§ 1 Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zu ewigem Gedächtnis
Zu den vorzüglichsten Pflichten Unseres apostolischen Amtes wird
mit Recht die Fürsorge für die Erhaltung der bischöflichen Sitze gezählt,
indem Uns auf jegliche Weise dafür zu sorgen obliegt, dass Alles geschehe,
was zum Wachstum der katholischen Religion, zur Verherrlichung der
Kirchen und zum Vorteil und Nutzen der Christgläubigen gereichen kann.
§ 2
Da Wir nun mit höchster Bekümmernis wahrgenommen haben,
dass in der letzten beklagenswerten, wechselvollen Zeit alle kirchlichen
Angelegenheiten, besonders in einigen Ländern, in die grösste Verwirrung
geraten sind, so haben Wir es Unserem Hirtenamte für angemessen erachtet, so vielen Übeln allmählich nach Kräften abzuhelfen, sowohl durch
Errichtung und Gründung neuer Kathedralkirchen und Kapitel, als auch
durch Bestimmung der Grenzen der Kirchensprengel, und Anweisung
angemessener Einkünfte für jeden derselben, damit eine jede Dioecese,
den heiligen kanonischen Vorschriften gemäss, von einem eigenen Vorsteher verwaltet werde.
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) Diese Bulle ist die kirchliche Ausführung der Konvention vom 26. März 1828.
Die Basler, für das Birseck ausgesprochene Beitrittserklärung vom 26. Oktober
1829 bezieht sich auf sie und bringt einen Vorbehalt an. Die Dioecesanstände
haben sie mit der Konvention verglichen und nach Gutbefund "genehmigt”.
Der Text ist bereinigt nach dem Original-Manuskript des bischöflichen Ordinariates Solothurn. Dieses hat weder Gliederung noch Interpunktion. Diese wurde
übernommen aus der Edition Mercati (Rom 1919). Danach wurde vorliegend der
Text auch gegliedert, um bei Nachschlagungen eine raschere Übersicht zu ermöglichen: die Sätze sind, von Punkt zu Punkt, durchnummeriert. Dadurch
wurde die bei den bisherigen Drucken gebräuchliche Gliederung in nicht numerierte Absätze entbehrlich. Nach dem heutigen Schullatein ist die Schreibweise
etwa bereinigt bei praecipua (statt precipua), praesens (statt presens). U und V
sind unterschieden (iudicavimus statt iudicaumimus oder ivdicavimvs). Statt J, j
ist durchgehend I, i gesetzt. Im übrigen ist die Orthographie des Originals beibehalten, auch in selteneneren Bildungen wie Exequutor (Executor), Augumentum (augmentum). Im Gebrauch der Majuskeln ist, soweit zu sehen, auch das
Original inkonsequent, teilweise schien allerdings auch die verfügbare Photographie nicht völlig verlässlich zu sein. Doch erschien es gerechtfertigt, diesen
Punkt als wenig bedeutsam auf sich beruhen zu lassen. Immerhin erfolgte die
Entzifferung des Originals nach bestem Wissen. Die deutsche Übersetzung basiert auf den bisherigen Drucken (Aktenstücke betreffend die Reorganisation
und neue Umschreibung des Bisthums Basel, Solothurn 1828, und Sammelausgabe der Solothurner Gesetzessammlung [Sammlung Brosi] Bd. 3 S. 261 ff.), ist
aber in grossem Ausmass überarbeitet.
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§ 3
Von solchen Gesinnungen geleitet, haben Wir, in Erwägung, dass
das nach dem Zeugnis herrlicher Denkmäler, durch den Umfang seines
Sprengels und den Glanz seiner Vorsteher einst so blühende Bistum Basel
in den schrecklichen Umwälzungen der Vergangenheit durch Beraubung
seiner Kathedralkirche, Auflösung des Kapitels, Verlust der bischöflichen
Einkünfte und Verkleinerung seines Sprengels in eine wahrhaft traurige
Lage versetzt wurde, mit Ernst auf taugliche, den Verhältnissen von Zeit
und Ort angemessene Mittel gesonnen, demselben zu Hilfe zu kommen,
und es endlich, nach langen Beratungen mit den dabei Beteiligten, als
zweckmässig erachtet wenn Wir den Bischöflich-Baselschen Sitz nach der
Stadt Solothurn verlegten und alles auf die Einrichtung des Kapitels und
auf die Kathedralkirche Bezug habende passend, wie nachstehend von Uns
geschehen, anordneten.
