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Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144

Fribourg · 821.0.41 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Organisation und die Finanzierung der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (Zentrale 144).

Art. 2

Auftrag 1 Die Zentrale 144 hat den primären Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu beurteilen und an die zuständigen Einsatzdienste weiterzuleiten; dabei gibt sie an, wie schwer der Notfall ist und welche Mittel eingesetzt werden müssen. 2 Sie stellt überdies die Lenkung der Transporte zwischen den Spitälern sowie des Einsatzes des Mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation (SMUR) sicher. 3 Sie kann auf Gesuch der betroffenen Berufsorganisationen die Lenkung der Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste sicherstellen, welche diese organisieren müssen, ebenso die Lenkung der Einsätze von First Responder- Netzwerken. Die entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden. 4 Sie kann im Rahmen von Leistungsaufträgen die Lenkung der Einsatzkräfte anderer Kantone sicherstellen. Die Leistungsaufträge müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt werden.

Art. 3

Organisation 1 Der Betrieb der Zentrale 144 wird dem freiburger spital aufgrund eines Leistungsauftrages der Direktion für Gesundheit und Soziales übertragen. 821.0.41

Art. 4

Finanzierung 1 Die Betriebskosten der Zentrale 144 werden mit einem Globalbudget finanziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zulasten des Staates.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. 821.0.41 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.01.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2016_004 13.06.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.01.2016 01.01.2016 2016_004 Art. 2 geändert 13.06.2017 01.07.2017 2017_048

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