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Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

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Contents: 67 provisions
  1. Art. 1 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 9, 649
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 A. Aufgaben, Bestand und Organisation7 (2.1.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Kirchenordnung.9
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 B. Kirchgemeindeversammlung12 (2.2.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 C. Kirchenvorsteherschaft16 (2.3.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 D. Geschäftsprüfungskommission18 (2.4.)
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Dritter Teil: Dienste und Ämter (3.)
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Vierter Teil: Die Kirchenbezirke (4.)
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 A. Aufgaben und Mittel (5.1.)
  41. Art. 41
  42. Art. 42 B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft (5.2.)
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 C. Synode (5.3.)
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54 D. Kirchenrat (5.4.)
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 Kirchenbezirke und Kantonalkirche (6.)
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Siebter Teil: Schlussbestimmungen (7.)
  67. Art. 67

67 provisions

Art. 1 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Bekenntnis 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen bekennt sich als Glied der allgemeinen christlichen Kirche zum Evangelium Jesu Christi gemäss der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes. Sie zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen und aufgrund der Heiligen Schrift erneuerten und stets zu erneuernden Kirchen.

Art. 2

Auftrag 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen erkennt als ihren Auftrag, Jesus Christus als das Haupt der Kirche und den Herrn der Welt zu verkündigen und durch ihr dienendes Handeln das angebrochene Reich Gottes zu bezeugen. 1 sGS 111.1. 2 Abgekürzt VERK. nGS 9, 649. Von der Synode erlassen am 25. Juni 1973, in der Urnenabstimmung von den Stimmberechtigten des evangelischen Konfessionsteiles angenommen am 13. Januar 1974, vom Grossen Rat genehmigt am 13. Februar 1974; in Vollzug seit 13. Februar 1974.

Art. 3 nGS 9, 649

Volkskirche 1 Als Volkskirche umfasst die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen alle Einwohner, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde3 angehören. Als Christen sind sie aufgrund des allgemeinen Priestertums zur Mitarbeit und zur Mitverantwortung in Kirche und Welt berufen.

Art. 4

Kantonalkirche 1 Die Kantonalkirche baut sich auf den sanktgallischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden4 auf. 2 Sie schafft sich die zeitliche Ordnung, derer sie als Kantonalkirche zur Erfüllung ihres Auftrages bedarf. 3 Sie ordnet und besorgt im Rahmen der Verfassung5 und der Gesetze des Staates6 ihre Angelegenheiten frei und selbständig.

Art. 5

Kirchenbund 1 Die Kantonalkirche ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.

Art. 6

Ökumene 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen wirkt für Zusammenarbeit unter allen christlichen Konfessionen. Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden (2.)

Art. 7 A. Aufgaben, Bestand und Organisation7 (2.1.)

Aufgaben 1 Die Kirchgemeinde ist die Trägerin des kirchlichen Lebens. Sie sorgt für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit. 3 Art. 1 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11. 4 Art. 135 ff. und Art. 144 OG, sGS 151.1; Art. 1 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11. 5 Insbesondere Art. 24 KV, sGS 111.1. 6 Insbesondere KonfG, sGS 171.1. 7 Art. 1 bis 16 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons

Art. 8

1 In jeder Kirchgemeinde müssen die evangelisch-reformierte Verkündigung und die Seelsorge gewährleistet sein.

Art. 9

Bestand 1 Bestand und Umfang der Kirchgemeinden werden durch die Kirchenordnung8 festgelegt.

Art. 10

Mitgliedschaft 1 Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evangelische Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitznahme seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat. 2 Den Eintritt in die evangelisch-reformierte Kirche und den Austritt regelt die

Art. 11 Kirchenordnung.9

Rechtsstellung 1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.10 2 Sie ist vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.11 3 Im Rahmen der Gesetzgebung der Kantonalkirche regelt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 12

Kirchgemeindeordnung 1 Die Kirchgemeinde kann über ihre Organisation und über die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kirchgemeindeordnung erlassen. 2 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Art. 13

Zusammenarbeit von Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden sind befugt, zur Erfüllung von Aufgaben zusammenzuarbeiten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden. 8 Art. 1 bis 5 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11. 9 Art. 4 und 5 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons 10 Art. 43 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1. 11 Art.166 StG, sGS 811.1; Art. 59 f. der VV dazu, sGS 811.11. 2 Vereinbarungen unter den Kirchgemeinden über die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. Statuten von Zweckverbänden sind ihm zur Genehmigung vorzulegen. 3 Ist die Zusammenarbeit notwendig und können sich Kirchgemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, so trifft der Kirchenrat die notwendigen Massnahmen.

Art. 14 B. Kirchgemeindeversammlung12 (2.2.)

Stellung 1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den stimmberechtigten Gemeindegliedern.

Art. 15

Stimmrecht13 1 Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind diejenigen Gemeindeglieder, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen.14 2 Soweit das kantonale Recht es zulässt, kann durch die Kirchenordnung das Stimmrecht auch zuerkannt werden: a) Ausländern; b) jugendlichen, aber mindestens 18 Jahre alten Gemeindegliedern.

Art. 16

Aufgaben 1 Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. 2 Es stehen ihr insbesondere zu: a) Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission; c) Wahl der Abgeordneten in die Synode; d) Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer; e) Aufsicht über die kirchliche Verwaltung; f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung; g) Beschlussfassung über den Voranschlag und Festlegung des Steuerfusses; h) Erlass einer Kirchgemeindeordnung; i) die für jede Amtsdauer zu treffenden organisatorischen Beschlüsse; 12 Art. 17 bis 21 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons 13 Art. 41 KV, sGS 111.1. 14 Art. 43 und 74 der BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. k) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde; l) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden; m) Abkurungsvereinbarungen. 3 Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.

