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Abkommen vom 30. Juni 2023 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.831.109.107.1 · treaty

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
  3. Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt
  4. Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen
  5. Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
  6. Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich
  7. Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
  8. Art. 8 Gleichbehandlung
  9. Art. 9 Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
  10. Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten
  11. Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln
  12. Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
  13. Art. 13 Allgemeine Regelung
  14. Art. 14 Entsandte Erwerbstätige
  15. Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten
  16. Art. 16 Bereich des Festlandsockels
  17. Art. 17 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
  18. Art. 18 Ausnahmen von der allgemeinen Regelung
  19. Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers
  20. Art. 20 Anträge auf Einwanderung
  21. Art. 21 Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Staat
  22. Art. 22 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
  23. Art. 23 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates
  24. Art. 24 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen - Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
  25. Art. 25 Geldleistungen
  26. Art. 26 Rentenantragsteller
  27. Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
  28. Art. 28 Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
  29. Art. 29 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht
  30. Art. 30 Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
  31. Art. 31 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat - Aufenthalt im zuständigen Staat - Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
  32. Art. 32 Geldleistungen für Rentner
  33. Art. 33 Beiträge der Rentner
  34. Art. 34 Allgemeine Bestimmungen
  35. Art. 35 Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
  36. Art. 36 Erstattungen zwischen Trägern
  37. Art. 37 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
  38. Art. 38 Transportkosten
  39. Art. 39 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
  40. Art. 40 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
  41. Art. 41 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
  42. Art. 42 Erstattungen zwischen Trägern
  43. Art. 43 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt
  44. Art. 44 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
  45. Art. 45 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
  46. Art. 46 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
  47. Art. 47 Verschlimmerung des Invaliditätszustands
  48. Art. 48 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
  49. Art. 49 Allgemeine Bestimmungen
  50. Art. 50 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung der Zeiten
  51. Art. 51 Feststellung der Leistungen
  52. Art. 52 Doppelleistungsbestimmungen
  53. Art. 53 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
  54. Art. 54 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
  55. Art. 55 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
  56. Art. 56 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
  57. Art. 57 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
  58. Art. 58 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  59. Art. 59 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  60. Art. 60 Zusammenarbeit
  61. Art. 61 Schutz von personenbezogenen Daten
  62. Art. 62 Vertraulichkeit
  63. Art. 63 Datenverarbeitung
  64. Art. 64 Befreiungen
  65. Art. 65 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
  66. Art. 66 Ärztliche Gutachten
  67. Art. 67 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
  68. Art. 68 Ansprüche der Träger
  69. Art. 69 Anwendung von Rechtsvorschriften
  70. Art. 70 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
  71. Art. 71 Beilegung von Streitigkeiten
  72. Art. 72 Anhänge
  73. Art. 73 Authentischer Wortlaut und Verwahrer
  74. Art. 74 Inkrafttreten
  75. Art. 75 Rücktritt und Beendigung
  76. Art. 76 Regelungen nach Beendigung oder Rücktritt
  77. Art. 77 Übergangsbestimmung
  78. Art. 78 Verhältnis zu bereits bestehenden Koordinierungsabkommen

78 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: a) "Abkommen von 1983" das am 25. August 1983 in Reykjavik unterzeichnete Übereinkommen von 1983 über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung Islands; b) "Abkommen von 1990" das am 19. Juni 1990 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Norwegen; c) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; d) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; e) "Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels" eine Tätigkeit, die im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit der Erforschung des Meeresbodens oder des Untergrunds oder der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Festlandsockels erfolgt; f) "Dienste der assistierten Reproduktion" alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen; g) "Sachleistungen": i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten; ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziff. i dieser Begriffsbestimmung, die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind; h) "Beamter" jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt; i) "zuständige Behörde" in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; j) "zuständiger Träger": i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Leistungen nach Art. 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde; k) "zuständiger Staat" den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; l) "Bereich des Festlandsockels" in Bezug auf das Vereinigte Königreich, jeder Bereich jenseits des Küstenmeers des Vereinigten Königreichs, der im Einklang mit dem Völkerrecht nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel als ein Bereich bezeichnet wurde, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund und deren natürliche Ressourcen ausgeübt werden können; und, in Bezug auf Norwegen, den jenseits des Küstenmeers des Königreichs Norwegen gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die im Einklang mit dem Völkerrecht norwegischen Hoheitsrechten in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen unterworfen sind; m) "Sterbegeld" jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Bst. ff genannten Pauschalleistungen; n) "EWR/EFTA-Austrittsabkommen" das am 28. Januar 2020 in London unterzeichnete Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten; o) "EWR/EFTA-Staat" Island, das Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und/oder das Königreich Norwegen ("Norwegen"), zusammen die "EWR-EFTA-Staaten"; p) "elektronischer Austausch" bezeichnet ein System für den Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung; q) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten; r) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; s) "Heimatbasis" den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist; t) "Träger" in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; u) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger; v) "Versicherter" in Bezug auf die unter Titel III Kapitel 1 und 3 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; w) "Gemischter Verwaltungsausschuss" den durch Art. 70 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss; x) "rechtmässiger Aufenthalt" den Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates; y) "Rechtsvorschriften" für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die den anderen Staaten und dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt wird; z) "Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit" eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden: aa) "Familienangehöriger": i) A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, ii) unterscheiden die gemäss Ziff. i anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen, iii) wird nach den gemäss Ziff. i und ii anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; bb) "Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses" die Verpflichtung, Informationen, die einer solchen Verpflichtung unterliegen, durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatorische Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die unbefugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern; cc) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; dd) "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; ee) "Wohnzeiten" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; ff) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen; gg) "personenbezogene Daten" alle Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen; hh) "Flüchtling" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; ii) "eingetragener Sitz oder Niederlassung" den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden; jj) "Wohnort" (ausser in Art. 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; kk) "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die beitragsunabhängigen Geldleistungen, i) die dazu bestimmt sind: A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Art. 6 Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; ll) "Sondersystem für Beamte" jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt; mm) "Staat" das Vereinigte Königreich, Island, Liechtenstein und Norwegen, zusammen "Staaten"; nn) "Staatenloser" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; oo) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, einschliesslich Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt

