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Kantonales Gesetz über die Berufsbildung

Basel-Stadt · 420.200 · statute

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Contents: 54 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich
  2. § 2 II. Vollzugsbehörden
  3. § 3 c) die Wahl der Berufsbildungskommissionen
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 III. Qualitätsentwicklung
  7. § 7 IV. Berufsberatung
  8. § 8
  9. § 9 V. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43 VIII. Entwicklung der Berufsbildung
  44. § 44 IX. Ausbildungs- und Staatsbeiträge *
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48 X. Rechtspflege
  49. § 49
  50. § 51
  51. § 52 XI. Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
  52. § 53
  53. § 54 XII. Schlussbestimmungen
  54. § 55

54 provisions

§ 41

Grundsatz 1 Der Kanton fördert das Nachholen eines Berufsabschlusses und die berufsorientierte Weiterbildung im Rahmen des Bundesgesetzes. 2 Die Durchführung der Kurse ist Sache der Berufsfachschulen, der Organisationen der Arbeitswelt, der zuständigen Verwaltungsabteilung und anderer Institutionen.

§ 42

Höhere Berufsbildung 1 Die Aufsicht über die Höheren Fachschulen, die eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, obliegt dem zuständigen Departement.

§ 43 VIII. Entwicklung der Berufsbildung

Grundsatz 1 Der Kanton fördert Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen, die zur Entwicklung der Berufsbildung beitragen. 2 Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgesuche. Es kann von sich aus Projekte anregen oder in Auftrag geben.

§ 44 IX. Ausbildungs- und Staatsbeiträge *

Ausbildungsbeiträge 1 Der Kanton gewährt für die berufliche Grundbildung, die Nachholbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die höhere Berufsbildung Stipendien oder Darlehen im Rahmen des geltenden Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge.

§ 45

Staatsbeiträge * 1 Der Kanton gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Wahrung der in Art. 11 des Bundesgesetzes verankerten Grundsätze Beiträge gemäss den in Art. 53 des Bundesgesetzes festgehaltenen Beitragsleistungen des Bundes. Er kann auch Beiträge für Leistungen gemäss Art. 54 und Art. 55 des Bundesgesetzes gewähren. 1bis Der Kanton leistet für Lernende mit baselstädtischem Lehrvertrag in überbetrieblichen Kursen einen Zuschlag von wenigstens 80 Prozent und höchstens 100 Prozent auf die Kursteilnehmerpauschale gemäss Berufsfachschulvereinbarung der EDK. * 1ter Der Kanton trägt die Materialkosten und Raummieten für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen. * 2 Die Verordnung regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und deren Höhe. 3 Das zuständige Departement kann Beiträge in besonderen Fällen gewähren, Beiträge erhöhen oder die anrechenbaren Kosten speziell festlegen. 4 Das zuständige Departement kann Kantonsvertreterinnen und -vertreter in die Aufsichtsorgane der mit Staatsbeiträgen unterstützten Bildungs- und Schulinstitutionen delegieren. * 5 Für interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Massnahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird der Beitrag im Rahmen der Vereinbarungen vom Regierungsrat festgelegt.

§ 46

Entschädigungen 1 Für die Tätigkeit der Fachexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten kann vom Regierungsrat eine Entschädigung festgesetzt werden.

§ 47

Berufsschulsport, Ferienlager, Freizeitsport für Lernende 1 Berufsschulsport gehört zum Pflichtunterricht der Berufsfachschulen. 2 Die Berufsfachschulen und die zuständige Verwaltungsabteilung können Ferienlager und Freizeitsportanlässe durchführen. Der Kanton kann solche Veranstaltungen durch einen Kostenbeitrag unterstützen und die Teilnahme bei sozialen Härtefällen durch eine Kostenreduktion erleichtern.

§ 48 X. Rechtspflege

Zivilrechtliche Streitigkeiten 1 Bei Vertragsbruch, Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen sowie einem Misserfolg der lernenden Person an Prüfungen und im Rahmen von anderen Qualifikationsverfahren infolge un - genügender Bildung in beruflicher Praxis kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Parteien über den Schadenersatz einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. 2 Zivilrechtliche Streitigkeiten, die durch ihre Vermittlung nicht bereinigt werden können, beurteilen die zuständigen Gerichte.

§ 49

Einsprache 1 Gegen das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens kann innert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Die Einsprache ist hinreichend zu begründen. Zu diesem Zweck stehen die Prüfungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung. 3 Die Einsprache ist vor dem in § 50 vorgesehenen Rekurs zu erheben. § 50 * Rekurs 1 Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Verfügungen bzw. Einspracheentscheide können vorbehältlich anderer Vorschriften nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 angefochten werden.

§ 51

Strafbestimmungen * 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Anordnungen der zuständigen Verwaltungsabteilung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

§ 52 XI. Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

Zusammenarbeit und Vollzug 1 Der Kanton fördert die interkantonale und regionale Zusammenarbeit. Er kann sich an deren Kosten beteiligen. 2 Die für den Vollzug der einzelnen Massnahmen verantwortlichen Organe können zu diesem Zweck im Rahmen ihrer kantonalen Kompetenzen bindende Vereinbarungen abschliessen.

§ 53

Interkantonale Konferenzen 1 Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt an Konferenzen der Berufsbildungsämter über die Zusammenarbeit beim Vollzug des Bundesgesetzes teil. 2 Den Konferenzen können durch interkantonale Vereinbarungen Vollzugsaufgaben des Gesetzes übertragen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 54 XII. Schlussbestimmungen

Aufhebung kantonaler Vorschriften 1 Das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985 wird aufgehoben.

§ 55

Wirksamkeit 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam erklärt. 6) 6) Wirksam seit 1. 2. 2008. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.09.2007 01.02.2008 Erlass Erstfassung KB 15.09.2007 14.10.2009 29.11.2009 § 50 totalrevidiert - 11.11.2009 29.12.2009 § 26 Abs. 2bis eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 Titel 6. eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 40a eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 40b eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 40c eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 40d eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 40e eingefügt - 11.11.2009 29.12.2009 § 45 Abs. 1ter eingefügt - 11.12.2013 26.01.2014 Titel IX. geändert - 11.12.2013 26.01.2014 § 45 Titel geändert - 11.12.2013 26.01.2014 § 45 Abs. 4 geändert - 13.04.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 1bis geändert KB 16.04.2016 13.02.2019 01.07.2020 § 51 Titel geändert KB 16.02.2019 13.02.2019 01.07.2020 § 51 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.09.2007 01.02.2008 Erstfassung KB 15.09.2007 § 26 Abs. 2bis 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - Titel 6. 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 40a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 40b 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 40c 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 40d 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 40e 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - Titel IX. 11.12.2013 26.01.2014 geändert - § 45 11.12.2013 26.01.2014 Titel geändert - § 45 Abs. 1bis 13.04.2016 01.01.2017 geändert KB 16.04.2016 § 45 Abs. 1ter 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt - § 45 Abs. 4 11.12.2013 26.01.2014 geändert - § 50 14.10.2009 29.11.2009 totalrevidiert - § 51 13.02.2019 01.07.2020 Titel geändert KB 16.02.2019 § 51 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019

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