Unser Wille ist es übrigens, dass der Vollstrecker vorliegender Bulle
von allen einzelnen beim Vollzug auszufertigenden Aktenstücken Exemplare in beglaubigter Abschrift möglichst umgehend an die heilige Konsistorialkongregation einsende, damit sie in deren Archiv aufbewahrt werden.
§ 42
Letzten Endes wollen Wir dass Duplikaten dieser Bulle, auch gedruckten, wenn sie von einem öffentlichen Notar unterzeichnet und von
einem geistlichen Würdenträger gesiegelt sind, im Gericht und ausserhalb,
derselbe Glaube zusteht, der auf Produktion oder Vorzeigung hin dem
Original selbst gebührt.
§ 43
Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diesem Schriftstück, wodurch
Wir aufheben, erlöschen lassen, nichtig erklären, versetzen, erheben, zuteilen, anweisen, beauftragen, ermächtigen, ausser Kraft setzen und Unsern Willen erklären, Eintrag zu tun oder freventlich zu widerhandeln.
§ 44
Wer das dennoch unternehmen sollte, nehme zur Kenntnis, dass er
die Ungnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und
Paulus auf sich ziehen wird.
Gegeben zu St. Peter in Rom im Jahre achtzehnhundertachtundzwanzig
der Fleischwerdung des Herrn den 7. Mai, im fünften Jahre Unseres Pontifikates.