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Verordnung über die Ausrüstung der Polizei

Zug · 512.14 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei und des Korps.

§ 2

Ausrüstung 1 Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren. 2 Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweckmässigen Übermittlungs- und den anderen erforderlichen Hilfsmitteln zu versehen.

§ 3

Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung 1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaffe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden. 2 Die Mitarbeitenden sind für die einwandfreie Pflege ihrer persönlichen Ausrüstung verantwortlich. 3 Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zustand kontrolliert. 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 GS 29, 545 1 512.14 4 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Verwendung der Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und deren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der Polizei.

§ 4

Rückgabe 1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich zugeteilte Dienstwaffe, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückzugeben. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen. 2 Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rückgabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeitenden die Dienstwaffe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mindestens 20 Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

§ 5

Waffen 1 Die Polizei verfügt über a) folgende Hand- und Faustfeuerwaffen: 1. Automatische und halbautomatische Waffen; 2. Repetierwaffen; 3. Pistolen; 4. Einzellader. b) übrige Waffen: 1. Destabilisierungsgeräte (DSG); 2. Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS); 3. Handwurfkörper; 4. weitere Waffen gemäss Waffengesetz3). 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.

§ 6

Munition 1 Die Polizei verwendet folgende Munition: a) Pistolenmunition; 3) SR 514.54 512.14 b) Gewehrmunition; c) Flintenmunition; d) Granaten; e) Kartuschen. 2 Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zuger Polizei vom 22. Januar 19854) aufgehoben.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 4) GS 22, 615 512.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 545 512.14 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 545

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