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Abkommen vom 30. Juni 2023 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.831.109.107.1 · treaty

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
  3. Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt
  4. Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen
  5. Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
  6. Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich
  7. Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
  8. Art. 8 Gleichbehandlung
  9. Art. 9 Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
  10. Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten
  11. Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln
  12. Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
  13. Art. 13 Allgemeine Regelung
  14. Art. 14 Entsandte Erwerbstätige
  15. Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten
  16. Art. 16 Bereich des Festlandsockels
  17. Art. 17 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
  18. Art. 18 Ausnahmen von der allgemeinen Regelung
  19. Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers
  20. Art. 20 Anträge auf Einwanderung
  21. Art. 21 Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Staat
  22. Art. 22 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
  23. Art. 23 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates
  24. Art. 24 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen - Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
  25. Art. 25 Geldleistungen
  26. Art. 26 Rentenantragsteller
  27. Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
  28. Art. 28 Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
  29. Art. 29 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht
  30. Art. 30 Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
  31. Art. 31 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat - Aufenthalt im zuständigen Staat - Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
  32. Art. 32 Geldleistungen für Rentner
  33. Art. 33 Beiträge der Rentner
  34. Art. 34 Allgemeine Bestimmungen
  35. Art. 35 Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
  36. Art. 36 Erstattungen zwischen Trägern
  37. Art. 37 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
  38. Art. 38 Transportkosten
  39. Art. 39 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
  40. Art. 40 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
  41. Art. 41 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
  42. Art. 42 Erstattungen zwischen Trägern
  43. Art. 43 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt
  44. Art. 44 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
  45. Art. 45 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
  46. Art. 46 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
  47. Art. 47 Verschlimmerung des Invaliditätszustands
  48. Art. 48 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
  49. Art. 49 Allgemeine Bestimmungen
  50. Art. 50 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung der Zeiten
  51. Art. 51 Feststellung der Leistungen
  52. Art. 52 Doppelleistungsbestimmungen
  53. Art. 53 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
  54. Art. 54 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
  55. Art. 55 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
  56. Art. 56 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
  57. Art. 57 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
  58. Art. 58 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  59. Art. 59 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  60. Art. 60 Zusammenarbeit
  61. Art. 61 Schutz von personenbezogenen Daten
  62. Art. 62 Vertraulichkeit
  63. Art. 63 Datenverarbeitung
  64. Art. 64 Befreiungen
  65. Art. 65 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
  66. Art. 66 Ärztliche Gutachten
  67. Art. 67 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
  68. Art. 68 Ansprüche der Träger
  69. Art. 69 Anwendung von Rechtsvorschriften
  70. Art. 70 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
  71. Art. 71 Beilegung von Streitigkeiten
  72. Art. 72 Anhänge
  73. Art. 73 Authentischer Wortlaut und Verwahrer
  74. Art. 74 Inkrafttreten
  75. Art. 75 Rücktritt und Beendigung
  76. Art. 76 Regelungen nach Beendigung oder Rücktritt
  77. Art. 77 Übergangsbestimmung
  78. Art. 78 Verhältnis zu bereits bestehenden Koordinierungsabkommen

78 provisions

Art. 41 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

1) Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist. 2) Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist. 3) Art. 9 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern: a) für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht; und b) für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

Art. 42 Erstattungen zwischen Trägern

1) Art. 36 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen. 2) Die Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. Kapitel 3

Art. 43 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt

1) Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als im zuständigen Staat eingetreten. 2) Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt. 3) Die Abs. 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Art. 44 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach Art. 28 und 29 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. 2) Abs. 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend. Kapitel 4

Art. 45 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität

Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Abkommens zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Art. 10 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.

Art. 46 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Art. 50 entsprechend an.

Art. 47 Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Abkommen bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Massgabe dieses Kapitels gewährt.

Art. 48 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

1) Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Massgabe dieses Abkommens gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäss Titel III Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt. 2) Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Staaten nach Art. 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Staates zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Abs. 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt. Kapitel 5

Art. 49 Allgemeine Bestimmungen

1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben. 2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt. 3) Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Abs. 2 entsprechend. 4) Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Abs. 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Abs. 2 oder 3 berücksichtigt worden.

