Law

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit

Thurgau · 823.20 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2b5e6fd43ce78b16ec3d7f4ae7986e2cf7933af110dfd50c6628a949550d10f8

Contents: 7 provisions
  1. § 1 vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1 vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Zuständigkeit 1 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2 Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1) sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

§ 2

Tripartite Kommission 1 Die tripartite Kommission gemäss § 25 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung2) nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben: 1. Art. 360a und Art. 360b des Obligationenrechts3); 2. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4); 3. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2 Die Kommission berät das Amt bei seiner Kontrolltätigkeit im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

§ 3

Departement 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft entscheidet über Streitigkeiten nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts. 2 Das Departement erlässt ein Reglement, das die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der tripartiten Kommission regelt. 1) SR 823.20 2) RB 837.1 3) SR 220 4) SR 221.215.311 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 823.20 RRV zur Gesetzgebung entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 4

Beizug von Expertinnen und Experten 1 Die Kommission und das Amt können Expertinnen und Experten beiziehen. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1).

§ 5

Information 1 Die Kommission und das Amt tauschen die für den Vollzug der Bundesgesetze notwendigen Informationen aus. 2 Die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das Amt über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die auf Schwarzarbeit hindeuten.

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 18. November 2003 wird aufgehoben.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1) RB 170.1 RRV zur Gesetzgebung entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 823.20 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung 47/2007

← Find another law