1 Das Gesetz regelt:
a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
b) die interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Organisationen
der Arbeitswelt auf dem Gebiete der Berufsbildung, soweit der Kanton darüber bestimmen kann.
2 Bildungen, die nicht dem Bundesgesetz unterstellt und nicht in andern kantonalen Erlassen behandelt
sind, können durch Verordnung geregelt werden.
§ 2 II. Vollzugsbehörden
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) den Erlass der Vollzugsbestimmungen, soweit er nicht andere Stellen damit betraut
b) den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen zur Zusammenarbeit im Gesetzesvollzug, soweit das Gesetz kein anderes Organ bezeichnet
§ 3 c) die Wahl der Berufsbildungskommissionen
Departement
1 Das zuständige Departement hat folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die Bildung in beruflicher Praxis, die Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren
b) Koordination der beruflichen Bildung in Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen sowie vergleichbaren dritten Lernorten
c) Erlass von Bildungsverordnungen für Berufe, die nicht durch eine eidgenössische Verordnung erfasst sind
d) Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne Ausbildungen
e) Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und deren Aufsicht
f) Aufsicht über die Berufsfachschulen, die staatlichen Lehrwerkstätten und die Höheren
Fachschulen
g) Aufsicht über die Durchführung des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts für Lernende
1) SR 412.10.
h) Weiterbildung der Lehrkräfte an Berufsfachschulen
i) Berufswahlvorbereitung in den Schulen, in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung
j) Aufsicht über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Lernenden
k) Aufsicht über private Berufsfachschulen, deren Lernende zu einem Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes zugelassen werden
l) Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 Abs. 3 BBG
m) Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Arbeitswelt und anderen Institutionen
n) Erlass von speziellen Bestimmungen für Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung
2 Das Departement betraut mit dem Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes, insbesondere
mit der Beaufsichtigung der Bildung in beruflicher Praxis, eine Verwaltungsabteilung, die zuständig
ist, wenn das Bundesgesetz von «kantonaler Behörde» spricht.
§ 4
Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeitswelt
1 Die Organisationen der Arbeitswelt sind bei Massnahmen von grundsätzlicher Bedeutung vorgängig
anzuhören. Als Organisationen der Arbeitswelt im Sinne dieses Gesetzes gelten Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung.
2 Der Kanton kann die Schaffung von Berufsbildungsfonds unterstützen.
§ 5
Berufsbildungs- und Fachkommissionen
1 Dem zuständigen Departement stehen in Fragen der Bildung in beruflicher Praxis und an der Berufs -
fachschule, des Schutzes von Lernenden und der Berufsberatung zwei Kommissionen zur Seite:
– Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistung
– Kommission für die kaufmännische Berufsbildung
Es kann für andere Ausbildungen spezielle Kommissionen bestellen.
2 Zur Mitwirkung bei der Kontrolle der Ausbildung von Lernenden in den Betrieben wählen die
Berufsbildungskommissionen die Mitglieder der Fachkommissionen.
3 Sofern in einem Lehrberuf keine Fachkommission besteht, ist die zuständige Verwaltungsabteilung
berechtigt, zur Kontrolle von Lehrverhältnissen Expertinnen und Experten beizuziehen.
§ 6 III. Qualitätsentwicklung
Grundsatz
1 Das zuständige Departement fördert die Einführung und die Pflege von Systemen der Qualitätsentwicklung bei Anbietern von Berufsbildung.
2 Die Qualitätsentwicklung erfolgt in Abstimmung mit den vom Bund erlassenen Qualitätsstandards
und nach Grundsätzen, die unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen vereinbart wurden.
3 Für die öffentlichen Berufsfachschulen gilt überdies das Rahmenkonzept für das Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt.
§ 7 IV. Berufsberatung
Zuständigkeit
1 Im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes sorgt die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabteilung für eine Berufs- und Laufbahnberatung.
2 Sie fördert die Weiterbildung der Berufsberaterinnen und -berater und arbeitet zur gesamtschweizerischen Koordination mit den zuständigen Stellen der anderen Kantone zusammen.
