Law

Grundbuchverordnung Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 211.61 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5acd20460730a2238bbcf0f82b1bc2e4f551d305f284e9b6e7f123102af567bd

Contents: 19 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. Art. 26 a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von
  18. Art. 28 b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von
  19. § 34

19 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt: a. Einzelheiten der Grundbuchführung; b. die Öffentlichkeit des Grundbuchs; c. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.

§ 2

Grundsatz 1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.

§ 3

Amtssprache 1 Amtssprache ist Deutsch. 2 Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzureichen. 3 Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.

§ 4

Hilfsregister 1 Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über: a. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und b. die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen. 1) SGS 100 2) SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 2 211.61

§ 5

Datenaustausch 1 Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kantonalen Personenregister (arbo) bezogen werden. 2 Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom 17. Juni 20083) verknüpft werden. * 3 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.

§ 6

Personendaten 1 Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 20114) können elektronisch gespeichert werden. *

§ 7

Meldung von Systemänderungen 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Änderungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.

§ 8

Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept 1 Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept. 2 Öffentlichkeit des Grundbuchs § 8a * Elektronischer Zugang und Sperrecht 1 Die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs können elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden. 2 Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich. 3 Serienabfragen sind unzulässig. 4 Der elektronische Zugang zu Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren. 3) SGS 211.58 4) SR 211.432.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 3 211.61

§ 9

Erweiterter Zugang 1 Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28 GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt. 2 Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab. 2bis Zusätzlich können auch kantonseigene Auskunftsportale eingesetzt werden. * 3 Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den: a. Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung; b. kantonalen Gerichten; c. * Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss § 34 des Gesetzes vom 28. Mai 19705) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz). 4 Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab. * 5 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während 2 Jahren aufbewahrt.

§ 10

Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen 1 Die Sicherheitsdirektion bewilligt den erweiterten Zugang auf die Daten des Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs. 2 Die Zugriffsberechtigungen werden den Benutzerinnen und Benutzern gestützt auf Anhang I gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2bis. * 2bis Beim Abruf von Eigentumslisten wird der Zugriff auf die Daten gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV beschränkt. * 3 Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen genutzt werden. 4 Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort gemäss Informationssicherheitskonzept (ISK BL) fest. 5) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 4 211.61 5 Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbesondere haben sie folgende Pflichten: a. Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. b. Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung. c. Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese der Sicherheitsdirektion einmal jährlich zu. d. Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden. e. Sie erteilen der Sicherheitsdirektion die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.

§ 11

Wirkung der Datenbezüge 1 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein Informationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar. 2 Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. 3 Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge.

§ 12

Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs 1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten. 2 Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen. 3 Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert. 4 Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten. 3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt

§ 13

Handänderungsanzeigen 1 Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 5 211.61

§ 14

Elektronischer Geschäftsverkehr 1 Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grundbuchamt zugelassen. 2 Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV. 3 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form. 4 Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.

§ 15

Übermittlung 1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Personen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art. 28 ff. GBV über eine Zustellplattform gemäss Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 20106) über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. gemäss Art. 40 Abs. 2 GBV über eine anerkannte alternative Übermittlungsplattform abgewickelt. * 2 Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen. 3 Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag. 4 Gebühren

§ 16

Zugriff im Abrufverfahren 1 Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflichtig. 2 Gebühren werden erhoben:

Art. 26 a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von

GBV CHF 2.00;

Art. 28 b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von

GBV CHF 3.00.

