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Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

Zürich · 823.41 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Zusammensetzung
  2. § 2 Vorsitz
  3. § 3 Zusammenarbeit
  4. § 4 Aufgaben

4 provisions

§ 1 Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern a. der Arbeitgeberschaft, b. der Arbeitnehmerschaft sowie c. von Staat und Gemeinden. 2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu. 3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6 mit beratender Stimme teil.8

§ 2 Vorsitz

1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10. 2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9

§ 3 Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

§ 4 Aufgaben

1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben: a.8 Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6, b. Art. 360 a und 360b OR3, c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4, d.8 Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes5. 823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben 2 Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6 übertragen. Streitfälle § 5.7 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360 b Abs. 5 OR3. Reglement § 6.8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion. Sekretariat, Kosten § 7.8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission. B.7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5 § 8.7 Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d Entsendegesetz5. C.7 Schlussbestimmung Inkrafttreten § 9.8 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. 1 OS 57, 316. 2 Vom Bund genehmigt am 21. November 2002. 3 SR 220. 4 SR 221.215.311. 5 SR 823.20. 6 SR 837.0. 7 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004. 8 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 74, 615; ABl 2019-11-08). In Kraft seit 1. Januar 2020. 10 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 556; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.

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