§ 8
Aufgaben
1 Die Aufgaben der Berufsberatung sind in Art. 55 der Verordnung zum Bundesgesetz umschrieben
und werden durch die kantonale Verordnung ergänzt. Sie berät auch über die Angebote im Bereich der
höheren Berufsbildung.
2 Die Berufsberatung wirkt bei Massnahmen zur Verbesserung des Übergangs von der obligatorischen
Schule in die Berufsbildung mit.
3 Die Berufsberatung unterstützt Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen
gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren,
die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.
4 Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sozialbereich wirkt die Berufsberatung bei
den koordinierten Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden mit.
§ 9 V. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Grundsatz
1 Der Kanton sorgt für Angebote, um Personen mit Bildungsdefiziten auf die berufliche Grundbildung
vorzubereiten.
2 In Ergänzung zu den eigenen Massnahmen kann der Kanton private Angebote fördern. Dies erfolgt in
Koordination mit allfälligen Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden.
VI. Berufliche Grundbildung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 10
Mindestalter für Lernende, Ausnahmen
1 Über Gesuche um Zulassung von Jugendlichen zur beruflichen Grundbildung vor Erreichung des
Mindestalters gemäss Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (ArG) in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) entscheidet
die zuständige Verwaltungsabteilung.
§ 11
Bildungsbewilligung
1 Ein Betrieb, der erstmals Lernende ausbilden will, hat vor Abschluss des Lehrvertrages bei der zu -
ständigen Verwaltungsabteilung schriftlich um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Findet die Bildung in beruflicher Praxis im Verbund mit Partnerbetrieben statt, ist die Bildung der
Lernenden durch ein koordiniertes betriebliches Bildungsprogramm sicherzustellen.
3 Die zuständige Verwaltungsabteilung prüft, ob alle Voraussetzungen zur Bildung vorhanden sind.
Der schriftliche Entscheid stützt sich in der Regel auf einen Bericht der Fachkommission oder von Expertinnen und Experten.
§ 12
Entzug der Bildungsbewilligung
1 Sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Bildungsbewilligung während des ersten Lehrverhältnisses nicht mehr erfüllt, setzt die zuständige Verwaltungsabteilung dem Lehrbetrieb eine Frist zur
Behebung der Mängel und kann nach deren unbenütztem Ablauf die Bildungsbewilligung widerrufen.
2 Soll nach Ablauf des ersten Lehrverhältnisses wegen schwerer Pflichtverletzung, fehlender fachlicher
oder persönlicher Voraussetzungen das Recht zur Bildung von Lernenden entzogen werden, so entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.
§ 13
Höchstzahl der Lernenden
1 Auf begründetes Gesuch hin kann die zuständige Verwaltungsabteilung einem Betrieb im Rahmen
der Bildungsverordnung des Bundes die Bewilligung für die Ausbildung zusätzlicher Lernenden erteilen. In Zweifelsfällen holt sie die Stellungnahme der Fachkommissionen ein.
§ 14
Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Die Ausbildungskurse gemäss Art. 44 der Verordnung zum Bundesgesetz sind für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner obligatorisch. Ausnahmen von der Kurspflicht bewilligt die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie sorgt für die Durchführung der Bildungs- und Weiterbildungskurse in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann auf Antrag Kurse der zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt oder anderer privater Institutionen anerkennen, falls diese den eidgenössischen und kanto -
nalen Anforderungen entsprechen und die Kursträgerschaft Gewähr für eine einwandfreie Durchführung bietet.
3 Führt die zuständige Verwaltungsabteilung die Kurse selbst durch, hat der Lehrbetrieb ein angemessenes Kursgeld zu entrichten.
4 Der Kanton kann durch interkantonale Vereinbarungen die Errichtung von Schulungszentren für
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fördern. Vorbehalten bleibt die kantonale Kompetenzordnung
für Kostenbeiträge.
§ 15
Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
1 Der Kanton fördert die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte der Organisationen
der Arbeitswelt.
