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Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

Bern · 767.111 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe gilt. 2 Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Art. 2

Melde- und Reinigungspflicht 1 Die Meldepflicht gilt bei jedem Wechsel in Gewässer und Gewässerabschnitte vor der Einwasserung. 2 Die Reinigungspflicht gilt für einen Wechsel in folgende Gewässer und Gewässerabschnitte: a Aare oberhalb Brienzersee - Brienzersee - Lütschine, b Thunersee - Simme - Kander, c Aare Thun bis Aarberg, d Arnensee. 3 Für einen Wechsel in die Gewässer und Gewässerabschnitte «Aare ab Aarberg - Juraseen - Verbindungskanäle - Aare unterhalb Bielersee» besteht keine Reinigungspflicht. 1) BSG 767.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 24-070 767.111 2

Art. 3

Meldestelle 1 Die Meldestelle gemäss Artikel 8a Absatz 1 Schifffahrtsdekret ist das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion. 2 Sie betreibt die elektronische Plattform für die Meldungen und Reinigungsnachweise.

Art. 4

Kontrolle 1 Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch a die Kantonspolizei, b die Kantonale Fischereiaufsicht, c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bedienten Einwasserungsstellen. 2 Die Kontrollstellen sind im Widerhandlungsfall befugt, a das Einwassern von Schiffen zu untersagen, b das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen. 3 Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c melden der Kantonspolizei Widerhandlungen.

Art. 5

Reinigungsstellen 1 Das Amt für Wasser und Abfall ist zuständig für die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen gemäss Artikel 8c Absatz 1 Schifffahrtsdekret.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer 3 767.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-070 767.111 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-070

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