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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen

Bern · 105.235.1-23 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen, die durch die bernischen Kantonsbehörden und die Gemeindebehörden von Moutier in Anwendung des bernischen Rechts gefällt wurden. 2 Das Bundesrecht sowie die spezifischen Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten. 3 Der Begriff «Änderung» bezieht sich auf die Wiederaufnahme, die Revision, die Wiedererwägung oder den Widerruf. 4 Diese Vereinbarung gilt unabhängig davon, ob die Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet werden. 5 Diese Vereinbarung gilt nicht für Verfahren in Zivil-, Straf- oder Betreibungs- und Konkurssachen. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-123 105.235.1-23 2

Art. 2

Grundsatz 1 Für die ab dem 1. Januar 2026 eröffneten Verfahren zur Änderung von rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden und Urteilen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die von den bernischen Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier erlassen wurden, sind in Anwendung des jurassischen Rechts die jurassischen Kantonsbehörden oder die Gemeindebehörden von Moutier zuständig. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht. 2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von den bernischen Kantonsbehörden oder den Gemeindebehörden von Moutier nach bernischem Recht zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 3

Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und Urteile der Kantons- oder Gemeindebehörden in Bezug auf kantonale Steuern oder obligatorische Gemeindesteuern oder kantonale Gebühren und andere öffentliche Abgaben 1 Verfahren zur Änderung von rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden und Urteilen, die von den bernischen Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier in Bezug auf kantonale Steuern, obligatorische Gemeindesteuern, Gebühren oder andere kantonale öffentliche Abgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachfolgend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») erlassen wurden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der bernischen Kantonsbehörden, die bernisches Recht anwenden. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 4

Verfügungen und Beschwerdeentscheide über fakultative Gemeindesteuern, Gebühren und andere öffentliche Gemeindeabgaben 1 Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen der Gemeinde Moutier oder Beschwerdeentscheide einer bernischen Behörde über freiwillige Gemeindesteuern, Gebühren oder andere öffentliche Gemeindeabgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde Moutier bzw. der zuständigen jurassischen Kantonsbehörde, die jurassisches Recht anwendet. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht. 3 105.235.1-23 2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 5

Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und Urteile in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Dauerrechtsverhältnisse regeln 1 Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile der bernischen Kantonsbehörden, die Dauerrechtsverhältnisse regeln, fallen in die Zuständigkeit der jurassischen Kantonsbehörden bzw. der Gemeindebehörden von Moutier, die jurassisches Recht anwenden. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassische Recht. 2 Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 105.235.1-23 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-123 5 105.235.1-23 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-123

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