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7 provisions
§ 1 vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008)
Zuständigkeit
1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist.
2 Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1)
sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
§ 2
Tripartite Kommission
1 Die tripartite Kommission gemäss § 25 des Gesetzes über Massnahmen gegen die
Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung2) nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr,
welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:
1. Art. 360a und Art. 360b des Obligationenrechts3);
2. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4);
3. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2 Die Kommission berät das Amt bei seiner Kontrolltätigkeit im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
§ 3
Departement
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft entscheidet über Streitigkeiten
nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts.
2 Das Departement erlässt ein Reglement, das die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der tripartiten Kommission regelt.
1) SR 823.20
2) RB 837.1
3) SR 220
4) SR 221.215.311
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
823.20 RRV zur Gesetzgebung entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 4
Beizug von Expertinnen und Experten
1 Die Kommission und das Amt können Expertinnen und Experten beiziehen. Deren
Rechte und Pflichten richten sich nach § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1).
§ 5
Information
1 Die Kommission und das Amt tauschen die für den Vollzug der Bundesgesetze
notwendigen Informationen aus.
2 Die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren
das Amt über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die auf
Schwarzarbeit hindeuten.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die
Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 18. November 2003
wird aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) RB 170.1
RRV zur Gesetzgebung entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 823.20
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung 47/2007