anforderungen und Aufgaben
  27. Art. 27 Pflichten des Bundesorgans
  28. Art. 28 Anlaufstelle des EDÖB
  29. Art. 29 Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten
  30. Art. 30 Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs
  33. Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs
  34. Art. 34 Evaluationsbericht
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Sitz und ständiges Sekretariat
  37. Art. 37 Kommunikationsweg
  38. Art. 37a Abschluss und Änderung von Absichtserklärungen
  39. Art. 38 Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten
  40. Art. 39 Bearbeitung von Personendaten
  41. Art. 40 Selbstkontrolle
  42. Art. 41 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit
  43. Art. 42 Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane
  44. Art. 43 Verhaltenskodizes
  45. Art. 44 Gebühren
  46. Art. 45 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  47. Art. 46 Übergangsbestimmungen
  48. Art. 47 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 40 Selbstkontrolle

Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.

Art. 41 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit

1 … 2 Der EDÖB lädt das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft. Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Cybersicherheitsverordnung vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 169).

Art. 42 Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

1 Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung. 2 Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.

Art. 43 Verhaltenskodizes

Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.

Art. 44 Gebühren

1 Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. 2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals. 3 Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. 4 Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. 5 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 45 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Bei automatisierten Bearbeitungen von Personendaten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 geplant oder begonnen wurden, muss die Prüfung der Protokollierung nach Artikel 4 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2026 vorgenommen werden. Erweist sich eine Protokollierung als nötig, so muss diese bis am 31. Dezember 2029 implementiert werden. Ausgenommen sind die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, die Durchführung von Profilings und automatisierte Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen. 2 Artikel 8 Absatz 5 gilt nicht für Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden. 3 Artikel 31 gilt nicht für geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

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