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Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

Valais · 800.400 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte). 2 Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist. 3 Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.

Art. 2

Bewilligungspflicht 1 Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat: a) MRT (Magnetresonanztomographie); b) CT-Scanner (Computertomographie); c) PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT; d) SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography); e) Lithotripter; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 800.400 f) Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind); g) Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen; h) Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen; i) Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie). 2 Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterliegen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat. 3 Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.

Art. 3

Register 1 Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch den Staatsrat erstellt. 2 Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitgeteilt werden. 3 Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienststelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.

Art. 4

Richtlinien 1 Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von Grossgeräten. 800.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-077 800.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-077

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