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Verfassung des Kantons St. Gallen

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 104a
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123
  125. Art. 124
  126. Art. 125
  127. Art. 126

127 provisions

Art. 41

8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen: a. die Gesamtrevision der Kantonsverfassung; b. in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine Teilrevision der Kantonsverfassung.

Art. 42

6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

Art. 43

1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen. 2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Art. 44

1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfahren fest. 2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie: a. gegen übergeordnetes Recht verstossen; b. undurchführbar sind; c. die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.

Art. 45

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.

Art. 46

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

Art. 47

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren der Initiative in der Gemeinde.

Art. 48

Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: a. Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung; b. eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird; c. eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; d. Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.

Art. 49

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung stattfindet über: a. Gesetze; b. zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt; c. Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen. 2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.

Art. 50

1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage. 2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.

Art. 51

Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

Art. 52

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren.

Art. 53

Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.

Art. 54

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. 2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

Art. 55

1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander: a. Kantonsrat, Regierung und Gerichte; b. Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat. 2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet. 3 Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates, die dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

Art. 56

Dem Kantonsrat gehören nicht an: a. die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär; b. die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden; c. die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.

Art. 57

Einer richterlichen Behörde gehören nicht an: a. die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär; b. die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.

Art. 58

Dem Gemeindeparlament gehören nicht an: a. die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber; b. die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.

Art. 59

1 Die Amtsdauer beträgt: a. für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre; b. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr; c. für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr; d. für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre; e. für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre. 2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.

Art. 60

1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. 2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.

Art. 61

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

Art. 62

1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert.

Art. 63

Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 12. März 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 7, 2007 7663).

Art. 64

Der Kantonsrat wählt: a. seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements; b. seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen; c. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; d. auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; e. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; f. weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.

Art. 65

Der Kantonsrat: a. beschliesst Verfassungsänderungen; b. beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen; c. genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang; d. erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente fest; e. informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest; f. beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der Rechnung; g. beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen; h. behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan; i. berät Berichte; j. beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung; k. beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte; l. reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein; m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.

Art. 66

1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates. 2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.

Art. 67

Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere: a. Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden; b. die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden.

Art. 68

Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.

Art. 69

1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.

Art. 70

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident: a. leitet die Verhandlungen; b. überwacht den Geschäftsgang; c. vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird; d. erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.

Art. 71

1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit. 2 Sie vertritt den Staat. 3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.

Art. 72

1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist. 2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.

Art. 73

Die Regierung: a. bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor; b. setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:1. Verordnungen; 2. Vollzugshandlungen; 3. Vertragsabschlüsse; c. berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit; d. unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung; e. unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan; f. erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt; g. stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher; h. entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten; i. entscheidet über Begnadigungsgesuche; j. erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.

Art. 74

1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland. 2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten: a. schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab; b. bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen; c. informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. 3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig: 1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht ausübt; 2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum.

Art. 75

Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.

Art. 76

Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen werden auf: a. der Regierung nachgeordnete Dienststellen; b. Kommissionen mit ausführenden Befugnissen; c. öffentlich-rechtliche Anstalten; d. Private.

Art. 77

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen. 2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation. 3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.

Art. 78

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen. 2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn: a. die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist; b. Bagatellsachen zu entscheiden sind.

Art. 79

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. 2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.

Art. 80

Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch: a. Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; b. das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht; c. weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.

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