§ 34

Gemeindegesetz sind von der Gebührenpflicht befreit. 4 Der Zugriff auf die rechtswirksamen Daten des Hauptbuches nach § 8a ist kostenlos. * 6) SR 272.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 6 211.61 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 06.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.004 26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 2 geändert 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 3, Bst. c. geändert 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.018 08.09.2020 01.10.2020 § 8a eingefügt GS 2020.068 08.09.2020 01.10.2020 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.068 08.09.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2020.068 08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.068 08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.074 01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 2bis eingefügt GS 2022.046 01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 4 geändert GS 2022.046 01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.046 01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2bis eingefügt GS 2022.046 01.02.2022 01.05.2022 Anhang I Inhalt geändert GS 2022.046 20.01.2026 01.03.2026 Anhang I Inhalt geändert 2026.011 27.01.2026 01.01.2026 Anhang I Inhalt geändert 2026.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 7 211.61 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2019.004 Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018 § 5 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018 § 6 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018 § 8a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068 § 9 Abs. 2bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046 § 9 Abs. 3, Bst. c. 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018 § 9 Abs. 4 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046 § 10 Abs. 2 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046 § 10 Abs. 2bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046 § 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018 § 15 Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.068 § 16 Abs. 4 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068 Anhang I 26.03.2019 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.018 Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2020.068 Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2021.074 Anhang I 01.02.2022 01.05.2022 Inhalt geändert GS 2022.046 Anhang I 20.01.2026 01.03.2026 Inhalt geändert 2026.011 Anhang I 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert 2026.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004 SGS 211.61 - Anhang 1 Stand: 01.03.2026Anhang I: R1 R2 R3 Anzeigen von Daten aus dem Grundbuch Eigentum x x x Dominierte Grundstücke x x x Dientbarkeiten x x x Grundlasten x x x Grundpfandrechte x Vormerkungen x Anmerkungen x x Pendente Tagebucheinträge x Anzeigen von Daten aus der amtlichen Vermessung Plan für das Grundbuch, ÖREB x x x Anzeigen aus Daten aus Hilfsregistern Korrespondenzadresse x x x Steuer- und Versicherungswert zum Grundstück (wo verfügbar) x S1 S2 S3 Suchfunktionen Grundstückbezogene Suche x x x Personenbezogene Suche (via Name, Firma oder UID) x x Suche ehemaliger Eigentümer x Z1 Z2 Ehemalige Eigentümer x Belege (wo verfügbar) x Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der Gemeinden und Gemeindeverbänden wird jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine der nachstehenden Rollen und Suchfunktionen sowie optional Zusatzrollen zugeteilt: Rollen Zusatzrollen Suche Anzeige von Daten aus dem Grundbuch 1/2 SGS 211.61 - Anhang 1 Stand: 01.03.2026 R1 R2 R3 S1 S2 S3 Z1 Z2 Kantonale Verwaltung Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Geoinformation x x Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) x x Amt für Wald und Wild beider Basel x x Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung x x Landwirtschaftliche Kreditkasse x x Standortförderung x x Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten x x Sicherheitsdirektion Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat x x Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt x x Betreibungs- und Konkursamt x x x Polizei Basel-Landschaft x x x Amt für Militär und Bevölkerungsschutz x x Staatsanwaltschaft x x x Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur x x Sportamt x x Finanz- und Kirchendirektion Steuerverwaltung x x Kantonales Sozialamt x x Statistisches Amt x x Bau- und Umweltschutzdirektion Generalsekretariat x x Amt für Industrielle Betriebe x x Amt für Raumplanung x x Bauinspektorat x x Baurekurskommission x x Hochbauamt x x Hochbauamt, Fachbereich Immobilienverkehr x x Tiefbauamt x Lufthygieneamt beider Basel x Amt für Umweltschutz und Energie x Kantonale Anstalten / Institutionen / Besondere Behörden Basellandschaftliche Gebäudeversicherung x x Schweizerische Rheinhäfen x x Staatsarchiv x x Finanzkontrolle x x Ombudsmann x x Basellandschaftliche Pensionskasse x x Gerichte / weitere Behörden Kantonsgericht x x Zivilkreisgerichte x x Steuer- und Enteignungsgericht x x Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen x x Mandatsträger Gemeinwesen x x Sonderfälle Stiftung Kirchengut BL x x Zusatzrollen SucheRollen Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt: 2/2

← Find another law