Grundsatz
1 Der Kanton fördert das Nachholen eines Berufsabschlusses und die berufsorientierte Weiterbildung
im Rahmen des Bundesgesetzes.
2 Die Durchführung der Kurse ist Sache der Berufsfachschulen, der Organisationen der Arbeitswelt,
der zuständigen Verwaltungsabteilung und anderer Institutionen.
§ 42
Höhere Berufsbildung
1 Die Aufsicht über die Höheren Fachschulen, die eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,
obliegt dem zuständigen Departement.
§ 43 VIII. Entwicklung der Berufsbildung
Grundsatz
1 Der Kanton fördert Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen, die zur Entwicklung der Berufsbildung beitragen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgesuche. Es kann von sich aus Projekte anregen oder in Auftrag geben.
§ 44 IX. Ausbildungs- und Staatsbeiträge *
Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton gewährt für die berufliche Grundbildung, die Nachholbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die höhere Berufsbildung Stipendien oder Darlehen im Rahmen des geltenden Gesetzes
betreffend Ausbildungsbeiträge.
§ 45
Staatsbeiträge *
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Wahrung der in Art.
11 des Bundesgesetzes verankerten Grundsätze Beiträge gemäss den in Art. 53 des Bundesgesetzes
festgehaltenen Beitragsleistungen des Bundes. Er kann auch Beiträge für Leistungen gemäss Art. 54
und Art. 55 des Bundesgesetzes gewähren.
1bis Der Kanton leistet für Lernende mit baselstädtischem Lehrvertrag in überbetrieblichen Kursen einen
Zuschlag von wenigstens 80 Prozent und höchstens 100 Prozent auf die Kursteilnehmerpauschale gemäss Berufsfachschulvereinbarung der EDK. *
1ter Der Kanton trägt die Materialkosten und Raummieten für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen. *
2 Die Verordnung regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und deren
Höhe.
3 Das zuständige Departement kann Beiträge in besonderen Fällen gewähren, Beiträge erhöhen oder
die anrechenbaren Kosten speziell festlegen.
4 Das zuständige Departement kann Kantonsvertreterinnen und -vertreter in die Aufsichtsorgane der
mit Staatsbeiträgen unterstützten Bildungs- und Schulinstitutionen delegieren. *
5 Für interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Massnahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird der Beitrag im Rahmen der Vereinbarungen vom Regierungsrat festgelegt.
§ 46
Entschädigungen
1 Für die Tätigkeit der Fachexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten
kann vom Regierungsrat eine Entschädigung festgesetzt werden.
§ 47
Berufsschulsport, Ferienlager, Freizeitsport für Lernende
1 Berufsschulsport gehört zum Pflichtunterricht der Berufsfachschulen.
2 Die Berufsfachschulen und die zuständige Verwaltungsabteilung können Ferienlager und Freizeitsportanlässe durchführen. Der Kanton kann solche Veranstaltungen durch einen Kostenbeitrag unterstützen und die Teilnahme bei sozialen Härtefällen durch eine Kostenreduktion erleichtern.
§ 48 X. Rechtspflege
Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Bei Vertragsbruch, Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen sowie einem Misserfolg
der lernenden Person an Prüfungen und im Rahmen von anderen Qualifikationsverfahren infolge un -
genügender Bildung in beruflicher Praxis kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Parteien über
den Schadenersatz einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
2 Zivilrechtliche Streitigkeiten, die durch ihre Vermittlung nicht bereinigt werden können, beurteilen
die zuständigen Gerichte.
§ 49
Einsprache
1 Gegen das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens
kann innert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich
Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist hinreichend zu begründen. Zu diesem Zweck stehen die Prüfungsunterlagen zur
Einsicht zur Verfügung.
3 Die Einsprache ist vor dem in § 50 vorgesehenen Rekurs zu erheben.
§ 50 * Rekurs
1 Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Verfügungen bzw. Einspracheentscheide können vorbehältlich
anderer Vorschriften nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 angefochten werden.
§ 51
Strafbestimmungen *
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Anordnungen der zuständigen Verwaltungsabteilung zuwiderhandelt, wird mit Busse
bestraft. *
§ 52 XI. Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
Zusammenarbeit und Vollzug
1 Der Kanton fördert die interkantonale und regionale Zusammenarbeit. Er kann sich an deren Kosten
beteiligen.
2 Die für den Vollzug der einzelnen Massnahmen verantwortlichen Organe können zu diesem Zweck
im Rahmen ihrer kantonalen Kompetenzen bindende Vereinbarungen abschliessen.
§ 53
Interkantonale Konferenzen
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt an Konferenzen der Berufsbildungsämter über die Zusammenarbeit beim Vollzug des Bundesgesetzes teil.
2 Den Konferenzen können durch interkantonale Vereinbarungen Vollzugsaufgaben des Gesetzes übertragen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 54 XII. Schlussbestimmungen
Aufhebung kantonaler Vorschriften
1 Das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985 wird aufgehoben.