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Reglement über die Spezialfinanzierung Investitionen

Thun · 62.3 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Investitionen» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne der Art. 86 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Sie bezweckt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für neue Investitionen und Investitionsbeiträge in Werte des Verwaltungsvermögens und aktivierten, wertvermehrenden Unterhalt am bestehenden Verwaltungsvermögen. 3 Bei finanziell stark belastenden Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung durch überdurchschnittliche Unterhaltsausgaben können im Ausnahmefall finanzielle Mittel bereitgestellt werden für die Dotierung der Spezialfinanzierung für den baulichen Unterhalt des Verwaltungsvermögens. 4 Von der Spezialfinanzierung ausgenommen sind Investitionen in die selbständig geregelten Spezialfinanzierungen nach übergeordnetem oder kommunalem Recht sowie Anlagen des Finanzvermögens.

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Art. 2

1 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung erfolgen a aus Buchgewinnen zufolge Veräusserung von Liegenschaften und Beteiligungen des Finanzvermögens, b aus Buchgewinnen zufolge Abschluss neuer Baurechte, c aus Aufwertungsgewinnen, welche aus der periodischen Neubewertung resultieren. 2 Der Kapitalbestand wird nicht verzinst.

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Art. 3

1 Die Entnahmen gemäss Art. 1 Abs. 2 und die damit zusammenhängenden Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen werden durch 1 Mit Revision vom 11.5.2023 (StRB Nr. 46, in Kraft seit 1.7.2023) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 Zweck, Geltungsbereich Äufnung, Umfang, Verzinsung Entnahme 2 62.3 das jeweils zuständige Organ zusammen mit dem Verpflichtungskredit beschlossen und richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts. 2 Die Entnahmen gemäss Art. 1 Abs. 3 bestimmt das für die Ausgabe zuständige Organ. 3 Die Mittelverwendungen sind in der Erfolgsrechnung durch eine dem Gesamtaufwand entsprechende Entnahme auszugleichen.

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Art. 4

Im Rahmen der Übergangsbestimmungen von HRM2 werden diejenigen Mittel aus der Neubewertungsreserve, die die Einlage in die Spezialfinanzierung Schwankungsreserve übersteigen (Art. T2-3 Abs. 2 Ziff. 5 Gemeindeverordnung), während fünf Jahren linear zur weiteren Verwendung der Spezialfinanzierung Investitionen zugeführt. Art. 4a2 In Erweiterung des Zwecks gemäss Artikel 1 können der Spezialfinanzierung Investitionen für die Förderung erneuerbarer Energien sowie der Steigerung der Energieeffizienz (Energiesparen) maximal drei Millionen Franken entnommen werden. Art. 4b2 Massnahmen, für die Beiträge ausgerichtet werden, müssen innerhalb der Stadt Thun ausgeführt werden oder der Stadt Thun einen wesentlichen Nutzen im Bereich der Energieeffizienz oder erneuerbarer Energieträger bringen. Art. 4c2 1 Die Mittel dienen der Unterstützung von Massnahmen zur effizienten Nutzung von Energie oder zur Förderung erneuerbarer Energie, insbesondere a als Beiträge für einzelne Massnahmen, b für befristete Aktionen, c für Beratung und Information sowie d für innovative Projekte mit grosser Wirkung und Ausstrahlung. 2 Die Energie Thun AG kann nur für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe d Gesuche stellen. 3 Die Stadt Thun kann keine Gesuche stellen. 4 Die Einzelheiten über die Verwendung der Mittel sowie über das Verfahren regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. 1 Fassung vom 11.5.2023 2 Eingefügt am 11.5.2023 Übergangsbestimmungen; 1. Ausserordentliche Einlage aus der Neubewertungs-reserve1 2. a Ausserordentliche Entnahme für das Förderprogramm Energie-effizienz b Geltungsbereich c Verwendung der Mittel 3 62.3 Art. 4d1 Pro Gesuch wird maximal ein Beitrag von 150'000 Franken ausgerichtet. Art. 4e1 1 Der Gemeinderat wählt einen Fachbeirat Energieeffizienz. 2 Die Einzelheiten zum Fachbeirat Energieeffizienz regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4f1 1 Für die administrativen Belange ist die Geschäftsstelle zuständig. 2 Die Einzelheiten zur Geschäftsstelle regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Art. 4g1 Der Gemeinderat erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die geförderten Massnahmen und die verwendeten Mittel. Art. 4h1 Mit Inkrafttreten des Reglements über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz werden die Artikel 4a bis 4g ausser Kraft gesetzt.

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Art. 5

Das Reglement über die Spezialfinanzierung Investitionen vom 10. Mai 2007 wird aufgehoben.

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Art. 6

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2019 in Kraft. Thun, 14. Dezember 2018 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Kübli Der Vizestadtschreiber: Stalder 1 Eingefügt am 11.5.2023 d Vergabe der Mittel e Fachbeirat Energieeffizienz f Geschäftsstelle g Berichterstattung h Geltungsdauer Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten

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