Art. 40 Selbstkontrolle
Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.
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In force since 2025-12-01, as the publisher states.
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Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.
1 … 2 Der EDÖB lädt das Bundesamt für Cybersicherheit zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft. Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Cybersicherheitsverordnung vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 169).
1 Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung. 2 Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.
Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.
1 Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. 2 Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals. 3 Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. 4 Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. 5 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
1 Bei automatisierten Bearbeitungen von Personendaten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 geplant oder begonnen wurden, muss die Prüfung der Protokollierung nach Artikel 4 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2026 vorgenommen werden. Erweist sich eine Protokollierung als nötig, so muss diese bis am 31. Dezember 2029 implementiert werden. Ausgenommen sind die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, die Durchführung von Profilings und automatisierte Datenbearbeitungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen. 2 Artikel 8 Absatz 5 gilt nicht für Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden. 3 Artikel 31 gilt nicht für geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 694).
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.