§ 4
In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung dieser bischöflichen Kirche und der Dioecese, so viel Wir im Herrn vermögen, Sorge zu
tragen, erheben Wir mit hinlänglicher Kenntnis und nach reiflicher Überlegung, kraft Unserer apostolischen Machtvollkommenheit, bei vorgängiger gänzlicher Unterdrückung, Aufhebung und Vernichtung des vorigen
Zustandes der Basel'schen Kirche und ihres Kapitels, wie auch mit vorgängiger Aufhebung des Kollegiatstiftes der heiligen Ursus und Viktor zu
Solothurn, die Stadt Solothurn zur Bischofsstadt, und die bisherige Stifts-
und Pfarrkirche zu St. Ursus und Viktor daselbst in den Rang einer Kathedralkirche; übertragen auf diese, unbeschadet ihrer Rechte als Pfarrkirche,
den Sitz des Bistums Basel und errichten daselbst das Domkapitel. Diesen
neuen Sitz, Kapitel und Dioecese übertragen Wir auf ewige Zeiten dem
derzeitigen Bischof, Unserem ehrwürdigen Bruder Franz Xaver von Neveu
und seinen Nachfolgern im Bistum Basel mit allen Rechten, Praerogativen
und Privilegien, die ihnen rechtens zustehen.
§ 5
Das neue Kapitel bei der erwähnten Kathedralkirche soll aber bestehen: aus siebzehn Domherren, inbegriffen der Domprobst und der
Domdekan, jener der erste, dieser der zweite im Range nach dem Bischof.
Unter diesen siebzehn Domherren sollen nebst dem Domprobst noch neun
andere Domherren aus der Geistlichkeit des ehemaligen, nunmehr aufgehobenen Kollegiatstifts entnommen werden, dazu je drei Geistliche aus
den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
§ 6
Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapitels vorhanden sein, sind diese in das neue Kapitel aufzunehmen, und
wenn unter ihnen einer eine Kapitelswürde erhalten haben sollte, so wollen Wir, dass dieser zum Dekan des neuen Kapitels ernannt werde.
§ 7
Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für residierende und fünf für nichtresidierende Domherren, bestehen:
§ 8
Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen
Domherren und je einer von den je drei luzernischen und bernischen.
§ 9
Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je
zwei aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der
beiden Träger der Kapitelswürden den bischöflichen Senat, sie haben
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sowohl das Stimmrecht im Kapitel wie das Recht, denselben auf die weiter
unten zu beschreibende Weise zu wählen.
§ 11
Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den
bischöflichen Senat bilden, sollen immer drei aus dem Kanton Solothurn
sein, nämlich der Probst und zwei weitere von der Kantonsregierung zu
bezeichnende Domherren, ferner je drei aus Luzern und Bern und einer
aus Zug.
§ 12
Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapiteln je eine Pfründe mit einem Theologen und einem Poenitentiar besetzt
sein müssen, so empfehlen Wir Unserem ehrwürdigen Bruder dem jeweiligen Bischof von Basel dringend und beschweren sein Gewissen damit, dass
möglichst bald zwei der Domherrenpfründen, die eine mit einem Theologen, die andere mit einem Poenitentiar besetzt werden.
§ 13
Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kaplänen der ehemaligen Kollegiatkirche als eigentliche Bepfründete beigegebenwerden, um bei Vorrichtungen der heiligen Handlungen der Kirche
und dem Domkapitel gebührende Dienste zu leisten.
