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Außenwirtschaftsverordnung

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Contents: 98 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Beantragung von Genehmigungen
  3. § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
  4. § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf
  5. § 4 Erteilung von Genehmigungen
  6. § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
  7. § 7 Boykotterklärung
  8. § 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
  9. § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
  10. § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
  11. § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
  12. § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
  13. § 12 Gestellung und Anmeldung
  14. § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
  15. § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
  16. § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
  17. § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
  18. § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse
  19. § 20 Wiederausfuhren
  20. § 20a Summarische Ausgangsanmeldung
  21. § 20b Wiederausfuhrmitteilung
  22. § 21 Ausfuhrgenehmigung
  23. § 22 Informations- und Buchführungspflichten
  24. § 23 Ausfuhrabfertigung
  25. § 24 Datenaustausch
  26. § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
  27. § 26 Aufzeichnungspflichten
  28. § 27 Anzuwendende Vorschriften
  29. § 28 Zertifizierungsverfahren
  30. § 29 Verwendungsbeschränkungen
  31. § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
  32. § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
  33. § 32 Einfuhrdokumente
  34. § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
  35. § 34 Erhebung von Einfuhrdaten
  36. § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung
  37. § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
  38. § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
  39. § 39 Einfuhrgenehmigung
  40. § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
  41. § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
  42. § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
  43. § 43 Zwangsvollstreckung
  44. § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
  45. § 45 Durchfuhrverfahren
  46. § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  47. § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
  48. § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  49. § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
  50. § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
  51. § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
  52. § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
  53. § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
  54. § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
  55. § 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht
  56. § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
  57. § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
  58. § 55a Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
  59. § 56 Stimmrechtsanteile
  60. § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
  61. § 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55
  62. § 59 Untersagung oder Anordnungen
  63. § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
  64. § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
  65. § 60a Stimmrechtsanteile
  66. § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
  67. § 62 Untersagung oder Anordnungen
  68. § 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren
  69. § 63 Begriffsbestimmungen
  70. § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
  71. § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
  72. § 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
  73. § 67 Meldung von Zahlungen
  74. § 70 Meldungen der Geldinstitute
  75. § 71 Meldefristen
  76. § 72 Meldestelle und Einreichungsweg
  77. § 73 Ausnahmen
  78. § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
  79. § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
  80. § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
  81. § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen
  82. § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
  83. § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
  84. § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
  85. § 80 Straftaten
  86. § 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
  87. § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
  88. § 82a Übergangsbestimmungen
  89. § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  90. § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  91. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
  92. Anlage 2 (zu § 64)DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
  93. Anlage 3 (zu § 65)DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
  94. Anlage 4 (zu § 66)AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
  95. Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
  96. Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
  97. Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
  98. Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

Proposed changes to this act

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98 provisions

§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen

(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt. (2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von 1. diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder 2. Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen. (3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind 1. Verbote nach § 74 Absatz 1, 2. Verbote nach § 75 und 3. Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.

Propose a change

§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea, 2. (weggefallen) 3. Iran, 4. Libyen, 5. Syrien. (2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. (3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist. (4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für 1. die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, 2. die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, 3. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und 4. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist a) zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder b) für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm. Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Propose a change

§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

Propose a change

§ 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.

Propose a change

§ 80 Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert, 2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder 3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert. (2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

Propose a change

§ 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt, 2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt, 5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet, 6. (weggefallen) 7. ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, 8. entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder 9. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (weggefallen) 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt, 7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist, 12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist, 18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 20. entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Propose a change

§ 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 2. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 3. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 4. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 6. entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 7. entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 18. Mai 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 8. entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 9. entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 27. April 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 10. entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 12. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt, 15. entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 16. entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt, 18. entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt, 19. entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder 20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet, 2. entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt, 3. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder 4. entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte Entwicklung unterstützt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem 16. Oktober 2026 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft, 2. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt, 3. entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag aufrechterhält, 4. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen Hafen, eine Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft, 5. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet, 6. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet, 7. entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt oder vornimmt, 8. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet, 9. entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt, 10. entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung schließt, 11. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem 16. Oktober 2026 eine dort genannte Beteiligung beibehält, 12. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem 16. Oktober 2026 ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt, 13. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem 16. Oktober 2026 einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält, 14. entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet, 15. entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt, 16. entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt, 17. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden, 18. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder 19. entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält, 2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder 6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt, 2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit befasst, 3. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder 4. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt. (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Propose a change

§ 82a Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich. (2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).

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§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

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Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 300, S. 7 - 45) Inhaltsübersicht Nummer der Liste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I: | Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt A: | Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial | 0001 – 0022 Abschnitt B: | Liste national erfasster Güter | 1E901 – 9E992 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen Teil II: | Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: | Waren pflanzlichen Ursprungs Ausfuhrliste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I 1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter. Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt. Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind: a) Kategorien 0 | = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung 1 | = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung 2 | = Werkstoffbearbeitung 3 | = Allgemeine Elektronik 4 | = Rechner 5 | = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2) 6 | = Sensoren und Laser 7 | = Luftfahrtelektronik und Navigation 8 | = Meeres- und Schiffstechnik 9 | = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe b) Gattungen A | = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile B | = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C | = Werkstoffe und Materialien D | = Datenverarbeitungsprogramme (Software) E | = Technologie c) Kennungen: 901-999 Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. 2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden. 3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. 4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. 5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B. a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022. b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 2E905, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B) Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. 6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b. b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 2D905, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B) Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder a) frei erhältlich ist und 1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a) Barverkauf, b) Versandverkauf, c) Verkauf über elektronische Medien oder d) Telefonverkauf und 2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder b) „allgemein zugänglich“ ist. 7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I. 8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können. Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. TEIL I A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht: a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können, b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen, c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind, d) ‚deaktivierte Feuerwaffen‘ im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviert‘, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen oder „pyrotechnische“ Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung. a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen, d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen, e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren oder 2. Betäubung von Tieren. b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer; Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen. Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen: a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt: 1. Wechselmagazine, 2. Schallunterdrücker oder -dämpfer, 3. ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen. 4. Mündungsfeuerdämpfer, 5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung, 6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf; Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden, d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen. b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Nebelwerfer; 2. Gaswerfer; 3. Werfer für „pyrotechnische“ Munition oder Patronen; Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen. c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt: 1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. Tarnvorrichtungen, 3. Lafetten, 4. Wechselmagazine; d) nicht belegt. 0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen; b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition. Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein: a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall, b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen, c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung, d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse. Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht: a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition), b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer, c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen. Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22. 0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. Ergänzende Anmerkung 2: Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe Unternummer 0004c. a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein: a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper, b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern. Ergänzende Anmerkung: Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003. b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeitenʻ im Zusammenhang mit a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeitenʻ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen. Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein: a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen, b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS). Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen: a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 – 400 nm oder 2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar; b) Auswurfsysteme für Täuschkörper; c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument; 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war. 0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt: 1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme; 2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen; 3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung; Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein. d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung. 0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme, e) Anhänger. Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart, b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen, d) Tarnbeleuchtung, e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges. b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: 1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken; b) Allradantrieb; c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und d) Geländegängigkeit. 2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I Abschnitt B, Nummer 9A991. Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung: a) zivile Sonderschutzlimousinen, b) Werttransporter, c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg, d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg. Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern. Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile: a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, b) Tarnnetzhalterungen, c) NATO-Kupplungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel. 0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt; b) chemische Kampfstoffe einschließlich: 1. Nervenkampfstoffe: a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie: Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie: Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie: VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: a) Schwefelloste, wie: 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2), 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan, 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether, 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8), b) Lewisite, wie: 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), 2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8), 3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1), c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2), 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1), 3. Psychokampfstoffe, wie: a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2), 4. Entlaubungsmittel, wie: a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF), b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9)); c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3), 2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8), 3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7), 4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5); d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon; Anmerkung 1: Unternummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke. Anmerkung 2: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder 2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden; f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt: 1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien; Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein: a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen; b) Schutzkleidung. Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. h) ‚Biopolymereʻ, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; Technische Anmerkungen: Im Sinne von Unternummer 0007h gilt: 1. ‚Biopolymereʻ sind biologische Makromoleküle wie folgt: a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, b) ‚antiidiotypische Antikörperʻ, ‚monoklonale Antikörperʻ oder ‚polyklonale Antikörperʻ, c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘; 2. ‚Antiidiotypische Antikörperʻ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. 3. ‚Monoklonale Antikörperʻ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. 4. ‚Polyklonale Antikörperʻ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. 5. ‚Rezeptorenʻ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt: 1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme, 2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt: a) ‚Expressions-Vektorenʻ, b) Viren, c) Zellkulturen. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektorenʻ Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht: a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5), d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5), e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8), f) nicht belegt, g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4), h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0), i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3), j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2), k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3), l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0), m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5), n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3), o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3), p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2). Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. Anmerkung 3: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 4: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 5: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. 0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). Technische Anmerkungen: 1. ‚Mischungʻ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss. 2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt. a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan), 2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9), 3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan), 4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“), 5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4), 6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3), 7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6), 8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin), 9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6), 10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0), 11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8), 12. Furazane wie folgt: a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan), b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3), 13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt: a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0), b) Difluoramin-Analoge des HMX, c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX), 14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9), 15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0), 16. Imidazole wie folgt: a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol), b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0), c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol), d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol), e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol), 17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin), 18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9), 19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen, 20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2), 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt: a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4), b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1), 22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2), 23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“), 24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin), 25. Tetrazole wie folgt: a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol), b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol), 26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8), 27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“), 28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“), 29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7), 30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9), 31. Triazine wie folgt: a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0), b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4), 32. Triazole wie folgt: a) 5-Azido-2-nitrotriazol, b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0), c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol), d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin), e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4), f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9), g) nicht belegt, h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol), i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol), j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1), 33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar), 34. nicht belegt, 35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7), 36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan), 37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)), 38. Tetrazine wie folgt: a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin), b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid), 39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar), 40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3), 41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid), 42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5); 43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat). Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)ʻ ein. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)ʻ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist. b) „Treibstoffe“ wie folgt: 1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“, b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“, 2. nicht belegt, 3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg, 4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen, 5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen, 6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten, 7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke, Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8. Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten. 2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6), 3. Borane wie folgt und Derivate daraus: a) Carborane; b) Boranhomologe wie folgt: 1. Decaboran(14) (CAS-Nr. 17702-41-9), 2. Pentaboran(9) (CAS-Nr. 19624-22-7), 3. Pentaboran(11) (CAS-Nr. 18433-84-6), 4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate): a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %, b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8), d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungenʻ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind. 5. metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungenʻ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht: a) Metalle und ‚Mischungenʻ daraus wie folgt: 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff, b) ‚Mischungenʻ, die einen der folgenden Stoffe enthalten: 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚Mischungʻ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungenʻ. Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts). 6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate, 7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind, 8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %, 9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65 – 1,68, 10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt: a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg, b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m³, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa), Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt. 11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt: a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern, b) Mischungen von Magnesium, Polytetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV), 12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien: 1. Aluminium, 2. Beryllium, 3. Bor, 4. Zirkonium, 5. Magnesium oder 6. Titan, b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %; Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein. d) Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungenʻ daraus: 1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6), 2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9), 3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: a) sonstige Halogene, b) Sauerstoff oder c) Stickstoff, Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand. Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-6). 4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7), 5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2), 6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2), 7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8), 8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4), 9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7), 10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten; Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure. e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt: 1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“), 2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“), 3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0), 4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3), 5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“), 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten: a) Nitrogruppen, b) Azidogruppen, c) Nitratgruppen, d) Nitrazagruppen oder e) Difluoraminogruppen, 7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere, 8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1), 9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9), 10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal), 11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate, 12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5), 13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt: a) Polyepichlorhydrindiol, b) Polyepichlorhydrintriol, 14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9), 15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8), 16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0), 17. Polynitroorthocarbonate, 18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0), 19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR), 20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)), 21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1); f) ‚Additive‘ wie folgt: Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. 1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9), 2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5), 3. BNO (Butadiennitriloxid), 4. Ferrocen-Derivate wie folgt: a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4), b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan), c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester, d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7), e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst, f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8), g) Propylferrocen, h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6), i) Dicyclopentylferrocen, j) Dicyclohexylferrocen, k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8), l) Dipropylferrocen, m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4), n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8), o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5), 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7), 6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3), 7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4), 8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6), 9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9), 10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6), 11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate, 12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0), 13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2), 14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9), 15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt: a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2), b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538), c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat, 16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid, 17. Bindemittel wie folgt: a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8) b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe, Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst: a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4), b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9), c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2); 18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8), 19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1), 20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze, 21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze, 22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8), 23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3); g) „Vorprodukte“ wie folgt: Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden. 1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2), 2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28), 3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4), 4. nicht belegt, 5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13), 6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27), 7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23), 8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5), 9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13). h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ wie folgt: 1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst: a) Aluminium, b) Niob, c) Bor, d) Zirkonium, e) Magnesium, f) Titan, g) Tantal, h) Wolfram, i) Molybdän oder j) Hafnium, 2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0008h gilt: 1. ‚Reaktive Materialienʻ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt. 2. Pulver aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt. 3. Formteile aus ‚reaktiven Materialienʻ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt. Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen: a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), b) Schwarzpulver, c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3), e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1), g) Tetranitronaphthalin, h) Trinitroanisol, i) Trinitronaphthalin, j) Trinitroxylol, k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4), l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0), q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7), r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7), s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5), t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung, b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf, c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b). Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003. 0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt: 1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein. 2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen: a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ‚Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagenʻ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen. b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden; c) mit allen folgenden Ausrüstungen: 1. ‚ABC-Schutzʻ und 2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-Systemʻ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder Technische Anmerkung: ‚Pre-wet oder Wash-Down Systemʻ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist. d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt: 1. ‚ABC-Schutzʻ, 2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren, 3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder 4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren; Technische Anmerkung: ‚ABC-Schutzʻ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen. b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer als 0,75 MW, b) schnell umsteuerbar, c) flüssigkeitsgekühlt und d) vollständig gekapselt, 3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und b) ‚nichtmagnetischerʻ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetischʻ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2. 4. ‚außenluftunabhängige Antriebssystemeʻ (‚AIPʻ), besonders konstruiert für U-Boote; Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie. Technische Anmerkung: Ein ‚außenluftunabhängiger Antriebʻ (‚AIPʻ) im Sinne von Unternummer 0009b4 gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Ergänzende Anmerkung: Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h. c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) U-Boot- und Torpedonetze; e) nicht belegt; f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte. g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke: 1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung, 2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder 3. Schwingungsunterdrückung; h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile. Technische Anmerkung: ‚Geändertʻ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein. 0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen. Anmerkung 2: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften: a) erstmalig vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden. b) nicht belegt; c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer 0010d erfasst nicht: a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile, b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind, c) erstmalig vor 1946 hergestellte Triebwerke. Ergänzende Anmerkung: Siehe jedoch Teil I Abschnitt B Nummer 9A994. e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder 2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c; f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke; Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen. Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht: 1. Schleppstangen, 2. Schutzmatten und Abdeckungen, 3. Leitern, Treppen und Plattformen, 4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung; g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“; Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen. Ergänzende Anmerkung: Für Helme siehe auch Nummer 0013c. h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Lastenfallschirme oder Truppenfallschirme, Ergänzende Anmerkung: Für andere militärische Fallschirme: siehe entsprechenden Eintrag der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) 2. Paragleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen; Anmerkung: Unternummer 0010h3 schließt Anzüge, Helme, Atemgeräte und Navigationsausrüstung ein. i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten; j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür: 1. „suborbitale Fahrzeuge“, 2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung. Anmerkung 1: Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. Anmerkung 2: Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. 0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt: a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein: a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören, b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes), c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken, d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen, e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen verwenden, f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung, g) Lenk- und Navigationsausrüstung, h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung, i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung, j) ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. Ergänzende Anmerkung: „Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021. b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie: a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können, b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms, Ergänzende Anmerkung: Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer 3A001e2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung, d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse. Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden: a) elektromagnetisch, b) elektrothermisch, c) Plasmaantrieb, d) Leichtgasantrieb oder e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet). Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004. 0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt: a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder 2. geeignet für militärische Zwecke; Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2. b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt: 1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen; 2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme; 3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme. Ergänzende Anmerkung: Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A). d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt: 1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein. 2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken. Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können. Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften: a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert. Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen. Ergänzende Anmerkung: Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o. Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: „Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. 0014 ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür. Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. Anmerkung 3: ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildungʻ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: a) Angriffssimulatoren, b) Einsatzflug-Übungsgeräte, c) Radar-Zielübungsgeräte, d) Radar-Zielgeneratoren, e) Feuerleit-Übungsgeräte, f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen, h) Radartrainer, i) Instrumentenflug-Übungsgeräte, j) Navigations-Übungsgeräte, k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart, l) Zieldarstellungsgeräte, m) Drohnen, n) Waffen-Übungsgeräte, o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, p) bewegliche Übungsgeräte, q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. 0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; c) Bildverstärkerausrüstung; d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung; e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung; f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“. Ergänzende Anmerkung: Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. 0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren. Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008. 0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, 2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten; Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung. b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder 3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMPʻ-Umgebung (‚EMPʻ = elektromagnetischer Impuls); Technische Anmerkung: ‚EMPʻ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird. f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird; g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderteʻ Bestandteile; Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein. h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst; Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“; j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung; k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke; l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: ,Besonders konstruiert für militärische Zweckeʻ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften: a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls), b) ABC-Schutz, c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder d) ballistischer Schutz. m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke; n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren; o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke; p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändertʻ für militärische Zwecke. Technische Anmerkungen: 1. nicht belegt. 2. ‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. 0018 ,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt: a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellungʻ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. Technische Anmerkung: ‚Herstellungʻ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein. 0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) „Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f; b) Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘; c) energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘; d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme; e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile; f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen, b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen. Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme: a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen, b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme, c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung, d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung, e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen, f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators), g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen, h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components), i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment), j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls, k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts. 0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten; Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind. b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt. Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind. 0021 „Software“ wie folgt: a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für: 1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird, 2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder 3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird; b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt: 1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme, 2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien, 3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel, 4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C³I oder C⁴I); 5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen; Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür. Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind. c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen. Ergänzende Anmerkung: „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste „Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind. 0022 „Technologie“ wie folgt: a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist; b) „Technologie“ wie folgt: 1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst werden; 2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird, 3. nicht belegt, 4. nicht belegt, 5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material. Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden. Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt: a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde; b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt; c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen. B National erfasste Güter 1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 2B905 Magnetron-Sputteranlagen, die nicht von Nummer 2B005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsland außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt: a) konstruiert für die mehrlagige Beschichtung optischer Substrate, b) konstruiert für die Rotation von Substraten mit einem Durchmesser größer 300 mm, c) mit einem Basis-Druck von weniger als 1 × 10–5 Pa und d) mit einer Abweichung des Schichtdickenverlaufs vom Sollverlauf innerhalb des Durchmessers von 300 mm kleiner als 0,2 % im Sinne einer quadratischen mittleren Abweichung. 2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist: a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l; b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter. Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. 2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist: a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition); b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD); c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung. 2D905 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B905 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 2E905 „Technologie“, die nicht von den Nummern 2E001, 2E002 oder 2E503 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B905 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer 2D905 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Unternummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt: a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein. Anmerkung: Nummer 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke: a) Gebührenabrechnung b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR) c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE) e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider). 5A911 Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. Technische Anmerkung: ‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren. 5D902 „Software“, die nicht von Unternummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt: a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen; b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen. 5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. 5E902 „Technologie“, die nicht von Unternummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt: a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt; b) „Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. Technische Anmerkung: Unternummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“: 1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink, 2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder 3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen. 9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, wie folgt: a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Somalia ist; Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion. b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist. Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein: a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr, b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, c) Tarnnetzhalterungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel, e) militärübliche Lackierung, f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose. Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. 9A992 Lastkraftwagen wie folgt: a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist; b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist. 9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist. 9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von der Unternummer 5E001b2 und den Nummern 9E001 sowie 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. 9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist. 9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Unternummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen AIP Außenluftunabhängige Antriebsysteme (Air Independent Propulsion) C³I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence) C⁴I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence) CAS Chemical Abstracts Service CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition) EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition) ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization) RPV Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles) Begriffsbestimmungen Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff. „Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). „Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben. „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann. „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. „Biokatalysatoren“ (DEF 0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Anmerkung: ‚Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. „Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt. „Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. „Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: a) Daten aufnehmen, b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern; c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und d) Daten ausgeben. Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen. „Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. „Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. „Entwicklung“ (ATA DEF 0017 0021 0022 1E901 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. „Explosivstoffe“ (DEF 0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen a) endlose Einzelfäden (monofilaments), b) endlose Garne und Faserbündel (rovings), c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren, d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese, e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge, f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden. „Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind. „Herstellung“ (ATA DEF 0021 0022 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. „Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein. „Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. „Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. „Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung. „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. „Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“. „Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). „Mikroorganismen“ (DEF 2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. „Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. „Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind. „Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist. „pyrotechnisch“ (0001 0002 0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“. „Pyrotechnika“ (DEF 0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. „Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu befördern. Anmerkung: „Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf die Erde zurückzukehren. „Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“, „Raumsonde“ oder „Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen. Anmerkung: „Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der Oberfläche oder in der Atmosphäre eines außerirdischen Himmelskörpers oder auf „suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind. „Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine „Raumfähre“, das dazu konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren. „Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind. „Reizstoffe“ (0007) (riot control agents (RCAs)): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“). Anmerkung: „Reizstoffe“ schließen Folgendes ein: 1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8); 2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1); 3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4); 4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8); 5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9); 6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9). „Roboter“ (DEF 0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: a) multifunktional, b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte: 1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme, 2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden, 3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt, 4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen, 5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen. „Satellit“ (DEF) (satellite): andere „Raumfahrzeuge“ als „Raumfähren“, die dazu konstruiert sind, in einer Umlaufbahn um die Erde oder um einen anderen Himmelskörper betrieben zu werden. „Satelliten“ umfassen auch Orbitalstationen. „Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS) und regionale Satelliten-Navigationssysteme (RNSS) ein. „Software“ (ASA DEF 0004 0011 0021 2D905 2E905 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. „Suborbitale Fahrzeuge“ (0010) (sub-orbital craft): Ein Fahrzeug mit einer Hülle für die Beförderung von Personen oder Fracht, das dazu konstruiert ist, a) oberhalb der Stratosphäre betrieben zu werden, b) ausschließlich nichtorbitale Flugbahnen auszuführen, und c) wieder auf der Erde zu landen, wobei die Insassen unversehrt bzw. die Ladung unbeschädigt bleibt. „Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. „Technologie“ (ATA DEF 0022 1E901 2E905 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert. Anmerkung 1: ‚Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Algorithmen, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Anmerkung 2: ‚Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‚technischen Unterlagen‘ einbeziehen. „Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“. „Treibstoffe“ (DEF 0008) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. „Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. „Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. „Verwendung“ (ATA DEF 2D905 2E905 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. „Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. „Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche. Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind. „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. „Zivile Luftfahrzeuge“ (DEF 0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“. TEIL II Waren pflanzlichen Ursprungs Nr. des Warenverz. für die Außenhandels- statistik | Warenbezeichnung | Beschränkungs- grund 1 | 2 | 3 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt | G ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 | G ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | G ex 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt | G ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt | G 0707 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | G ex 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | G ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00, 0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60 | G Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00, 0802 99 10 und 0802 99 90 | G 0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | G 0804 20 10 | Feigen, frisch | G ex 0804 30 00 | Ananas, frisch | G ex 0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch | G ex 0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt | G ex 0805 | Zitrusfrüchte, frisch | G 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | G 0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch | G 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | G ex 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch G ex 0810 | Andere Früchte, frisch ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50 | G Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze ex 0910 99 | Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter ex 1211 90 86 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G

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Anlage 2 (zu § 64)DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 17 - 19) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben Wirtschaftszweig Rechtsform Bilanzsumme Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten Sitzland der ausländischen Konzernspitze Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum Konzern Bilanzsumme Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten Firma der deutschen Konzernmutter Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem Inhalt Firma Sitz Sitzland Wirtschaftszweig Angabe zur Selbständigkeit ISIN Unmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist Erstmelde-/Abgangsgrund Währung Jahresumsatz Investitionen in Sachanlagen Personalaufwand Zahl der Beschäftigten Summe der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren Beteiligungsgebern Bilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen) Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Börsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen Anteile Anteil der Stimmrechte des Meldepflichtigen Auf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Bilanzinformationen der ausländischen Beteiligungen Bilanzstichtag Art der Rechnungslegung Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Finanzanlagen insgesamt Darunter: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Umlaufvermögen insgesamt Darunter: Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Verbindlichkeiten insgesamt Darunter: Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Passiva Bilanzsumme

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Anlage 3 (zu § 65)DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 20 - 22) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben Wirtschaftszweig Rechtsform ISIN Erstmeldegrund Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten Bilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen) Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem Inhalt Firma oder Name Sitz Sitzland Sitzland des Endeigentümers Auf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des Meldepflichtigen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland Börsenwert der gehaltenen Anteile Anteil der Stimmrechte Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen): Firma Sitz Wirtschaftszweig Rechtsform Unmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist Erstmelde-/Abgangsgrund Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten Bilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen) Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Auf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Anteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen) Bilanzstichtag Art der Rechnungslegung Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Finanzanlagen insgesamt Darunter: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Umlaufvermögen insgesamt Darunter: Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in Deutschland Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Verbindlichkeiten insgesamt Darunter: Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Passiva Bilanzsumme

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Anlage 4 (zu § 66)AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 23 - 25) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach: Sitzland des Schuldners/Gläubigers Währung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente) Bestandsarten gemäß Bestandsartenverzeichnis Betrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen) Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere) • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Finanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere) – gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr – gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr – gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Finanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere) • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken – gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus geleisteten Anzahlungen • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus empfangenen Anzahlungen – gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus geleisteten Anzahlungen • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus empfangenen Anzahlungen – gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus geleisteten Anzahlungen • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus empfangenen Anzahlungen Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken • | Forderungen ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus geleisteten Anzahlungen • | Verbindlichkeiten ○ | mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr ○ | mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr ○ | aus empfangenen Anzahlungen Derivative Finanzinstrumente gegenüber Ausländern • | Forderungen ○ | an ausländische Banken ○ | an ausländische verbundene Nichtbanken ○ | an ausländische sonstige Nichtbanken • | Verbindlichkeiten ○ | gegenüber ausländischen Banken ○ | gegenüber ausländischen verbundenen Nichtbanken ○ | gegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken

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Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 26) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern: • Transaktionsrichtung • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis • Zahlungszweck • Betrag • Land • Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge) • ISIN (Kapitalverkehr) • Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr) • Stückzahl (Kapitalverkehr) • Warencode (Transitverkehr) • Warenbezeichnung (Transitverkehr)

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Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern: • Transaktionsrichtung • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis • Betrag • Land • Notierungsart • ISIN • Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments • Stückzahl/Nominalbetrag • Emissionswährung

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Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 28) Meldeinhalte Angaben zum Meldepflichtigen Angaben zum Einreicher Kontaktdaten für Rückfragen Meldedatum Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern: • Transaktionsrichtung • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis • Betrag • Land

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Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 29 - 42) Dienstleistungen Produktbezogene Dienstleistungen Forschung und Entwicklung | 549 Produkttests | 551 Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten | 564 Wartung und Reparatur | 566 Lohnfertigung | 567 Technische Dienstleistungen | 553 Architekturdienstleistungen | 554 Ingenieur-Dienstleistungen | 555 Entsorgungsleistungen | 534 Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau | 558 Unternehmensbezogene Dienstleistungen Provisionen | 523 Finanzdienstleistungen | 533 Juristische Dienstleistungen | 536 Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung | 546 Unternehmens- und Public-Relation-Beratung | 556 Werbung, Marktforschung, Messekosten | 540 Miete und Operationelles Leasing | 594 Amtliche Gebühren | 619 Pacht | 694 Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen | 571 Personenbezogene Dienstleistungen Gesundheitsleistungen | 658 Bildungsdienstleistungen | 659 Freizeit- und Kulturdienstleistungen | 643 Personalleasing | 517 Entgelte für nicht selbständige Arbeit | 521 Sonstige personenbezogene Dienstleistungen | 695 Geistiges Eigentum 1. Nutzungsgebühren und Lizenzen Nutzung von Software | 613 Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten | 614 Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren | 615 Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise | 616 Nutzung von sonstigen Rechten | 617 2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware | 623 Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten | 624 Sonstige Vertriebsrechte | 627 3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum Kauf/Verkauf von Software | 633 Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten | 634 Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen | 635 Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen | 636 Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten | 637 Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen Kommunikationsdienstleistungen | 576 EDV-Dienstleistungen | 573 Nachrichten- und Informationsdienste | 572 Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur | 574 Bauleistungen 1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 580 Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen | 570 4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 579 Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen | 569 5. Sonstige Bauleistungen Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen | 561 Transportdienstleistungen 1. Seeverkehr Personenbeförderung auf See | 654 Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 669 Sonstige Seefrachten | 081 Transportnebenleistungen für den Seeverkehr | 310 2. Luftverkehr Personenbeförderung in Flugzeugen | 014 Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 225 Sonstige Luftfrachten | 082 Transportnebenleistungen für den Luftverkehr | 360 3. Straßenverkehr Personenbeförderung auf der Straße | 674 Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 240 Sonstige Straßenfrachten | 671 Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr | 670 4. Schienenverkehr Personenbeförderung auf der Schiene | 013 Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 676 Sonstige Bahnfrachten | 681 Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr | 340 5. Binnenschiffsverkehr Personenbeförderung auf Binnenschiffen | 664 Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 216 Sonstige Binnenschiffsfrachten | 661 Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr | 690 6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 226 Sonstige Rohrfernleitungstransporte | 215 Übertragung von Stromfernleitungen | 217 7. Post- und Kurierdienste (KEP) Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen | 696 Sonstige Post- und Kurierdienste | 691 8. Sonstige Transportdienstleistungen Bedarf für Transportmittel | 361 Weltraumtransporte | 629 Allgemeine Transportnebenleistungen | 680 Versicherungsverkehr 1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung) Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer | 400 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern | 440 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern | 443 2. Lebensversicherungszweitmarkt Lebensversicherungszweitmarkt | 401 3. Transportversicherungen Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer | 410 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern | 441 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern | 444 4. Sonstige Versicherungen Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer | 420 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern | 442 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern | 445 5. Rückversicherungen Abgehendes (Retro-) Geschäft | 450 Eingehendes (Rück-) Geschäft | 451 Rückversicherungsprovision | 439 Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 (fakultativ) | 447 Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 (fakultativ) | 448 Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen | 449 Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen | 459 Portfolioübertragung zwischen Versicherern | 452 6. Betriebsrenten Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke | 638 Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke | 639 7. Sonstiges Sonstige Einnahmen von Versicherungen | 460 Versicherungsnebenleistungen | 657 Reiseverkehr Reiseverkehr | 017 Übertragungen Private Übertragungen Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden | 810 Subventionen der Europäischen Union | 812 Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution | 850 Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen | 724 Privater Schuldenerlass | 727 Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten | 728 Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer | 861 Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer | 862 Sonstige private Unterstützungszahlungen | 729 Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden 1. Ausgaben für Renten Renten | 526 Pensionen | 527 Kriegsopferversorgung | 528 Sonstige Renten | 529 2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | 762 Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer | 763 Mehrwertsteuer | 764 Gewerbesteuer | 765 Grund- und Grunderwerbsteuer | 769 Sonstige Steuern | 774 3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten | 710 Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 712 Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 525 4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen | 720 Transaktionen mit Internationalen Organisationen | 740 Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr | 700 Schuldenerlass des Bundes | 725 Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen | 760 Sonstige Übertragungen Europäische Bankenabgabe | 815 Sonstige Übertragungen | 854 Warenverkehr (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit) Transithandel Transithandel | 003 Handel mit elektrischem Strom, Gas und Gold Handel mit Gas – Übergabepunkt im Inland | 998 Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland | 990 Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland | 994 Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland | 995 Handel mit Gold | 989 Sonstiger Warenverkehr Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte | 770 Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr | 997 Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren | 600 Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen | 602 Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren | 601 Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland | 610 Kryptowerte und Nonfungible Token Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit | 804 Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten | 814 Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten | 824 Nonfungible Token (NFT) | 834 Kapitalverkehr und Kapitalerträge I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland Ausländische Wertpapiere 1. | Anleihen a) | Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten | 701 Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten | 101 b) | Anleihen ausländischer privater Emittenten Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten | 702 Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten | 102 2. | Geldmarktpapiere Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten | 105 3. | Aktien Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten | 104 4. | Investmentzertifikate a) | Geldmarktfondszertifikate Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 606 Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds | 607 b) | Sonstige Investmentfondszertifikate Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 106 Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds | 129 Direktinvestitionen im Ausland 1. | Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten a) | Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 107 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften | 827 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 108 b) | Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 207 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften | 927 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 208 c) | Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 111 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 112 d) | Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 211 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen | 212 Explorationsaufwendungen im Ausland | 237 2. | Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 222 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 267 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind | 269 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 228 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 268 Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken 1. | Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) | Nicht meldepflichtig 2. | Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch Unternehmen und Privatpersonen | 221 Öffentliche Haushalte | 321 Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische MFIs | 123 Unternehmen und Privatpersonen | 223 Öffentliche Haushalte | 323 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch inländische MFIs | 132 Unternehmen und Privatpersonen | 232 Öffentliche Haushalte | 332 Sonstige Kapitalanlagen im Ausland 1. | Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische MFIs | 136 Unternehmen und Privatpersonen | 236 Öffentliche Haushalte | 336 2. | Ausländische Emissionszertifikate Ausländische Emissionszertifikate | 467 3. | Übrige Kapitalanlagen im Ausland Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische MFIs | 139 Unternehmen und Privatpersonen | 239 Öffentliche Haushalte | 339 II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland Inländische Wertpapiere 1. | Anleihen a) | Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten Bundesschatzanweisungen | 140 Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 141 Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 641 Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 133 Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 134 Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten | 143 b) | Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs) Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs | 461 Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs | 465 Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs | 491 Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs | 495 c) | Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen | 462 Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen | 466 Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen | 492 Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen | 496 2. | Geldmarktpapiere Geldmarktpapiere inländischer MFIs | 145 Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen | 245 Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) | 344 Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten | 345 3. | Aktien Bankaktien inländischer Emittenten | 144 Nichtbankaktien inländischer Emittenten | 258 4. | Genussscheine Genussscheine inländischer Emittenten | 155 5. | Investmentzertifikate a) | Geldmarktfondszertifikate Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 646 Inländische thesaurierende Geldmarktfonds | 647 b) | Sonstige Investmentfondszertifikate Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) | 146 Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds | 157 Direktinvestitionen im Inland 1. | Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten a) | Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs | 147 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs | 847 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft | 148 b) | Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen | 247 Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen | 947 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft | 248 c) | Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind | 151 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft | 152 d) | Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen | 251 Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft | 252 2. | Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen | 262 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben | 227 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind | 219 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 268 Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 228 Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken 1. | Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen: MFIs | 175 Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 075 Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 675 Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 275 Nichtfinanzielle Unternehmen | 975 Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 875 Öffentliche Haushalte | 373 2. | Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 041 Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 541 Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) | 261 Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen | 941 Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 841 Öffentliche Haushalte | 351 Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer Emissionen von MFIs | 163 Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 663 Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127) | 263 Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen | 963 Emissionen des Bundes | 366 Emissionen der Länder | 367 Emissionen von Städten und Gemeinden | 368 Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen: MFIs | 176 Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) | 076 Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen | 776 Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127) | 276 Nichtfinanzielle Unternehmen | 976 Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck | 876 Öffentliche Haushalte | 352 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch MFIs (Eigengeschäft) | 172 Unternehmen und Privatpersonen | 272 Öffentliche Haushalte | 372 Sonstige Kapitalanlagen im Inland 1. | Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen MFIs | 178 Unternehmen | 278 2. | Inländische Emissionszertifikate Inländische Emissionszertifikate | 507 3. | Übriger Kapitalverkehr im Inland Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen MFIs | 179 Unternehmen und Privatpersonen | 279 Öffentlichen Haushalten | 379 III. Finanzderivate 1. Financial Futures Financial Futures, ausländische Terminbörsen | 882 Financial Futures, inländische Terminbörsen | 842 2. Optionen Optionen, ausländische Terminbörsen | 821 Optionen, inländische Terminbörsen | 831 3. Forward Rate Agreements (FRAs) Forward Rate Agreements | 898 4. Zins- und Währungsswaps Swapzinsen und Ausgleichszahlungen | 584 5. Equity Swaps Equity Swaps | 984 6. OTC-Optionen OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern | 820 OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern | 830 Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften | 832 Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften | 833 7. Credit Default Swaps Credit Default Swaps | 840 8. Total Return Swaps Total Return Swaps | 584 9. Optionsscheine Optionsscheine ausländischer Emittenten | 110 Optionsscheine inländischer Emittenten | 150 10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte | 883 IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben) Erträge aus Wertpapieren 1. | Zinsen auf Wertpapiere a) | Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten | 382 b) | Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten | 183 2. | Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 185 Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 985 Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden | 285 Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden | 585 Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden | 885 Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten | 685 Erträge aus Direktinvestitionen 1. | Erträge aus Aktien Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 188 Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 288 2. | Erträge aus sonstigen Beteiligungen Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 186 Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 286 Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden | 187 Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden | 287 3. | Zinsen auf Direktinvestitionskredite Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren | 289 Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen | 689 Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben | 789 Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern | 889 4. | Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen | 190 Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen | 290 Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen) Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. | 181 Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. | 184 Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. | 281 Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. | 284 Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. | 381 Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. | 384 Pacht und Miete aus Grundbesitz Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs | 180 Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen | 280 Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten | 380 Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 197 Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 297 Sonstige Transaktionen Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen | 950 Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr | 951

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