2 Können für Lehrberufe, die nicht ausdrücklich von der Durchführung befreit sind, keine überbetrieblichen Kurse und vergleichbaren dritten Lernorte durch Organisationen der Arbeitswelt angeboten
werden, führt die zuständige Verwaltungsabteilung die Kurse nach Bedarf in Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen und den betroffenen Lehrbetrieben durch.
3 Über Gesuche um Dispensation vom Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbaren dritten
Lernorten entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Fachkommission.
4 Sie fördert durch Zusammenarbeit und Vereinbarungen mit andern Kantonen die Durchführung interkantonaler überbetrieblicher Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte und führt die Aufsicht darüber
aus, wenn diese Kurse im Kanton Basel-Stadt stattfinden.
5 Die Kurse sind so anzusetzen, dass kein obligatorischer Unterricht ausfällt.
§ 16
Berufliche Grundbildung von Behinderten
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung trifft zusammen mit den Lehrbetrieben, Berufsfachschulen sowie den betreffenden Fachstellen angemessene Massnahmen zur Förderung der beruflichen Grundbildung von Menschen mit Behinderungen.
§ 17
Information und Mitsprache
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung orientiert die Lehrvertragsparteien über die Grundlagen der
Berufsbildung und die Bildungsvorschriften.
2 Sie übermittelt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung die für sie massgebende Bildungsverordnung.
3 Der Lehrbetrieb gibt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung unentgeltlich
einen Modell-Lehrgang bzw. ein betriebliches Bildungsprogramm ab.
4 Der Lehrbetrieb orientiert die lernende Person über die Bildung in beruflicher Praxis und gewährleis -
tet ein angemessenes Mitspracherecht.
5 Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden in geeigneter Weise über Schulfragen und
gewährleisten ein angemessenes Mitspracherecht.
6 Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Lernenden an Sitzungen der Berufsbildungs-
und Fachkommissionen wird in der Verordnung geregelt.
§ 18
Anrechnung von Lernleistungen
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet in Absprache mit der Berufsfachschule über die
Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen
der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.
§ 19
Berufliche Grundbildung von Begabten
1 Zur Förderung der beruflichen Grundbildung von künstlerisch oder sportlich besonders Begabten
kann die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und der Berufsfachschule angemessene Massnahmen treffen.
2. Bildung in beruflicher Praxis
§ 20
Lehrvertrag
1 Die Lehrverträge sind der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem vom Kanton zur Verfügung
gestellten Formular zur Genehmigung einzureichen.
§ 21
Kostenregelung
1 Das zur Erlernung des Berufes benötigte Werkzeug stellt der Lehrbetrieb zur Verfügung. Die Kosten
für die obligatorischen Lehrmittel gehen zu Lasten der Lernenden, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
2 Härtefälle regelt die Verordnung.
§ 22
Probezeit
1 Die Vertragsauflösung innerhalb der Probezeit ist der zuständigen Verwaltungsabteilung und der
Berufsfachschule sofort schriftlich zu melden.
2 Eine über die normale Probezeit von drei Monaten hinausgehende Verlängerung bis zur gesetzlichen
Höchstdauer von sechs Monaten wird in begründeten Fällen vor deren Ablauf durch die zuständige
Verwaltungsabteilung bewilligt.
§ 23
Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung
1 Über Gesuche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit der Berufsfachschule und den Lehrvertragsparteien sowie gegebenenfalls dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 2).
§ 24
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 3)
1 Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 4) entscheidet, ob für einzelne Lernende eine ärztliche Untersuchung durchzuführen ist.
2 In Berufen, die Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen aufweisen, kann der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 5) eine ärztliche Überwachung während der Dauer der beruflichen Grundbildung anordnen.
2) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
3) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
5) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
3 Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Lehrbetrieb.
§ 25
Unfallversicherung
1 Der Lehrbetrieb hat seine Lernenden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.
2 Die Prämien für Berufsunfälle gehen zu Lasten des Lehrbetriebes. Die Übernahme der Prämien für
Nichtberufsunfälle ist zwischen den Parteien im Lehrvertrag zu regeln.
