Law

Polizeiverordnung

St. Gallen · 451.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4b3d2bc437c9a542ab99d015127ee705f85d39beb2a28fb8526b74ce22463f3b

Contents: 76 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7 Vorkommnissen.*
  9. Art. 8 Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.*
  10. Art. 9 a) allgemeine Bestimmungen (1.2.1.)
  11. Art. 10 diese Verordnung nichts anderes bestimmt.*
  12. Art. 11
  13. Art. 12 Berufsprüfung.5*
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26 b) Uniform und Ausrüstung (1.2.2.)
  28. Art. 27
  29. Art. 27 bis
  30. Art. 28 c) Entschädigungen und Zulagen (1.2.3.)
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 31 bis
  35. Art. 32
  36. Art. 33
  37. Art. 34
  38. Art. 35
  39. Art. 36
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 42 bis
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47 d) Disziplinarrechtspflege9 (1.2.4.)
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 52 bis
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 58 bis
  64. Art. 59
  65. Art. 60
  66. Art. 61 durch Dritte durchgeführt.*
  67. Art. 62
  68. Art. 63
  69. Art. 64
  70. Art. 64 bis
  71. Art. 65 III. Schlussbestimmungen (3.)
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 68
  75. Art. 69
  76. Art. 70

76 provisions

Art. 1

Gliederung a) im Allgemeinen 1 Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Hauptabteilungen:* a)* … a)bis* Kommandobereich; b)* Technik und Logistik; c) Kriminalpolizei; d) Verkehrspolizei; e) Sicherheitspolizei; f) Regionalpolizei. 2 Die Hauptabteilungen gliedern sich in Abteilungen. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt die Anzahl, das Polizeikommando Bezeichnung und Unterstellung der Abteilungen fest.*

Art. 2

b) Polizeistationen 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen. 1 sGS 451.1. 2 Abgekürzt PV. nGS 15–70; nGS 24–12; nGS 29–23; nGS 34–33; nGS 40–45. In Vollzug ab 1. Januar 1981. 3 Art. 15 ff. PG, sGS 451.1. nGS 15-70 2 Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

Art. 3

Führung* 1 …* 2 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verfügungsbefugnisse einer Offizierin oder einem Offizier übertragen.* 3 …* 4 Das Sicherheits- und Justizdepartement bezeichnet zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten. Die Kommandantin oder der Kommandant bezeichnet für jede Leiterin oder jeden Leiter einer Hauptabteilung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.*

Art. 4

…

Art. 4a

Organisation 1 Die Kantonspolizei organisiert sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und vorbehältlich der Bestimmungen dieses Erlasses selbst. Die Kommandantin oder der Kommandant erlässt nähere Vorschriften: a) im Dienstreglement, das vom Sicherheits- und Justizdepartement zu genehmigen ist, insbesondere über die Organisation der Hauptabteilungen und über die Dienstgrade; b) in Dienstvorschriften und Ausführungsbestimmungen.

Art. 5

Durchgehender Dienstbetrieb a) im allgemeinen 1 Das Polizeikommando sorgt für einen durchgehend ausreichenden Polizeidienst. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.*

Art. 6

b) Bereitschaft 1 Das Polizeikommando kann in ausserordentlichen Fällen das ganze Polizeikorps oder Teile davon in Bereitschaft stellen. 2 Die angeordnete Erreichbarkeit über ein mobiles Alarmierungsgerät gilt nicht als Bereitschaft. Sie dient der Entgegennahme von Informationen bei besonderen

Art. 7 Vorkommnissen.*

Dienstweg 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei haben in dienstlichen

Art. 8 Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.*

Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten 1 Bei Anständen entscheidet das Sicherheits- und Juistzdepartement, ob Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten mit dem Polizeidienst vereinbar sind. 2. Personalrecht (1.2.)

Art. 9 a) allgemeine Bestimmungen (1.2.1.)

Anwendbares Recht 1 Ergänzend wird die Gesetzgebung über das Staatspersonal4 angewendet, soweit

Art. 10 diese Verordnung nichts anderes bestimmt.*

Polizeiliche Ausbildung a) Aufnahme* 1 Zur polizeilichen Ausbildung kann zugelassen werden, wer:* a) das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt; b) eine Berufsausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Fähigkeitsausweis oder eine Mittelschule abgeschlossen hat oder sich über eine andere gleichwertige Vorbildung ausweist. 2 Vor der Zulassung durchläuft die Bewerberin oder der Bewerber ein Auswahlverfahren. Dabei wird auch die psychologische Eignung überprüft. Im Einzelfall kann eine medizinische Eignungsprüfung bei einem Vertrauensarzt angeordnet werden.* 3 …*

Art. 11

b) Dauer und Ausbildungsprogramm 1 Die polizeiliche Ausbildung dauert zwei Jahre.* 2 Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule absolviert, beinhaltet ein Praktikum und endet mit der Einsatzfähigkeitsprüfung.* 3 Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.* 4 PersG, sGS 143.1; PersV, sGS 143.11. 4 …* 4bis Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen

Art. 12 Berufsprüfung.5*

c) Arbeitsverhältnis* 1 Für das erste und das zweite Ausbildungsjahr wird jeweils ein befristeter einjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen.* 2 …* 2bis …*