§ 14
Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den
erwähnten zehn Kapitularen des bischöflichen Senats das Recht, innert
dreier Monate, unter Beobachtung der kanonischen Vorschriften den
künftigen und jeweiligen Bischof von Basel aus dem Dioecesanclerus zu
wählen; zugleich befehlen Wir, dass die in glaubwürdiger Form verfasste
Urkunde über die vollzogene Wahl nach Herkommen dem Papst zugestellt
werde, von welchem sodann, nachdem die Wahl als den kanonischen
Vorschriften gemäss anerkannt und die Tauglichkeit des Gewählten durch
den für die schweizerischen Bistümer üblichen Informativprozess nach
kanonischem Recht ausser Zweifel gesetzt ist, die Wahl bestätigt und dem
Gewählten durch apostolisches Schreiben die kanonische Einsetzung erteilt
wird.
§ 15
Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln
geschehen oder der Gewählte nicht mit den erwähnten Eigenschaften
ausgestattet sein, so erlauben Wir aus besonderer Gnade dem Domkapitel,
ebenfalls auf kanonische Weise zu einer neuen Wahl zu schreiten.
§ 16
Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir
für dieses erste Mal Uns selbst vor.
§ 17
Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der
Dekanatswürde für immer dem apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 18
Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres
alten Rechts verbleibe, nach bisher beobachteter Übung den Probst und
die Domherren zu ernennen, ferner, dass die Luzerner Regierung das Privileg erhalte, die drei ihrem Kanton zugeteilten Domherrenpfründen zu
vergeben.
§ 19
Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern
betrifft, die jeweilen bei Vakanz zu geschehen hat, sollen die Domkapitularen der Berner Regierung eine Liste von sechs Geistlichen aushändigen,
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die das Recht hat, höchstens drei davon auszuschliessen, worauf dann aus
den verbleibenden der jeweilige Bischof den neuen Domherrn bezeichnet.
§ 20
Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen
werden, und es ist auch nicht zulässig, dass Geistliche desselben Kantons
die Propstei und das Dekanat bekleiden.
§ 21
Bei der Bestellung dieser Domherren ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass die Kandidaten Angehörige des Kantons seien, dem die Pfründe zusteht, oder doch dort geistliche Verrichtungen versehen, ferner, dass sie
Weltgeistliche seien und einer mit Seelsorge verbundenen Pfründe mindestens vier Jahre klug und sachgerecht vorgestanden, oder dem Bischof in
der Dioecesan- und Seminarverwaltung beigestanden oder endlich dem
Lehramt in Theologie, kanonischem Recht oder geistlichen Wissenschaften
mit Nutzen obgelegen haben.
§ 22
Indem Wir überdies alle früheren Anordnungen über die Dismembration der Dioecese Basel bestätigen und im voraus erklären, dass von der
Einwilligung irgendwelcher Beteiligter nichts abhängen soll, indem Wir
schliesslich soweit nötig von irgendwelcher Dioecese alle jene Teile, einzelne Pfarreien sogar, die dem derzeitigen Bischof von Basel im Namen des
Heiligen Stuhls zur Verwaltung übergeben waren, abtrennen, setzen Wir
hiemit fest, dass von jetzt an und künftighin das neue und hinreichend
grosse Gebiet der Dioecese Basel bestehen soll aus den Kantonen Luzern
und Solothurn, aus dem Bern durch den Wiener Kongress einverleibten
Kantonsteil und aus dem Kanton Zug mit ihrer katholischen Bevölkerung,
ausserdem aus denjenigen Landstrichen und Pfarreien der Kantone Basel
und Aargau, die bis dahin zu dieser Dioecese Basel gehört haben und jetzt
noch dazu gehören.
§ 23
Ferner soll dem Kanton Thurgau und auch den Teilen der Kantone
Basel und Aargau, die vormals der Dioecese Konstanz angehörten, freistehen, sich nach später festzulegender Ordnung dem Bistum Basel anzuschliessen.
§ 24
Auf diesen Fall hin bestätigen Wir dem genannten bischöflich-
Basel'schen Sitz, der Unserem apostolischen Stuhl unmittelbar unterstellt
ist, mit Wirkung für das ganze Dioecesangebiet für die Wahrnehmung
geistlicher, bischöflichen Stand erfordernder Verrichtungen einen Suffragan- oder Titularbischof zu haben, dessen regelmässig dem Papst zustehende Ernennung dem jeweiligen Bischof von Basel jederzeit freistehen
soll.