§ 26
Lehraufsicht
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann Betriebsbesuche durchführen; in der Regel unter Beizug
der Fachkommissionen bzw. Expertinnen und Experten.
2 Sie steht beiden Vertragsparteien zur Auskunftserteilung, Beratung und Vermittlung bei Differenzen
zur Verfügung und kann bei Schlichtungsgesprächen Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen
der Arbeitswelt zur Beratung beiziehen.
2bis Sie berät Nichtlehrbetriebe auf dem Weg zum Lehrbetrieb und ist zuständig für die Erteilung der
Bildungsbewilligung. *
3 Sie fördert die Weiterbildung der Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren und arbeitet zur gesamtschweizerischen Koordination mit den zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes zusam -
men.
§ 27
Zwischenprüfungen
1 Das zuständige Departement kann zwecks Qualitätssicherung Zwischenprüfungen für alle Lernenden
eines Berufes vorschreiben und deren Durchführung einer Organisation der Arbeitswelt übertragen.
2 Die Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall ist Sache der zuständigen Verwaltungsabteilung.
§ 28
Lehrvertragsauflösungen
1 Die Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 lit. b des Bundesgesetzes erfolgt durch
die zuständige Verwaltungsabteilung.
2 Bei einer Vertragsauflösung setzt sich diese nach Möglichkeit für eine Weiterführung der beruflichen
Grundbildung ein oder versucht, der lernenden Person eine berufliche Grundbildung entsprechend ihrer Anlagen und Neigungen zu vermitteln. Die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabteilung oder Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Arbeitswelt können beigezogen werden.
3. Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
§ 29
Schulbesuch
1 Der Lehrbetrieb hat vor Beginn der beruflichen Grundbildung bei der Berufsfachschule für die Anmeldung zum Schulbesuch zu sorgen oder die lernende Person zur direkten Anmeldung zu veranlas -
sen. Ein Antritt der beruflichen Grundbildung nach Semesterbeginn ist nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Verwaltungsabteilung und der Berufsfachschule möglich.
2 Die Schulleitungen und die zuständige Verwaltungsabteilung überwachen gemeinsam die Einhaltung
der Vorschriften über den Besuch des obligatorischen Unterrichts. Sie kontrollieren, ob sich alle Lernenden für den obligatorischen Unterricht angemeldet haben.
3 Die Regelung des Absenzen- und Disziplinarwesens erfolgt durch spezielle Verordnung.
§ 30
Befreiung vom Unterricht
1 Über eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Schulbesuch entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf die Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die zuständige
Verwaltungsabteilung nach Anhören der Berufsfachschule. Die Lehrbetriebe werden informiert.
§ 31
Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse
1 Das zuständige Departement sorgt für die Einrichtung und Koordination des den Lernenden nach
Bundesgesetz zustehenden Angebots.
2 Der Lehrbetrieb fördert den Besuch von Berufsmaturitätsunterricht und Freikursen und ermöglicht
den Besuch von Stützkursen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.
3 Für den Besuch von Frei- und Stützkursen darf von der lernenden Person kein Schulgeld erhoben
werden.
§ 32
Lehrwerkstätten
1 Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall öffentliche Lehrwerkstätten errichten und private Lehrwerk -
stätten anerkennen.
§ 33
Auswärtige Fachklassen
1 Bei besonderen Verhältnissen oder auf Antrag der Berufsfachschule kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler Fachkurse obligatorisch erklären und solche Entscheide auch wieder rückgängig machen.
2 Sofern die zuständige Verwaltungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler
Fachkurse veranlasst, übernimmt der Kanton die Kosten für Reise und Unterkunft sowie eine Pauschale für Verpflegung gemäss Verordnung. Sie kann jedoch jene Organisationen der Arbeitswelt, welchen
auf ihren Antrag hin die Durchführung solcher Kurse in organisationseigenen Bildungszentren bewilligt wurde, zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages verpflichten.
