§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei und des Korps.
Zug · 512.14 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei und des Korps.
Ausrüstung 1 Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren. 2 Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweckmässigen Übermittlungs- und den anderen erforderlichen Hilfsmitteln zu versehen.
Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung 1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaffe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden. 2 Die Mitarbeitenden sind für die einwandfreie Pflege ihrer persönlichen Ausrüstung verantwortlich. 3 Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zustand kontrolliert. 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 GS 29, 545 1 512.14 4 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Verwendung der Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und deren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der Polizei.
Rückgabe 1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich zugeteilte Dienstwaffe, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückzugeben. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen. 2 Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rückgabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeitenden die Dienstwaffe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mindestens 20 Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.
Waffen 1 Die Polizei verfügt über a) folgende Hand- und Faustfeuerwaffen: 1. Automatische und halbautomatische Waffen; 2. Repetierwaffen; 3. Pistolen; 4. Einzellader. b) übrige Waffen: 1. Destabilisierungsgeräte (DSG); 2. Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS); 3. Handwurfkörper; 4. weitere Waffen gemäss Waffengesetz3). 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.
Munition 1 Die Polizei verwendet folgende Munition: a) Pistolenmunition; 3) SR 514.54 512.14 b) Gewehrmunition; c) Flintenmunition; d) Granaten; e) Kartuschen. 2 Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden. 3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zuger Polizei vom 22. Januar 19854) aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 4) GS 22, 615 512.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 545 512.14 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 545