§ 25
Damit jedoch des derzeitigen und jeweiligen Bischofs von Basel
und, soweit dessen Ernennung stattfindet, des Suffragans sowie des Kathedralkaptitels würdiger und angemessener Unterhalt prompt und sicher
gewährleistet sei, verfügen Wir, es sei der bischöflichen Tafel ein jährliches
freies Einkommen von achttausend Franken Schweizer Währung, welches
Einkommen nach Anschluss der anderen drei oben erwähnten Kantone bis
auf zehntausend Franken gleicher Währung zu erhöhen ist, zu erbringen,
alles im Verhältnis der katholischen Bevölkerung eines jeden zur Dioecese
Basel gehörenden Kantons; dem Suffragan- und Titularbischof sollen zukommen zweitausend Franken dieser Währung, dem Probst, den neun
Domherren und den zehn Kaplanen die Einkünfte, die sie im nunmehr
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aufgehobenen Kollegiatstift Solothurn bezogen haben, dem Dekan über
die Erträge seiner Domherrenpfründe hinaus achthundert Schweizerfranken, jedem der Berner und Luzerner residierenden Domherren zweitausend Schweizerfranken, jedem der nichtresidierenden, Forenses genannten, Domherren dreihundert Schweizerfranken.
§ 26
Diese Einkünfte nun, deren Fundierung durch später gebührend
abzuschliessende Konvention geregelt wird, sind vorerst von den entsprechenden Kantonsregierungen, die sich in gültiger Form zur Erfüllung verpflichtet haben, zu erbringen.
§ 27
Die Regierungen stellen sowohl dem Bischof von Basel, wie auch
seinem Suffragan und allen residierenden Domherren die benötigten, der
einzelnen Würde angemessenen Häuser zur Verfügung, desgleichen obliegt den Regierungen der Unterhalt der Domherrenhäuser, und die Solothurner Regierung sorgt für den nötigen Unterhalt der Kathedralkirche
und des Bischofssitzes.
§ 28
Zur Erhaltung der Kathedralkirchenfabrik, für die Kosten des Kirchengeräts und die Bedürfnisse des Gottesdienstes soll gesorgt werden
durch eine jährliche Einnahme von zweitausend Franken, die schon früher
der ehemaligen Solothurner Kollegiatkirche angewiesen waren; und damit
ein Mehreres getan werde, sollen die während der Sedisvakanz auflaufenden Einkünfte der bischöflichen Tafel zu diesem Zweck verwendet werden.
§ 29
Darüberhinaus gestehen Wir dem neu so errichteten Basler Kathedralkapitel die Befugnis zu, sich Regeln und Statuten zu geben, die den
heiligen Canones und den apostolischen Konstitutionen nicht widersprechen dürfen und vom Bischof ausdrücklich zu genehmigen sind, ferner
setzen Wir es in den Genuss aller Ehren, Auszeichnungen und Privilegien,
wie sie die andern in der Schweiz bestehenden Kathedralkapitel haben, es
sei denn, sie seien kraft entgeltlichen Rechtstitels erworben.
§ 30
Wenn in der Folge aus irgendeinem Grunde der Basler Bischofssitz
und sein Kathedralkapitel rechtens anderswohin verlegt werden sollte,
dann soll das Solothurner Kollegiatstift der Kirche zum heiligen Ursus und
Viktor wieder in den Stand versetzt werden, in dem es sich vor Erhebung
zum Kathedralkapitel befunden hat.
§ 31
Wir halten es übrigens für durchaus notwendig, dass für die Aufrechterhaltung der alten, nunmehr aufgehobenen Kathedralkirche des
Bistums Basel und die Kosten des darin zu haltenden Gottesdienstes auf
angemessene und sichere Weise gesorgt werde.
