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7 provisions
Art. 1
Die Verliererinnen und Verlierer haben folgende Vermittlungsgebühren zu entrichten:
Verkehrswert
Fr.
Vermittlungsgebühr
Fr.
Amtliches Dokument (pro Stück) – 5.–
Gegenstände
(einschliesslich Bargeld)
bis zu 50.– 5.–
über 50.– 10.–
über 200.– 20.–
über 500.– 30.–
über 800.– 40.–
über 1000.– 50.–
Art. 2 über 2000.– 5 %
Das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe
erhebt zudem folgende weitere Gebühren:
Zuschlag für Express-Serviceauftrag
(zuzüglich zur Vermittlungsgebühr, geschuldet bei Aushändigung)
Fr. 50.–
Telefonische Kontaktaufnahme mit Fundbüro Fr. –.78/Min.
Erstellung Verlustmeldung an Beratungsstelle der Verkehrsbetriebe Fr. 5.–
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 106 vom 10. Februar 2016.
Vermittlungsgebühren
Weitere
Gebühren
2Gebührenordnung für das Fundbüro der
Art. 3 Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe551.520
Ein Express-Serviceauftrag kann aufgegeben werden,
wenn das Auffinden des verlorenen Gegenstands objektiv dringlich ist. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Gegenstände:
a. Schlüssel;
b. lebenswichtige Medikamente;
c. Gegenstände von Personen, die gleichentags oder früh am
nächsten Morgen weiterreisen;
d. Laptops / Tablets oder Sitzungsunterlagen;
e. Mobiltelefone.
Art. 4
Finderinnen und Finder, die eine Fundsache zurückziehen, bezahlen die gleichen Gebühren wie die Verliererinnen und
Verlierer.
Art. 5
Abonnemente des Zürcher Verkehrsverbundes werden
den Verliererinnen und Verlierern kostenlos vermittelt.
Art. 6
Fundsachen, die dem Fundbüro der Stadtpolizei und der
Verkehrsbetriebe zur Vermittlung übergeben werden, ohne dass
eine gesetzliche Vermittlungspflicht besteht, sind den Fundgegenständen, die auf öffentlichem Grund gefunden werden,
gleichgestellt.
Art. 7
Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. März 2016 in Kraft
und ersetzt die Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei- und der Verkehrsbetriebe vom 31. Januar 2001.
Express-
Serviceauftrag
Rückzug Fundsache
Abonnemente
des Zürcher Verkehrsverbundes
Fundsachen
ohne gesetzliche Vermittlungspflicht
Inkrafttreten