Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis tungen des Präsidialdepartements (PRD), insbesondere: a. die Art und die Höhe des Beitrags; b. den Anspruch; c. die Ausrichtung.
Zürich (city) · 177.901 · regulation
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Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis tungen des Präsidialdepartements (PRD), insbesondere: a. die Art und die Höhe des Beitrags; b. den Anspruch; c. die Ausrichtung.
Das Reglement gilt für die Angestellten des PRD, die ge mäss Art. 68ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Städtischen Personals (AB PR)2 An spruch auf zentrale Lohnnebenleistungen haben.
1 Den Angestellten wird eine dezentrale Lohnnebenleis tung in Form eines Gutscheins nach Wahl ausgerichtet für: a. Theater am Hechtplatz; b. Zürcher Theater Spektakel; c. Filmpodium Zürich; d. Museum Rietberg; e. Bontique (Gutscheinplattform mit auserwählten Partnern). 2 Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär des PRD entscheidet über die Auswahl der Partner bei Bontique. 1 AS 177.100 2 vom 27. März 2002, AS 177.101. Gegenstand Geltungs bereich Gutschein a. Grundsatz 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
1 Angestellte mit laufender Anstellung geben ihre Wahl jährlich im September auf entsprechende Aufforderung an Human Resources (HR) PRD bekannt. 2 Per 1. Oktober neu eintretende Angestellte erhalten für das lau fende Kalenderjahr einen Gutschein von Bontique.
Die dezentrale Lohnnebenleistung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Kalenderjahr Fr. 150.–.
Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn am 1. Okto ber des jeweiligen Kalenderjahres: a. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; b. eine befristete Anstellung von mehr als insgesamt 180 Ta gen besteht.
1 Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung eines anderen Departements erhalten haben. 2 Treffen die Angestellten während der Frist im September keine Wahl, erlischt die Anspruchsberechtigung für das fragliche Ka lenderjahr.
1 Die Zustellung des Gutscheins erfolgt jeweils zwischen Mitte Oktober und Mitte November. 2 Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins richtet sich nach den All gemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbietenden. 3 Der Gutschein verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnis ses nicht.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. b. Wahl Betrag Anspruch a. Grundsatz b. Vorbehalt Ausrichtung und Gültigkeit Inkrafttreten