§ 32
Überdies wollen Wir, dass Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof
von Basel, in der Stadt Solothurn ein geistliches Seminar errichte, in dem
die angehenden Geistlichen angemessen verköstigt und vorschriftsgemäss
unterrichtet werden, wozu die Kantonsregierungen das Notwendige für
die Seminargebäude, die Fundationen und ein jährliches freies Einkommen
aufbringen müssen; wenn es sich als nötig erweist in anderen Kantonen
weitere Seminarien zu errichten, wird der Bischof das tun nach Rücksprache mit den entsprechenden Kantonsregierungen, die wie oben beschrieben das Nötige für Gebäude und jährliches freies Einkommen leisten.
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§ 33
Der Bischof wird stets die Leitung, die Verwaltung und den Unterricht dieser Seminarien in der reinen Lehre nach Vorschrift des Konzils von
Trient überwachen, unter Beizug von vier Domherren aus verschiedenen
Kantonen, von denen er selbst zwei bezeichnet und der Senat des Bischofs
die andern zwei wählt.
§ 34
Weiterhin verfügen Wir, dass die genannte bischöflich-Basel'sche
Kirche gemäss den oben angewiesenen Einkünften ihrer Tafel bei der
Kammer zu zweihundertvierzig Goldgulden angeschlagen und dass dieser
Betrag in die Bücher der apostolischen Kammer eingetragen werde.
§ 35
Endlich gestatten Wir, dass der Bischof vor den Abgeordneten der
Kantone, die das Territorium des Bistums Basel bilden, mit folgender Formel den Treueid leiste:
§ 36
"Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und
Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus denen der Sprengel des
Bistums Basel besteht.
§ 37
Desgleichen gelobe ich, weder in der Schweiz noch im Ausland
Verbindungen zu unterhalten, an Beratungen teilzunehmen, auch in der
Schweiz oder im Ausland keine verdächtige Bindung zu unterhalten, die
der öffentlichen Ruhe schaden könnte; und wenn ich je von einem staatsschädlichen Komplott Kenntnis erhalten sollte, sei es in meiner Dioecese
§ 38 oder sonstwo, werde ich die Regierung verständigen."
Damit aber alles oben von Uns Angeordnete gehörig und schleunig
verwirklicht werde, ernennen und delegieren Wir Unsern geliebten Sohn,
den jeweiligen apostolischen Nuntius in Luzern, und in dessen Ermangelung den Geschäftsträger des Heiligen Stuhles in der Schweiz als Vollstrekker dieser Unserer Bulle, indem Wir ihm die nötigen und sachgemässen
Vollmachten erteilen, damit er selbst oder ein besonders von ihm subdelegierter geistlicher Würdenträger bezüglich des vorstehend Angeordneten
alles ausführe, statuiere, verfüge, beschliesse, und, bei irgendwelchem, im
Zuge der Vollstreckung allenfalls erhobenen Widerspruch, die Sache aufkläre und frei und rechtmässig darüber endgültig entscheide.
§ 39
Schliesslich soll diese Bulle und ihr Inhalt daraus, dass wirkliche
oder vermeintliche Beteiligte nicht gehört worden seien, dem Vorstehenden nicht zugestimmt hätten, zu keiner Zeit als erschlichen, nichtig, Unserem Willen nicht entsprechend oder mit einem andern wesentlichen Mangel behaftet beanstandet, angefochten, streitig gemacht werden können,
vielmehr soll sie immer und ewig gültig und wirksam sein und bleiben und
ihre ungeteilte und ungeschmälerte Geltung haben, und von allen die es
angeht unverbrüchlich beobachtet werden, und wenn anders eintreten
sollte, dass unter Berufung auf welche Autorität es auch sei, einer wissentlich oder unwissentlich sie angreift so soll dies vergeblich und nichtig
sein.
§ 40
Auch soll nicht entgegenstehen die Regel, dass ein wohlerworbenes
Recht nicht entzogen werden darf,oder eine andere von Uns oder Unserer
Kanzlei angewandte Vorschrift, auch nicht päpstliche Konstitutionen und
Anordnungen, nicht Statuten, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Indulte
der obgenannten Kirchen, auch wenn sie eidlich, durch apostolische oder
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irgend eine andere Bestätigung bekräftigt sind, auch nicht irgendetwas
sonst, selbst dann, wenn es einzelner und besonderer Erwähnung würdig
wäre.