1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich aufhalten. 2) Abs. 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Art. 2 fallen.

Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen

1) Dieses Abkommen gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ergeben. 2) Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt dieses Abkommen nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich oder auf einen oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten beschränkt. 3) Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich und den Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs oder auf Norwegen und den Bereich des Festlandsockels Norwegens beschränkt.

Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen gilt für die einzelnen EWR/EFTA-Staaten einerseits und für das Vereinigte Königreich andererseits. 2) Die Bestimmungen dieses Abkommen gelten nicht für die norwegischen Gebiete Svalbard und Jan Mayen.

Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; und h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 2) Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören. 3) Sofern in Anhang 7 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. 4) Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt. 5) Dieses Abkommen gilt nicht für: a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind; b) soziale und medizinische Fürsorge; c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben; d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind; e) Dienste der assistierten Reproduktion; f) Zahlungen, die mit einem unter Abs. 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind; g) Familienleistungen; h) Vorruhestandsleistungen; i) liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge; j) alle Sondersysteme für Beamte; oder k) norwegische Altersvorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen

1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des EWR/EFTA-Austrittsabkommens. 2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen Staat, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittstaaten unvereinbar ist.

Art. 8 Gleichbehandlung

1) In Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit und Leistungen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erhalten Personen, für die dieses Abkommen gilt, die gleichen Leistungen und haben dieselben Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2) Diese Bestimmung gilt nicht für die in Art. 6 Abs. 5 genannten Angelegenheiten.

Art. 9 Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die in einem anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird: a) der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs; b) die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften; oder c) der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.

Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln

Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäss den Bst. a und b sicher: a) Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Abkommen zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass die berechtigte Person oder ihre Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. b) Bst. a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Art. 6 Abs. 1 Bst. c und h fallen.

Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Abkommens ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten. Titel II

Art. 13 Allgemeine Regelung

1) Personen, für die dieses Abkommen gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. 2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. 3) Vorbehaltlich der Art. 14 bis 18 gilt: a) Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staates; b) Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Staates einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates; d) alle anderen Personen, auf die die Bst. a bis c keine Anwendung finden, unterliegen unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. 4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderes Staates erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. 5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.

Art. 14 Entsandte Erwerbstätige

1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Staates für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern a) die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet; und b) diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst. 2) Eine Person, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Staates eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. 3) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 16 Anwendung findet.

Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten

1) Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder b) wenn sie im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt: i) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist; oder ii) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in nur einem Staat haben; oder iii) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnstaates seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in einem EWR/EFTA-Staat und im Vereinigten Königreich haben, von denen einer der Wohnstaat ist; oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnstaates haben. 2) Eine Person, die gewöhnlich in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder b) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Staaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 3) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften. 4) Eine Person, die von einem Staat als Beamter beschäftigt wird und die eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. 5) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und: a) bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben; b) ihren Wohnsitz in einem EWR/EFTA-Staat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im EWR/EFTA-Staat des Wohnsitzes haben; c) ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen EWR/EFTA-Staaten haben; oder d) ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen keines seinen eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat. 6) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet. 7) Abs. 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. 8) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. 9) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 16 Anwendung findet.

Art. 16 Bereich des Festlandsockels

1) Eine Person, die eine Beschäftigung ausübt und die unmittelbar vor der Entsendung durch ihren Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung in Norwegen oder im Vereinigten Königreich zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels des anderen Staates in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. 2) Abs. 1 gilt nicht für eine Person, die von Norwegen in das Vereinigte Königreich entsandt wird, um eine Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels auszuüben, es sei denn, die Person steht nach den norwegischen Rechtsvorschriften auf einer norwegischen Lohnliste. 3) Eine Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die unmittelbar vor der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels des anderen Staates in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. 4) Eine Person, die im Rahmen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder Norwegens und dem Bereich des Festlandsockels des einen oder des anderen Staates in der einen oder anderen Richtung reist oder zwischen verschiedenen Teilen des Bereichs des Festlandsockels des einen oder des anderen Staates reist, wird so behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet des Staates beschäftigt wäre, dessen Rechtsvorschriften nach diesem Artikel gelten. 5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 13 Abs. 4 und 5 Anwendung finden.