Art. 13

d) Eintritt in das Polizeikorps 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten über den Eintritt der Aspirantinnen und Aspiranten in das Polizeikorps. Voraussetzung ist das Bestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung sowie die charakterliche und die praktische Eignung für den Polizeiberuf. Diese wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Polizeischule beurteilt.* 2 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden bei Bestehen der eidgenössischen Berufsausbildung als Polizistin oder Polizist unbefristet angestellt. Bei Nichtbestehen können die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung in einem provisorischen Arbeitsverhältnis während längstens zwei Jahren weiterbeschäftigt werden. Bestehen sie in dieser Zeit die eidgenössische Berufsprüfung, können sie auf Antrag des Polizeikommandos und Beschluss des Sicherheits- und Justizdepartementes einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Polizistin oder Polizist erhalten.* 3 …* 3bis …*

Art. 14

…

Art. 15

… 5 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um den bisherigen Abs. 4 gemäss XII. Nachtrag vom 9. Oktober 2020, nGS 2018-068, die aus technischen Gründen mit der Ausservollzugsetzung des XIII. Nachtrags vom 30. Juni 2020, nGS 2020-060, auf den 30. September 2020 nicht wieder angezeigt werden konnte.

Art. 16

Wohnsitz 1 Polizistinnen und Polizisten wählen ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz frei.* 2 Das Polizeikommando kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bewilligen, wenn es der Dienstbetrieb zulässt. Die Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein begründet keine finanziellen Entschädigungsansprüche. 3 Für die Dauer eines Piketts ist eine Höchstzeit für den Arbeitsweg im Sinn einer geforderten Reaktionszeit festzulegen. Das Polizeikommando legt die Höchstzeit in einer Dienstvorschrift fest.

Art. 17

…

Art. 18

…

Art. 19

Versetzung 1 Das Polizeikommando kann eine Polizistin oder einen Polizisten versetzen, wenn wichtige dienstliche Interessen es erfordern.* 2 Auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.* 3 …*

Art. 20

Dienstzeit 1 Die Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag von 06.30 bis 19.00 Uhr.

Art. 21

Ruhetag 1 Der Ruhetag beginnt am Vorabend um 19.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tag um 06.30 Uhr. 2 Das Polizeikommando kann abweichende Regelungen treffen, wenn wichtige dienstliche Interessen, wie Einsätze im Ordnungsdienst, es erfordern.

Art. 22

…

Art. 23

…

Art. 24

Rückerstattung von Ausbildungskosten 1 Wird das Dienstverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind dem Staat die Ausbildungskosten in der Regel wie folgt zurückzuerstatten: a) während der Polizeischule vollständig; b) bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit. 2 Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung werden die Ausbildungskosten in der Regel nicht zurückgefordert. 3 Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung, die Schulkosten sowie die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial.

Art. 25

Weiterbildung und körperliche Leistungsfähigkeit 1 Das Polizeikommando fördert die fachliche Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit. 2 Es kann Polizistinnen und Polizisten zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.* 3 Für polizeilich notwendige Fort- und Weiterbildungen werden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, wenn die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 10'000.– überschreitet. Im Übrigen gelten Art. 10 bis 12 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20116.*

Art. 26 b) Uniform und Ausrüstung (1.2.2.)

Grundsatz 1 Der Staat stellt den Polizistinnen und Polizisten, den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie den Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuern die Ausrüstung zur Verfügung. Die Uniform ist Bestandteil der Ausrüstung.* 2 Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt die Uniform. Es kann das Tragen von Namensschildern anordnen. 3 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten. 6 sGS 143.11.

Art. 27

Sorgfaltspflicht 1 Polizistinnen und Polizisten, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Gefangenenbetreuerinnen und Gefangenenbetreuer sind zur sachgemässen Pflege der Ausrüstung verpflichtet.* 2 Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf ihre Kosten ersetzt oder instand gestellt.* 3 Verluste und Mängel sind unverzüglich dem Polizeikommando zu melden.

Art. 27 bis

Rückgabe 1 Scheidet eine uniformierte Mitarbeiterin oder ein uniformierter Mitarbeiter aus dem Dienst in der Kantonspolizei aus, so hat sie oder er Ausrüstung vollständig zurückzugeben.* 2 …*

Art. 28 c) Entschädigungen und Zulagen (1.2.3.)

…

Art. 29

…

Art. 30

Kilometerentschädigung 1 Nach Art. 124 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20117 werden folgende Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug entschädigt: a) Fahrten zum Regionalstützpunkt, wenn der Dienst dort beginnt und sich der ordentliche Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet. b) Dienstfahrten, die nicht mit einem Dienstfahrzeug ausgeführt werden können.

Art. 31

…

Art. 31 bis

…

Art. 32

…

Art. 33

…

Art. 34

… 7 sGS 143.11.

Art. 35

…

Art. 36

Inkonvenienzentschädigungen a) Grundsatz 1 Inkonvenienzentschädigungen werden ausgerichtet für: a) den Sonntagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr; abis) den Samstagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr; b) den Nachtdienst zwischen 19.00 und 06.30 Uhr; c) den Bereitschaftsdienst an dienstfreien halben und ganzen Werktagen. 2 Die Inkonvenienzentschädigungen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei unabhängig ihrer Referenzfunktion ausgerichtet.* 3 Im Übrigen werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 20118 sachgemäss angewendet. Art. 37 b) besondere Bestimmungen 1 …* 2 …* 3 Für den Bereitschaftsdienst an dienstfreien Werktagen wird die Zulage für Bereitschaftsdienst am Samstag ausgerichtet.

Art. 38

…

← Find another law