Art. 50 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung der Zeiten

1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. 2) Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war. 3) Die im Rahmen eines Sondersystems eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Staates berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Staat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden. 4) Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Art. 56 genannten Fällen als erfüllt.

Art. 51 Feststellung der Leistungen

1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag, ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. 2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Abs. 1 Bst. a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Art. 52 bis 54 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an. 3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Abs. 1 Bst. a und b berechnet wurden. 4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Abs. 1 Bst. a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 Bst. b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass: a) dieser Fall in Anhang 5 Teil 1 aufgeführt ist; b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Art. 53 und 54 anwendbar sind, es sei denn, die in Art. 54 Abs. 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und c) Art. 56 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden. 5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 5 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.

Art. 52 Doppelleistungsbestimmungen

1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art. 2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Abs. 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art. 3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Staat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen. b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Staat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind. c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden. d) Wendet ein einzelner Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten bezieht oder in anderen Staaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.

Art. 53 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art

1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. 2) Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich: a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist; oder b) um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft: i) mit einer Leistung gleicher Art, ausser wenn zwei oder mehr Staaten eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder ii) mit einer Leistung nach Bst. a. Die unter den Bst. a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 54 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art

1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen: a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind; die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben; b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii ermittelt wurden, vorgesehen sind; c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Bst. a auf die autonomen Leistungen und Bst. b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an. 2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen. 3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.

Art. 55 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b gilt Folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist. b) Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im Anhang 1 festgelegt. c) Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt: i) Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; ii) Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäss den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs 7 für den betreffenden Staat. d) Für den Fall, dass Bst. c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer, nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem. 2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Abs. 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden.

Art. 56 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

1) Ungeachtet des Art. 51 Abs. 1 Bst. b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn: a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Zeiten" alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind. 2) Für die Zwecke des Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. i werden die in Abs. 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt. 3) Würde die Anwendung des Abs. 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Art. 10 und Art. 50 Abs. 1 bis 3 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären. 4) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 5 Teil 2 aufgeführten Systeme.

Art. 57 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Art. 51 vorzunehmen. 2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Art. 51 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Kapitel 6

Art. 58 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 2) Abs. 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: a) Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen; b) Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen; oder c) Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Art. 59 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat. 2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Titel IV

Art. 60 Zusammenarbeit

1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Gemischten Verwaltungsausschuss über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Art. 6 fallen und für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können. 2) Die zuständigen Behörden der Staaten teilen einander die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit, die nicht gemäss Abs. 1 notifiziert wurden und für die Durchführung des Abkommens von Bedeutung sind. 3) Für die Zwecke dieses Abkommens unterstützen sich die zuständigen Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die von den genannten zuständigen Behörden und Trägern geleistete Amtshilfe ist in der Regel unentgeltlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Auslagen und die Grenzen fest, bis zu denen ihre Erstattung geschuldet ist. 4) Die zuständigen Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Abkommens miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. 5) Die zuständigen Behörden, Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten. 6) Die zuständigen Behörden und Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte ausüben können. 7) Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Abkommen auswirkt. 8) Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Abs. 7 kann angemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Massnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren. 9) Die zuständigen Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Staates abgefasst sind.

Art. 61 Schutz von personenbezogenen Daten

1) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten sind als solche nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats zu schützen. 2) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden. 3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche personenbezogenen Daten für andere Zwecke zu verwenden oder weiterzugeben, so holt er, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen. 4) Sieht dieses Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, bemüht sich jeder Staat nach besten Kräften, unter Beachtung der Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Garantien zu schaffen.

Art. 62 Vertraulichkeit

1) Jede nach diesem Abkommen übermittelte Information unterliegt dem Berufsgeheimnis und geniesst den Schutz, der nach dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für ähnliche, diesen Verpflichtungen unterliegende Informationen gilt, es sei denn, der Staat, der die Information übermittelt hat, gibt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht seine Zustimmung zur Offenlegung dieser Information. 2) Alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die nach diesem Abkommen entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden. 3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche Informationen für andere Zwecke zu verwenden oder weiterzugeben, so holt er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die Informationen übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.

