Art. 81
Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.
Confederation · 131.225 · other
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2010-06-08, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1363923318355e0bd624c1effa13f2c4656963dfc80492793ee1cafa403e65b4
Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.
1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind. 2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. 3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere: a. durch Steuern und andere Abgaben; b. aus den Erträgen seines Vermögens; c. aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter. 2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen. 3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.
1 Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern. 2 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht festlegt.
Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.
1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen. 2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen. 3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.
Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert.
1 Gemeinden sind: a. die politische Gemeinde; b. die Schulgemeinde; c. die Ortsgemeinde. 2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden. 3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.
1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. 2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt. 3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.
1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert. 2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen. 3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.
Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im Schul- und Bildungsbereich.
Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.
1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde. 2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.
1 Organe der Gemeinde sind: a. die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet; b. der Rat; bbis. der Einbürgerungsrat; c. das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung; d. die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung. 2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen, insbesondere durch: a. Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben; b. Schaffung von:1. Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben, 2. Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben. 2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit. 3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
1 Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen. Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. 2 Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
1 Das Gesetz regelt: a. die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde; b. die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde; c. die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen. 2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.
1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung. 2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass: a. Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden; b. Gemeinden vereinigt werden.
1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. 2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit. 3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechts.
1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen. 2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit. 2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates. 3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf. - Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament. 4 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
1 Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen. 2 Das Gesetz regelt: a. das weitere Verfahren; b. die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die Anforderungen an die Begründung; c. den Rechtsschutz. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen.
1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie: a. das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen; b. insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde. 2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.
1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde. 2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde. 3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.
1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt: a. der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden; b. die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden; c. die Christkatholische Kirchgemeinde; d. die Jüdische Gemeinde. 2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.
1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom. 2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.
1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist. 2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn: a. Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen Grundsätzen entsprechen; b. der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit entspricht; c. kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.
1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert. 2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung.
Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.
1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchführung der Gesamtrevision ab. 2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.
1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates. 2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern. 3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.
1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt. 2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig. 3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.
Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit: a. einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative; b. einer Verfassungsinitiative.
Es werden aufgehoben: a. die Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890; b. der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912; c. der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums vom 20. Januar 1924. [BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186, 1961 I 1561, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269, 1993 IIV465,1995I969,1997III1157] [BBl 1912 I 609] [BBl 1924 I 528]
1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an. 2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.