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Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Tschiertschen-Praden

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. ALLGEMEINES
  2. Art. 2 Aufsicht
  3. Art. 3 II. BESTATTUNGSWESEN
  4. Art. 4 Bestattungspflicht
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bestattung
  7. Art. 7 III. FRIEDHOFWESEN
  8. Art. 8 Friedhöfe
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Grabmal
  12. Art. 12 Grabmäler
  13. Art. 13 Gräber
  14. Art. 14 Grabstätten
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. SCHLUSSBESTIMIVIUNGEN
  19. Art. 19

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19 provisions

Art. 1 I. ALLGEMEINES

Die administrative Leitung des Bestattungswesens und die Aufsicht über den Friedhof ist Sache des Gemeindevorstandes. Leitung und

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Art. 2 Aufsicht

Dem Gemeindevorstand obliegen folgende Aufgaben: die Entgegennahme der Bestattungsmeldungen die Anordnung zur Durchführung von Bestattungen die Führung eines Bestattungsregisters die Zuweisung der Grabfelder die Begutachtung der Grabmalentwürfe Obliegenheiten des Gemeindevorstandes

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Art. 3 II. BESTATTUNGSWESEN

In der Gemeinde Tschiertschen-Praden werden bestattet: die verstorbenen Gemeindeangehörigen (auf Gemeindegebiet wohnhafte Bürger, Niedergelassene und Aufenthalter), die übrigen auf Gemeindegebiet verstorbenen Personen oder aufgefundenen Leichen, Mit Bewilligung des Gemeindevorstandes auswärtige Verstorbene, welche besondere Beziehungen zum Dorf oder zu Gemeindeangehörigen hatten.

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Art. 4 Bestattungspflicht

Die Beerdigung der Gemeindeangehörigen ist unentgeltlich und umfasst: Unentgeltliche Bestattung Kremation Öffnung und Schliessung des Grabes Die evtl, notwendige Schneeräumung auf dem Friedhof Das Grabgeläute Bestattungstaxen und Grabpflegegebühren für Auswärtige werden in die Gebührenordnung aufgenommen.

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Art. 5

Der Gemeindevorstand ordnet die Bestattung unter Berücksichtigung der zulässigen Wünsche des Verstorbenen und der Angehörigen an. Für die religiöse Beerdigungsfeier haben die Angehörigen selbst das Nötige vorzukehren. Sind keine Angehörigen da, sorgt der Gemeindevorstand von sich aus für eine schickliche Beerdigung. Der Präsident sorgt dafür, dass bei allen Bestattungen, die mit keiner religiösen Beerdigungsfeier verbunden sind, ein Funktionär anwesend ist. Anordnung der

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Art. 6 Bestattung

Die Bestattungen oder Einäscherungen sind frühestens 48 Stunden und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes durchzuführen. Der Mesmer / die Mesmerin ist durch den Gemeindevorstand rechtzeitig über die Bestattung zu informieren. Bestattungszeit

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Art. 7 III. FRIEDHOFWESEN

Als öffentliche Friedhöfe gelten die Friedhöfe in den Fraktionen Tschiertschen und Praden.

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Art. 8 Friedhöfe

Es werden unterschieden: Gräber Sarggräber in Praden Urnengräber in Tschiertschen und Praden Gemeinschaftsgrab in Praden und Tschiertschen (nur vergängliche Urnen) Privatgräber (Familiengräber) können nicht zur Verfügung gestellt werden. Sarggräber für Erwachsene müssen 1.50 m, Gräber für Kinder 1.20 m und Urnengräber 80 cm tief sein. In jedem Grab darf nur eine eingesargte Leiche bestattet werden. Eine verstorbene Wöchnerin kann gemeinsam mit ihrem mitverstorbenen Kind beerdigt werden.

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Art. 9

Die Grabesruhe dauert generell mindestens 20 Jahre. Die Urnenbestattung in bestehende Gräber ist unbeschränkt möglich. Die Dauer der Grabesruhe kann auf Wunsch der Angehörigen nochmals 20 Jahre verlängert werden. Sollte aus Platzgründen diese Grabesruhverlängerung nicht Grabesruhe und Grabesräumung möglich sein, entscheidet der Gemeindevorstand. Die Auflösung des Grabfeldes wird den Angehörigen rechtzeitig unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung der Grabmäler, Pflanzen usw. mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist verfügt der Gemeindevorstand die Entfernung der Gegenstände unter Kostenfolge.

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Art. 10

Das Grabmal soll ein schlichtes Gedächtniszeichen sein, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wachhält. Es hat allgemein ästhetischen Grundsätzen zu entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einzufügen. Das Grab muss mit einer passenden Einfassung versehen sein. Wenn nötig, ist der Gemeindevorstand befugt, die entschädigungslose Entfernung bzw. Veränderung von Grabmälern zu verfügen oder deren Erstellung zu verbieten. Auf einem Grab darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei späteren Urnenbeisetzungen kann es durch eine Schriftenplatte ergänzt werden. Beim Gemeinschaftsgrab wird eine Tafel platziert, wo jeweils die Namen der Verstorbenen eingetragen werden. Der Eintrag wird durch die Gemeinde veranlasst. Die Kosten für den Eintrag obliegt den Hinterbliebenen.

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Art. 11 Grabmal

Das Stellen der Grabmäler darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern fällt diese Wartezeit dahin. Stellen der

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Art. 12 Grabmäler

Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmäler in ordnungsgemässem Zustand zu halten und für die Bepflanzung und den gärtnerischen Unterhalt zu sorgen. Grabschmuck auf dem Gemeinschaftsgrab muss zwei Wochen nach der Beisetzung abgeräumt werden. Das Gemeinschaftsgrabfeld wird von der Gemeinde betreut und gepflegt. Unterhalt der

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Art. 13 Gräber

Vernachlässigte Grabstätten können, wenn die zweimalige Mahnung des Gemeindevorstandes unbeachtet bleibt, auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gebracht werden. Vernachlässigte

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Art. 14 Grabstätten

GrabregisterDer Gemeindevorstand lässt durch die Gemeindekanzlei ein Grabregister führen, das Grabnummer, Name und Vorname des Bestatteten und das Bestattungsdatum enthält. Die Grabnummer darf erst vom Grab entfernt werden, wenn ein Grabmal aufgestellt ist, welches jede Verwechslung ausschliesst.

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Art. 15

FriedhofplanDie Gestaltung der Friedhofanlagen wird gemäss den Kant. Richtlinien im Friedhofplan festgelegt, der durch den Gemeindevorstand zu genehmigen ist.

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Art. 16

Zutrittsrecht und Verbote Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt zum Friedhof nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Benützung des Friedhofes als Spiel- und Tummelplatz ist untersagt. Störendes Benehmen ist verboten. Das Pflücken von Blumen und Abreissen von Zweigen in den Anlagen und auf fremden Gräbern, das Betreten der Grabstätten und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Hunde und Fahrräder dürfen nicht in das Friedhofareal mitgenommen werden.

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Art. 17

Mesmer/inDen im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen und Weisungen des Mesmers / der Mesmerin ist Folge zu leisten.

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Art. 18 IV. SCHLUSSBESTIMIVIUNGEN

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. T000. geahndet.

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Art. 19

InkrafttretenDieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde- Versammlung in Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 14. Dezember 2012. Revision Art. 8 und Art. 9 von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. August 2019. * \ \z’ luJ ( * w Die Aktuarin:

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