Art. 41
Mittel 1 Die finanziellen Aufwendungen werden gedeckt aus: a) dem Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonde; b) der Zentralsteuer; c) den staatlichen Ausgleichsbeiträgen; d) Schenkungen und Vermächtnissen.
St. Gallen · 175.1 · other
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Mittel 1 Die finanziellen Aufwendungen werden gedeckt aus: a) dem Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonde; b) der Zentralsteuer; c) den staatlichen Ausgleichsbeiträgen; d) Schenkungen und Vermächtnissen.
Bestand 1 Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Kantonalkirche.
Obligatorisches Referendum 1 Erlass und Änderung der Kirchenverfassung unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Fakultatives Referendum 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: a) von der Synode erlassene Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse; b) Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind; c) Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie Mindestbeträge übersteigen, die in der Kirchenordnung festgelegt werden. 2 Zweitausend evangelisch-reformierte Aktivbürger können innert 30 Tagen, von der Beschlussfassung an gerechnet, verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.
Initiative 1 Mit einem Initiativbegehren können viertausend evangelisch-reformierte Aktivbürger die Änderung der Kirchenverfassung, den Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden Beschlusses verlangen.
1 Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden. 2 Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben. 3 Das Initiativbegehren kann mit einer Rückzugsklausel versehen sein.
1 Stimmt die Synode dem Initiativbegehren zu, so ist im Falle der einfachen Anregung der entsprechende Erlass auszuarbeiten und dem Referendum zu unterstellen. Im Falle des ausgearbeiteten Entwurfes untersteht der Erlass dem Referendum.
1 Lehnt die Synode das Initiativbegehren ab, so hat sie zu beschliessen, ob sie der Aktivbürgerschaft einen Gegenvorschlag unterbreiten will oder nicht. In letzterem Fall ist ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen. Wird die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages beschlossen, so ist dieser nach Verabschiedung durch die Synode gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu bringen. 2 Stimmt die Aktivbürgerschaft einem als einfache Anregung gestellten Initiativbegehren zu, so hat die Synode einen entsprechenden Erlass zu verabschieden, der dem Referendum untersteht.
Rechtsstellung 1 Die Synode ist in Vertretung der evangelisch-reformierten Aktivbürgerschaft das oberste Organ der Kantonalkirche.
Wahl 1 Die Synode wird von den Kirchgemeinden aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder der Kantonalkirche gewählt. Sie besteht aus 180 Synodalen. 2 Jeder Kirchgemeinde stehen vorab zwei Sitze zu. Die verbleibenden Sitze werden auf die Kirchgemeinden im Verhältnis zur Zahl ihrer Gemeindeglieder verteilt, soweit diese Zahl 1500 übersteigt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Aufgaben 1 Der Synode obliegt die Sorge für die Lebendigkeit des evangelischen Glaubens. Sie ist verantwortlich für die rechtliche Ordnung und für die organisatorische Gliederung der Kirche und überwacht die Wahrnehmung der kantonalkirchlichen Aufgaben. 2 Es stehen ihr insbesondere zu: a) Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und seines Präsidenten; b) Wahl des Kirchenschreibers; der Kirchenrat hat das Recht auf den ersten Vorschlag; c) Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und ihrer Stellvertreter; d) Wahl des Abgeordneten in die Konkordatsprüfungsbehörde und seines Stellvertreters; e) Wahl der Dekane und ihrer Stellvertreter; f) Erlass einer Kirchenordnung22 sowie weiterer kirchlicher Gesetze; g) Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind; h) Beschlussfassung über Kredite und Bürgschaften der Kantonalkirche; i) Festsetzung der Mindestgehälter der Pfarrer und der Gehälter der kantonalkirchlichen Behörden und Amtsträger; k) Oberaufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften und über die Pfarrer; l) Aufsicht über die Amtstätigkeit des Kirchenrates; m) Beschlussfassung über Entgegennahme des kirchenrätlichen Amtsberichtes; n) Genehmigung der Jahresrechnung; o) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Zentralsteuer.
Geschäftsreglement 1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Synodalen anwesend ist. 3 Die Verhandlungen in der Synode sind in der Regel öffentlich. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme.
Sessionen 1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr. 22 sGS 175.11. 2 Ausserordentliche Sitzungen können einberufen werden auf Beschluss der Synode, ihres Büros, des Kirchenrates oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Synodalen.