Art. 17 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

1) Die Art. 13 bis 16 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Art. 6 genannten Zweige oder Leistungen nur ein System der freiwilligen Versicherung. 2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie in einem anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat. 3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. 4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Art. 9 Bst. b ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Art. 18 Ausnahmen von der allgemeinen Regelung

1) Im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien können zwei oder mehr Staaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen zu den Art. 13 bis 17 vorsehen. 2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem anderen Staat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers

1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Staates, so hat er allen Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat. 2) Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates. Titel III

Art. 20 Anträge auf Einwanderung

Das Recht eines Staates, gemäss den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt von diesem Abkommen unberührt. Abschnitt 1

Art. 21 Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Staat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Art. 22 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

1) Sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Art. 21 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden. 2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Ist dieser Staat jedoch in Anhang 3 aufgeführt, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 Anspruch auf Sachleistungen.

Art. 23 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates

1) Sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderem Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn: a) sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Sachleistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind; b) sich die Person nicht mit der Absicht in diesen Staat begeben hat, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn: i) die Person ist ein Passagier oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen notwendig; oder ii) die Person im Bereich des Festlandsockels eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die Sachleistungen wurden aus medizinischen Gründen notwendig, während die betreffende Person ihre Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Festlandsockels ausgeübt hat; und c) eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäss Art. 22 Abs. 1 von Anhang 1 vorgelegt wird. 2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Staat erbracht werden können.

Art. 24 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen - Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates

1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, während des Aufenthalts die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. 2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. 3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend. 4) Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Staat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Staat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Abs. 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Abs. 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Art. 25 Geldleistungen

1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. 2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschliesslich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. 3) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschliesslich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. 4) Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zurückgelegt hat.

Art. 26 Rentenantragsteller

1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Abs. 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers. 2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Art. 27 bis 29 zuständig wäre. Abschnitt 2

Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, erhält, wie auch ihre Familienangehörigen, solche Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.

Art. 28 Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

1) Eine Person, a) die in einem Staat wohnhaft ist; b) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht; und c) keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat, erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und ihre Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für seine Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs. 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte. 2) In den in Abs. 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird: a) Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates hätte, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten; b) wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hätte, so übernimmt der zuständige Träger desjenigen Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; c) sollte die Anwendung der Regel unter Bst. b dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, so übernimmt der zuständige Träger des Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Rentner gegolten haben.

Art. 29 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung der Rente dieser Person zuständigen Staaten übernommen, der nach Art. 28 Abs. 2 bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden.

Art. 30 Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen

Wenn eine Person: a) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht; und b) in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind, haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Art. 31 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat - Aufenthalt im zuständigen Staat - Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates

1) Art. 23 gilt entsprechend für: a) eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat; b) ihre Familienangehörigen; die sich in einem anderen Staat als dem Wohnstaat aufhalten. 2) Art. 22 Abs. 1 gilt entsprechend für die in Abs. 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang 4 aufgeführt ist. 3) Art. 24 gilt entsprechend für einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. 4) Sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Abs. 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. 5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Abs. 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Abs. 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Art. 32 Geldleistungen für Rentner

1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Art. 25 gilt entsprechend. 2) Abs. 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.

Art. 33 Beiträge der Rentner

1) Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 27 bis 30 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind. 2) Sind in den in Art. 29 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt. Abschnitt 3

Art. 34 Allgemeine Bestimmungen

Die Art. 27 bis 33 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesen Fällen gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Art. 21 bis 25.

Art. 35 Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat

1) Sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen für Familienangehörige. 2) Besteht ein eigenständiger Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschliesslich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat, dann hat ein abgeleiteter Sachleistungsanspruch Vorrang vor dem eigenständigen Anspruch, sofern in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. 3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Staates gewährt, in dem sie wohnhaft sind, wenn: a) diese Familienangehörigen in einem Staat wohnhaft sind, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht an eine Versicherung oder Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gebunden ist, und b) der Ehegatte oder die Ehegattin oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, in diesem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Rente aus diesem Staat aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.

Art. 36 Erstattungen zwischen Trägern

1) Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers eines anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. 2) Die Erstattungen nach Abs. 1 werden nach Massgabe der Regelungen in Anhang 1 Anlage 2 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Staaten, bei deren Rechts- oder Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmässig ist. 3) Die Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. Kapitel 2

Art. 37 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. 2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. 3) Der zuständige Träger kann die in Art. 24 Abs. 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaates nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. 4) Art. 25 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.

Art. 38 Transportkosten

1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich. 2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

Art. 39 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war

Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 40 Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes: a) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. b) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten. c) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäss Bst. b von den Trägern zweier Staaten gewährt werden.

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