Art. 17

Leitung 1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft geleitet.

Art. 18

Abstimmung 1 Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Abstimmung aus. 2 Begehren auf Abberufung eines Pfarrers dürfen nur durch Urnenabstimmung erledigt werden.

Art. 19

Kassationsbeschwerde 1 Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert 14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden.15 2 Als Kassationsgründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten.

Art. 20 C. Kirchenvorsteherschaft16 (2.3.)

Aufgaben 1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission verantwortlich. 15 Art. 7 KonfG, sGS 171.1; Art. 125 Ziff. 1 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11. 16 Art. 113 bis 117 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons 2 Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3 Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten der Kirchgemeinde.

Art. 21

Zusammensetzung 1 Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.17 2 Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes wegen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 22

Wählbarkeit 1 Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar. 2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.

Art. 23

Konstituierung 1 Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier. 2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Vizepräsident wählbar. Der Vizepräsident kann gleichzeitig Aktuar oder Kassier sein. 3 Die Kirchenvorsteherschaft kann die Aufgaben des Aktuars und des Kassiers Nichtmitgliedern übertragen. Wohnen diese den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft bei, so haben sie beratende Stimme.

Art. 24 D. Geschäftsprüfungskommission18 (2.4.)

Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. 17 Art. 76 KV, sGS 111.1. 18 Art. 118 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11.

Art. 25

Aufgaben 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomischen Angelegenheiten der Kirchgemeinde sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 26

Berichterstattung 1 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über das Prüfungsergebnis.

Art. 27 Dritter Teil: Dienste und Ämter (3.)

Pfarrer 1 Der Pfarrer ist der für den Dienst in der Gemeinde und für weitere Dienste ausgebildete und ordinierte Verkündiger des Evangeliums. Er versieht diese Aufgabe durch Predigt, Taufe und Abendmahl sowie durch Seelsorge und Unterweisung. Die Verantwortung für das kirchliche Leben sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission teilt der Gemeindepfarrer mit der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 28

1 Wahlfähig ist, wer gemäss Konkordat über die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst19 das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzt. 2 Der Kirchenrat kann die Wahlfähigkeit aufgrund von Zeugnissen, die dem Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde gleichwertig sind, aufgrund mehrjährigen Kirchendienstes oder aufgrund einer von ihm angeordneten theologisch-wissenschaftlichen Prüfung erteilen. 3 Der Kirchenrat erstattet der Synode über die Erteilung der Wahlfähigkeit Bericht.

Art. 29

1 Weitere Vorschriften über Ordination, Wahl, Stellung, Anstellungsbedingungen, Rücktritt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.20 19 sGS 175.3. 20 Art. 66 bis 112 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons

Art. 30

Nichttheologische Fachleute 1 Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Kantonalkirche können andere Aufgaben der Verkündigung und der Diakonie haupt- oder nebenberuflich an Kirchenglieder übertragen, die dazu ausgebildet sind. 2 Die Synode kann für die Träger dieser Dienste und Ämter die Ordination vorsehen. 3 Art. 29 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 31 Vierter Teil: Die Kirchenbezirke (4.)

Einteilung 1 Der Kanton ist in folgende Kirchenbezirke eingeteilt:21 a) St.Gallen, umfassend die politischen Bezirke St.Gallen, Rorschach und Gossau; b) Rheintal, umfassend die politischen Bezirke Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans; c) Toggenburg, umfassend die politischen Bezirke Gaster, See, Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertog-genburg und Wil.

Art. 32

Dekane 1 Für jeden Kirchenbezirk werden aus der im Gemeindedienst stehenden Pfarrerschaft ein Dekan und ein Stellvertreter gewählt.

Art. 33

1 Der Dekan vertritt die Kantonalkirche in den durch den Kirchenrat bezeichneten Fällen. Er steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Pfarramtes, als Berater zur Verfügung. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrer sowie zwischen Kirchgemeinden. Er steht den Pfarrern als Seelsorger zur Seite.

Art. 34

Pfarrkapitel 1 Die in einem Kirchenbezirk wohnhaften Pfarrer bilden das Pfarrkapitel. 21 Vgl. Art. 1 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11.

Art. 35

1 Das Pfarrkapitel behandelt Fragen von theologischem oder kirchlichem Interesse. Es kann von der Synode, vom Kirchenrat oder von der Kirchenbezirkstagung zur Begutachtung solcher Fragen eingeladen werden oder auch von sich aus diesen Instanzen seine Auffassung unterbreiten.

Art. 36

1 Das Pfarrkapitel konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus.

Art. 37

Kirchenbezirkstagung 1 Die Kirchenvorsteher und die Synodalen eines Kirchenbezirkes vereinigen sich zur Kirchenbezirkstagung.

Art. 38

1 Die Kirchenbezirkstagung behandelt übergemeindliche Aufgaben. Sie kann zu kirchlichen Angelegenheiten zuhanden der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche Stellung nehmen.

Art. 39

1 Die Kirchenbezirkstagung konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus. Fünfter Teil: Die Kantonalkirche (5.)

Art. 40 A. Aufgaben und Mittel (5.1.)

Aufgaben 1 Die Kantonalkirche schafft die rechtlichen Voraussetzungen für lebendige Kirchgemeinden und fördert deren Einheit und Zusammenarbeit. Sie unterhält oder unterstützt kantonale und regionale Pfarrämter und andere Dienststellen 2 sowie Werke der Liebestätigkeit und der Mission. Sie überwacht und fördert die Ausbildung der Religionslehrer. Sie beteiligt sich an der Lösung kirchlicher Aufgaben, die über ihr Gebiet hinausgreifen. 3 Für die Beziehungen nach aussen sind allein die Organe der Kantonalkirche zuständig.

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