Zusammensetzung 1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle evangelisch-reformierten Aktivbürger. 2 Präsident und Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Synodale, Dekan, Kirchenschreiber oder Zentralkassier sein.
Konstituierung 1 Der Kirchenrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Vizepräsidenten, seine Ausschüsse, den Zentralkassier und die kirchenrätlichen Abordnungen.
Geschäftsreglement 1 Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement.23 Er kann darin Ausschüsse für die Vorbereitung oder Erledigung von Geschäften vorsehen.
Aufgaben24 1 Der Kirchenrat leitet die Kantonalkirche, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen. 2 Es stehen ihm insbesondere zu: a) Wahl derjenigen kantonalkirchlichen oder von der Kantonalkirche vorzuschlagenden Behörden und Amtsträger, deren Wahl nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist; b) Antragstellung an die Synode für alle Geschäfte, die in deren Geschäftskreis fallen; c) Genehmigung von Reglementen und Beschlüssen der Kirchgemeinden; d) Aufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften, über die Pfarrer und über alle von ihm gewählten oder zur Wahl vorgeschlagenen Behörden und Amtsträger; e) Oberaufsicht über das kirchliche Unterrichtswesen auf allen Schulstufen; f) Sorge für die Weiterbildung der Pfarrer und der Religionslehrer; 23 Vgl. Art. 120 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons 24 Vgl. Art. 121 bis 125 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons g) Entscheid über Kassationsbeschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen; h) Entscheid über Beschwerden bei Anständen, die sich innerhalb einer Kirchgemeinde oder zwischen Kirchgemeinden ergeben.25
Kreditkompetenz 1 Die finanziellen Kompetenzen des Kirchenrates werden in der Kirchenordnung festgesetzt.
Amtsbericht 1 Der Kirchenrat ist für seine Amtsführung der Synode verantwortlich. Er erstattet darüber jährlich Bericht.26 Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden,
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der kirchlichen Behörden beträgt vier Jahre.
1 Nach der jeweiligen Gesamterneuerung beginnt die Amtsdauer der Synode am 1. Juni, diejenige aller übrigen Behörden am 1. Juli.
Rechnungsjahr 1 Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Verlust kirchlicher Ämter 1 Wer die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde verliert, scheidet aus kirchlichen Gemeindebehörden aus. 2 Wer die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche verliert, scheidet aus kantonalkirchlichen Behörden aus. 25 Vgl. Art. 11 Satz 2 und Art. 125 Ziff. 4 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11. 26 Vgl. Art. 123 Ziff. 6 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Ausschliessungsgründe 1 In die Kirchenvorsteherschaft, in die Geschäftsprüfungskommission oder in den Kirchenrat sind nicht gleichzeitig wählbar: Ehegatten, Vater oder Mutter und Sohn oder Tochter, Geschwister, Schwiegervater oder Schwiegermutter und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwäger, Schwägerinnen sowie Ehegatten von Geschwistern. 2 Der Ausschliessungsgrund, der sich aus einer Ehe ergibt, bleibt nach deren Auflösung bestehen.
Ergänzendes Recht 1 Kann dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden, so findet die kantonal-sanktgallische Gesetzgebung über die Bürgerversammlung, die Urnenabstimmungen27, über Referendum und Initiative28 sowie über die Verwaltungsrechtspflege29 sinngemäss Anwendung.
Inkrafttreten 1 Diese Kirchenverfassung tritt in Kraft, sobald sie von der Aktivbürgerschaft angenommen und vom Grossen Rat sanktioniert worden ist. 2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung getroffene Wahlen behalten ihre Geltung bis zum Ablauf der Amtsdauer im Jahre 1974.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung tritt das Grundgesetz vom 9. Januar 192230 ausser Kraft. 2 Ebenso verlieren alle andern kirchlichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen, soweit sie dieser Verfassung widersprechen, ihre Gültigkeit. 27 UAG, sGS 125.3; VV dazu, sGS 125.31. 28 RIG, sGS 125.1. 29 VRP, sGS 951.1. 30 bGS 1, 304, und nGS 5, 429. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 649 13.01.1974 13.02.1974 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 13.01.1974 13.02.1974 Erlass Grunderlass 9, 649