Art. 63 Datenverarbeitung

1) Die Staaten verwenden schrittweise neue Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Daten. 2) Jeder Staat betreibt seinen Teil des elektronischen Austausches in eigener Verantwortung. 3) Ein von einer zuständigen Behörde oder einem Träger nach diesem Abkommen versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer zuständigen Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt. 4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.

Art. 64 Befreiungen

1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften eines anderen Staats oder gemäss diesem Abkommen einzureichen sind. 2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

Art. 65 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

Art. 66 Ärztliche Gutachten

1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden. 2) Nach Abs. 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.

Art. 67 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

1) Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten. 2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern. 3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen. 4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostenerstattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.

Art. 68 Ansprüche der Träger

1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an. b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an. 2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Abs. 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. 3) Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Art. 36 Abs. 3 oder Art. 42 Abs. 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung: a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaates einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus. b) Für die Anwendung von Bst. a gilt: i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger. c) Die Abs. 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.

Art. 69 Anwendung von Rechtsvorschriften

Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang 7 des Abkommens aufgeführt.

Art. 70 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses

1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an. 2) Der Vorsitz des Gemischten Verwaltungsausschusses wird gemeinsam von den Vertretern der zuständigen Behörden a) des Vereinigten Königreichs; und b) einem der EWR/EFTA-Staaten nach dem Rotationsprinzip geführt. 3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann: a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben; b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen; c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen; d) eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden nach Art. 6 Abs. 2 in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen; e) als Forum dienen, um Streitigkeiten gemäss Art. 71 Abs. 3 und 4 beizulegen; f) Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht; und g) eine Verfahrensordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen. 4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die ein Staat gebunden ist. 5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss beschliesst einvernehmlich. 6) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines Staates, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Verwaltungsausschuss nichts anderes beschliesst. Der Sitzungsplan und die Tagesordnung des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden von den Staaten einvernehmlich festgelegt.

Art. 71 Beilegung von Streitigkeiten

1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "betroffener Staat" einen oder mehrere Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind und deren Interessen durch eine dieses Abkommen betreffende Streitigkeit unmittelbar berührt werden. 2) Betroffene Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen. 3) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Abs. 2 beigelegt werden, so wird sie von einem betroffenen Staat dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet. 4) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss bietet den Staaten ein Forum für die Beilegung der ihm vorgelegten Streitigkeiten. Die betroffenen Staaten übermitteln ihm alle Informationen, die für die Beilegung einer ihm vorgelegten Streitigkeit von Nutzen sein könnten. Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss prüft alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens. 5) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss den Abs. 3 und 4 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines betroffenen Staates vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt: a) Ein betroffener Staat übermittelt dem anderen betroffenen Staat das Ersuchen um ein Schiedsverfahren und unterrichtet die Staaten, die nicht betroffene Staaten sind. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. c) Jeder betroffene Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der betroffene Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen betroffenen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines betroffenen Staates sein darf. d) Ernennt einer der beiden betroffenen Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere betroffene Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der betroffenen Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines betroffenen Staates angewandt, wenn sich die Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können. 6) Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit den betroffenen Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen. Diese Verfahrensordnung kann vorsehen, dass andere Staaten als die betroffenen Staaten Zugang zu allen Beweismitteln, auf die sich einer der betroffenen Staaten vor dem Schiedsgericht beruft, sowie zu allen Dokumenten, die das Schiedsgericht oder ein betroffener Staat den anderen Staaten übermittelt, erhalten oder Kopien davon erhalten können. 7) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist für die betroffenen Staaten verbindlich.

Art. 72 Anhänge

Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens. Titel V

Art. 73 Authentischer Wortlaut und Verwahrer

1) Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache abgefasst. 2) Die Regierung Norwegens ist Verwahrer dieses Abkommens.

