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Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 über 2000.– 5 %
  3. Art. 3 Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe551.520
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Die Verliererinnen und Verlierer haben folgende Vermittlungsgebühren zu entrichten: Verkehrswert Fr. Vermittlungsgebühr Fr. Amtliches Dokument (pro Stück) – 5.– Gegenstände (einschliesslich Bargeld) bis zu 50.– 5.– über 50.– 10.– über 200.– 20.– über 500.– 30.– über 800.– 40.– über 1000.– 50.–

Art. 2 über 2000.– 5 %

Das Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe erhebt zudem folgende weitere Gebühren: Zuschlag für Express-Serviceauftrag (zuzüglich zur Vermittlungsgebühr, geschuldet bei Aushändigung) Fr. 50.– Telefonische Kontaktaufnahme mit Fundbüro Fr. –.78/Min. Erstellung Verlustmeldung an Beratungsstelle der Verkehrsbetriebe Fr. 5.– 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 106 vom 10. Februar 2016. Vermittlungsgebühren Weitere Gebühren 2Gebührenordnung für das Fundbüro der

Art. 3 Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe551.520

Ein Express-Serviceauftrag kann aufgegeben werden, wenn das Auffinden des verlorenen Gegenstands objektiv dringlich ist. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Gegenstände: a. Schlüssel; b. lebenswichtige Medikamente; c. Gegenstände von Personen, die gleichentags oder früh am nächsten Morgen weiterreisen; d. Laptops / Tablets oder Sitzungsunterlagen; e. Mobiltelefone.

Art. 4

Finderinnen und Finder, die eine Fundsache zurückziehen, bezahlen die gleichen Gebühren wie die Verliererinnen und Verlierer.

Art. 5

Abonnemente des Zürcher Verkehrsverbundes werden den Verliererinnen und Verlierern kostenlos vermittelt.

Art. 6

Fundsachen, die dem Fundbüro der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe zur Vermittlung übergeben werden, ohne dass eine gesetzliche Vermittlungspflicht besteht, sind den Fundgegenständen, die auf öffentlichem Grund gefunden werden, gleichgestellt.

Art. 7

Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. März 2016 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung für das Fundbüro der Stadtpolizei- und der Verkehrsbetriebe vom 31. Januar 2001. Express- Serviceauftrag Rückzug Fundsache Abonnemente des Zürcher Verkehrsverbundes Fundsachen ohne gesetzliche Vermittlungspflicht Inkrafttreten

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