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Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis

Valais · 900.2 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Ziele 1 Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es: a) eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovationsparks Campus Energypolis zu gründen; b) die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.

Art. 2

Begriffe 1 Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompetenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt dank Spitzentechnologien vereint. 2 Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu verbessern und diese zu vermarkten. 3 Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark) führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, Forschungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleichtern. 4 Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Innovationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang. 5 Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienstleistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.

Art. 3

Rechtsform und Sitz 1 Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 4

Zweck der Gesellschaft 1 Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm verbundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben. 900.2 2 Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis bereit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypolis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen. 3 Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei. 4 Sie kann insbesondere: a) die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen; b) die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln; c) die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des Campus Energypolis betreiben; d) den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern; e) finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtungen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen; f) Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen; g) Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und betreiben.

Art. 5

Aktionäre 1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der Gesellschaft werden. 2 Organisation

Art. 6

Organe der Gesellschaft 1 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vorbehalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar. 2 Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements vertritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompetenz delegieren. 3 Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 4 Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im Verwaltungsrat. 900.2 5 Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet.

Art. 7

Aktienkapital 1 Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im Besitz des Staates Wallis sein.

Art. 8

Subventionen 1 Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungsauftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren. 2 Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompetenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.

Art. 9

Einnahmen 1 Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleistungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventionen zusammensetzen. 900.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.09.2022 01.02.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-106 900.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.2022 01.02.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-106

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