Art. 74 Inkrafttreten

1) Die Staaten notifizieren dem Verwahrer schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens. 2) Dieses Abkommen tritt für die Staaten, die es dem Verwahrer notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der beiden Zeitpunkte folgt, zu denen der Verwahrer die Notifikationen mindestens eines EWR/EFTA-Staates und des Vereinigten Königreichs erhält. 3) Dieses Abkommen tritt für einen EWR/EFTA-Staat, der dem Verwahrer nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EWR/EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Verwahrer die Notifizierung notifiziert haben, notifiziert, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Verwahrer die Notifizierung dieses EWR/EFTA-Staates erhält.

Art. 75 Rücktritt und Beendigung

1) Vorbehaltlich des Art. 76 kann jeder Staat durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren. 2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so endet dieses Abkommen mit dem Wirksamwerden des Rücktritts.

Art. 76 Regelungen nach Beendigung oder Rücktritt

1) Bei Beendigung dieses Abkommens oder bei Rücktritt eines Staates vom Abkommen nach Art. 75, so bleiben, soweit Einzelpersonen vom Rücktritt oder von der Beendigung betroffen sind, die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn: a) die betreffende Person diese Geldleistungen im Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung erhält; oder b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt hat und Anspruch darauf hätte; oder c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung hat, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat. 2) Vor Ablauf der in Art. 75 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Abs. 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz von Personen aufnehmen, die vom Rücktritt eines Staates von diesem Abkommen oder von der Beendigung dieses Abkommens betroffen sind.

Art. 77 Übergangsbestimmung

1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens. 2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird Folgendes berücksichtigt: a) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und b) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind. 3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind. 4) In diesem Artikel ist in den Abs. 5 und 6 jede Bezugnahme auf "eine Bescheinigung" oder "diese Bescheinigung" eine Bezugnahme auf die Bescheinigung, die nach den Bestimmungen des Abkommens von 1990 oder des Abkommens von 1983 ausgestellt wurde und in der der Staat bestätigt wird, in dem eine Person versicherungspflichtig ist. 5) Gelten für eine Person infolge dieses Abkommens die Rechtsvorschriften eines anderen Staates als diejenigen, die in einer ihr ausgestellten Bescheinigung als für sie anwendbar bezeichnet sind, so unterliegt sie für den in dieser Bescheinigung bezeichneten Zeitraum weiterhin den darin bezeichneten Rechtsvorschriften, sofern ihre Situation unverändert bleibt. 6) Die Situation einer Person bleibt unverändert, wenn die Umstände, die die Ausstellung einer Bescheinigung für diese Person gerechtfertigt haben, nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortbestehen. 7) Eine Person, auf die Abs. 5 Anwendung findet, kann beantragen, den nach Titel II dieses Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und sollte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an den Staat gerichtet werden, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar wären. Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates von dem Zeitpunkt an, von dem an dieses Abkommen für diesen Staat gilt. Wird der Antrag nach Ablauf der angegebenen Dreimonatsfrist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

Art. 78 Verhältnis zu bereits bestehenden Koordinierungsabkommen

1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 finden die folgenden Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und den betreffenden EWR/EFTA-Staaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese EWR/EFTA-Staaten nach Art. 74 keine Anwendung mehr auf England, Schottland, Wales und Nordirland: a) das Abkommen von 1990; b) das Protokoll über die medizinische Behandlung vom 19. Juni 1990, in Ergänzung des Abkommens von 1990 ("Norwegisches Protokoll über das Gesundheitswesen"); c) das Abkommen von 1983; d) das am 22. September 1982 in Reykjavik unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Island über Gesundheitsdienstleistungen ("Isländisches Abkommen über Gesundheitsdienstleistungen"). 2) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990, des Norwegischen Protokolls über das Gesundheitswesen und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin für die Insel Man und Jersey. 3) Die Bestimmungen des Isländischen Abkommens über Gesundheitsdienstleistungen gelten weiterhin für die Vogtei Guernsey, die Insel Man und Jersey. 4) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990 und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin in Bezug auf: a) die Zuerkennung von Sachleistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfolgt ist; b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden; c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bezieht. Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu London am 30. Juni 2023 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. Für Island: Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Johanna Jonsdotti gez. Esther Schindler Für das Königreich Norwegen: Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: gez. Lars-Erik Hauge gez. Leo Docherty

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