§ 34
Private Anbieter
1 Das zuständige Departement kann private Anbieter mit der Erbringung von Bildungsleistungen beauftragen.
4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 35
Organisation
1 Die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren erfolgt, soweit der Bund damit
nicht für die ganze Schweiz eine Organisation der Arbeitswelt beauftragt hat, durch die zuständige
Verwaltungsabteilung. Die Prüfungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
2 Das zuständige Departement kann die Durchführung der Prüfungen oder anderer Qualifikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an andere Institutionen übertragen. Diese haben eine
aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner, der Berufsfachschulen und des Kantons zusammengesetzte Prüfungskommission zu bestellen.
3 Ist die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren einer Organisation der
Arbeitswelt oder einer anderen Institution übertragen, delegiert das zuständige Departement staatliche
Vertreterinnen und Vertreter in die Prüfungskommission und genehmigt deren Zusammensetzung.
§ 36
Zulassung zu den Prüfungen
1 Über die Zulassung zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.
2 Organisationen der Arbeitswelt und andere Institutionen, denen die Organisation der Prüfungen übertragen worden ist, haben die ihnen von der zuständigen Verwaltungsabteilung gemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten zu prüfen.
§ 37
Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die Prüfungen werden in der Regel ein Mal, im Bedarfsfall zwei Mal jährlich durchgeführt.
§ 38
Unentgeltlichkeit
1 Die Prüfungen sind für die Kandidatinnen und Kandidaten und für die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes unentgeltlich.
2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der
Prüfung kann die zuständige Verwaltungsabteilung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes Gebühren erheben. Deren Höhe wird durch den Regierungsrat festgesetzt.
§ 39
Berufsattest und Fähigkeitszeugnis
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis aus. Diese werden nach bestandener Prüfung oder nach erfolgreichem Durchlaufen
eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens ausgehändigt.
5. Grundbildung mit Berufsattest
§ 40
Grundsatz
1 Das zuständige Departement fördert die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Es stützt sich dabei auf interkantonal abgestimmte Grundsätze und Kriterien.
2 Können sich die Vertragsparteien über den Besuch einer Massnahme zur fachkundigen individuellen
Begleitung nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.
6. Lehrstellenförderung *
§ 40a * Grundsatz
1 Der Kanton fördert im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lehrstellensituation, der Rahmenbedingungen für die Ausbildungstätigkeit der Lehrbetriebe, des Übergangs von der obligatorischen Schule und den Brückenangeboten in die
Berufsbildung, der Elternmitwirkung sowie andere Massnahmen, die zur Stärkung der dualen Berufsbildung beitragen.
§ 40b * Fachstelle
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung führt eine Fachstelle für die Förderung von beruflichen Ausbildungsplätzen im öffentlichen und privaten Sektor. Aufgabe ist die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Lehrstellenangebots für Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Basler Schulen sowie bedarfsgerechter Angebote im Bereich der beruflichen Nachholbildung.
§ 40c * Fördermassnahmen
1 Der Kanton kann zum Zweck der Förderung der beruflichen Grundbildung von Jugendlichen aus
Basler Schulen sowie von Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt spezialisierte Ausbildungszentren, Lehrbetriebsverbünde, Lehrwerkstätten oder andere Bildungsstätten selbst betreiben
oder sich an solchen beteiligen.
2 Wenn die Lehrvertragsabschlüsse im Kanton Basel-Stadt im Durchschnitt einer Vierjahresperiode
stagnieren oder abnehmen, ergreift die zuständige Verwaltungsabteilung Massnahmen in den Bereichen Werbung, Lehrstellenakquisition und Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Branchenentwicklung sowie die demografische Entwicklung und die Situation der Basler Schulabgängerinnen und
Schulabgänger auf dem Lehrstellenmarkt sind zu berücksichtigen.
3 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann weitere Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, die unter Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 40d * Zusammenarbeit
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung arbeitet mit den Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden, den Schulen sowie mit der für die Berufsbildung in der Verwaltung zuständigen Abteilung zusammen.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Institutionen
mit der Durchführung von Massnahmen beauftragen.
§ 40e * Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Lehrstellensituation und die
Situation im Bereich der beruflichen Nachholbildung im Kanton Basel-Stadt.
VII. Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung