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Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

St. Gallen · 732.12 · ordinance

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch (3.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 des Bau- und Umweltdepartementes ein.*
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Sondernutzung (4.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 des Bau- und Umweltdepartementes ein.*
  24. Art. 24 V. Verfahrenskoordination (5.)
  25. Art. 25 Nutzungsabgabe (VI.)
  26. Art. 26
  27. Art. 27 VII. Schlussbestimmungen (7.)
  28. Art. 28
  29. Art. 29

29 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Zuständige Stelle 1 Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

Art. 2

Mitwirkung der beteiligten Behörden 1 Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit. 2 Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessionsteil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.

Art. 3

Ergänzendes Recht 1 Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. November 20043 werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet. 1 sGS 732.1. 2 Abgekürzt KPV. In Vollzug ab 1. Januar 2013. 3 sGS 412.11. nGS 47–143 732.12

Art. 4 II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (2.)

Zugang a) Grundsatz 1 Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.

Art. 5

b) Vorbehalt 1 Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von: a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung; b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch; c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.

Art. 6

Verhaltenspflichten 1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als: a) Erbe der Welt; b) kirchliches und religiöses Zentrum; c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.

Art. 7

Unterlassungspflichten 1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt: a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden; b) die Belästigung von Personen; c) das Wegwerfen von Abfällen; d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude; e) das Abbrennen von Feuerwerk; f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln; g) das Betteln; h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern; i) das freie Laufenlassen von Hunden; j) das Campieren und Übernachten; k) die Störung der Nachtruhe. 2 Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte. 732.12

Art. 8

Wegweisung 1 Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten verstösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klosterplatz weggewiesen werden.

Art. 9

Publikation 1 Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegweisung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert.

Art. 10 III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch (3.)

Gesuch 1 Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein. 2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung. 3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

Art. 11

Mitwirkungsverfahren a) Voraussetzungen 1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.

Art. 12

b) Empfehlung 1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Stelle abzugeben. 2 Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung beantragen.

Art. 13

c) Anhörung 1 Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt: a) die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen. 732.12

Art. 14

Vernehmlassungsverfahren 1 Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einladen, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.

Art. 15

Mitberichtsverfahren 1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und

Art. 16 des Bau- und Umweltdepartementes ein.*

Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren 1 Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.

Art. 17

Entscheid 1 Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung. 2 Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.

Art. 18 IV. Sondernutzung (4.)

Gesuch 1 Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein. 2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung. 3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

Art. 19

Mitwirkungsverfahren a) Grundsatz 1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme. 732.12

Art. 20

b) Empfehlung 1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Regierung abzugeben. 2 Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Konzession stellen.

Art. 21

Vernehmlassungsverfahren 1 Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen. 2 Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.

Art. 22

Mitberichtsverfahren 1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und

Art. 23 des Bau- und Umweltdepartementes ein.*

Entscheid 1 Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung. 2 Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beabsichtigt: a) die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat; b) eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Behörden längere Konzessionsdauer festzulegen; c) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen. 3 Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.

Art. 24 V. Verfahrenskoordination (5.)

Koordination mit der Stadt St.Gallen 1 Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nutzungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen erfordert. 732.12

Art. 25 Nutzungsabgabe (VI.)

Entrichtung 1 Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19884.

Art. 26

Verzicht 1 Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn: a) Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt; b) eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt; c) die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient; d) die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient; e) die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist.

Art. 27 VII. Schlussbestimmungen (7.)

5

Art. 28

Übergangsbestimmung 1 Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.

Art. 29

Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet. 4 sGS 732.1. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 732.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–143 29.05.2012 01.01.2013 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 29.05.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–143 29.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066

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