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Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel

Confederation · 955.023 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
  5. Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
  6. Art. 6 Erforderliche Angaben
  7. Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
  8. Art. 8 Einfache Gesellschaften
  9. Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
  10. Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
  11. Art. 11 Echtheitsbestätigung
  12. Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
  13. Art. 13 Kassageschäfte
  14. Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
  15. Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
  16. Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
  17. Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Erforderliche Angaben
  20. Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
  21. Art. 21 Grundsatz
  22. Art. 22 Erforderliche Angaben
  23. Art. 23 Kassageschäfte
  24. Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten
  25. Art. 25 Sitzgesellschaften
  26. Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
  27. Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
  28. Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
  29. Art. 29 Einfache Gesellschaften
  30. Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
  31. Art. 31 Scheitern der Feststellung
  32. Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  33. Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  34. Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken
  35. Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken
  36. Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
  37. Art. 37 Mittel der Abklärungen
  38. Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
  39. Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  40. Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
  41. Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
  42. Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen
  43. Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung
  44. Art. 44 Information und Dokumentation
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Geldwäschereifachstelle
  47. Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
  48. Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
  49. Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
  50. Art. 50 Interne Weisungen
  51. Art. 51 Integrität und Ausbildung
  52. Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
  53. Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
  54. Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
  55. Art. 55 Modalitäten des Beizugs
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Zeitpunkt
  58. Art. 58 Modalitäten
  59. Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte
  60. Art. 60 Durchführung und Berichterstattung
  61. Art. 61 Vollzug
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG für: a. Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig Bankedelmetall handeln (Art. 42bis Abs. 1 EMKG); und b. Gesellschaften, die Bankedelmetalle eines Handelsprüfers handeln, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehören (Art. 42bis Abs. 3 EMKG). 2 Sie regelt die Aufsichtstätigkeit des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) nach Artikel 42ter EMKG.

Art. 2 Geltungsbereich

Für Schmelzgut und Schmelzprodukte gilt diese Verordnung nur, wenn sie für die Herstellung von Bankedelmetall gekauft, verkauft oder auf eine andere Weise versorgt oder geliefert werden.

Art. 3 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als: a. Sitzgesellschaften: juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, oder 2. die Mehrheit der Beteiligungen an einer oder mehreren operativ tätigen Gesellschaften halten, um diese durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, sofern diese Gesellschaften (Holding- oder Subholdinggesellschaft) ihre Leitungs- und Kontrollmöglichkeiten auch tatsächlich ausüben; b. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die über Stimmen oder Kapital mit mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten oder auf andere Weise die Kontrolle über eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft ausüben und als wirtschaftlich Berechtigte an diesen von ihnen kontrollierten operativ tätigen Unternehmen gelten, oder ersatzweise die geschäftsführende Person eines solchen Unternehmens; c. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die mit einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Artikel 42bis EMKG besteht und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft; d. Kassageschäfte: der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist; e. Vermögenswerte: Zahlungsmittel jeglicher Art, insbesondere auch Bankedelmetalle und Schmelzgut. 2 Für Bankedelmetalle und Schmelzgut gelten die Definitionen nach Artikel 1 EMKG und Artikel 178 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934. SR 941.311

Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten

1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrechen oder das Vergehen im Ausland begangen wurde. 2 Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG in Frage stellen.

Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen mit: a. Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie:1. den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle oder terroristische Organisation bilden, 2. einer solchen Organisationen angehören, oder 3. eine solche Organisation unterstützen; b. Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten, sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

Art. 6 Erforderliche Angaben

1 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben: a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Wohnsitzadresse, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Art und Nummer des vorgelegten Identifikationsnachweises; b. für juristische Personen und Personengesellschaften: 1. Firma, 2. Domiziladresse. 2 Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen. 3 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der Finanzintermediär: a. die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren; b. die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft die Geschäftsbeziehung aufnehmen. 4 Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.

Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. 2 Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. 3 Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.

Art. 8 Einfache Gesellschaften

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert: a. sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder b. mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind. 2 Artikel 7 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden

1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente: a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs; b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank; c. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind. 2 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren: a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; b. eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken, sofern diese vertrauenswürdig sind. 3 Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren. 4 Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen zum Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente

1 Die Identifizierungsdokumente müssen dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorgelegt werden. 2 Der Finanzintermediär nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Art. 11 Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch: a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt; d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht. 2 Als gültige Echtheitsbestätigung gilt auch eine Ausweiskopie, sofern sie: a. aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur stammt; b. durch die Vertragspartei elektronisch authentifiziert worden ist; und c. im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden ist. SR 943.03

Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente

1 Der Finanzintermediär kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren. 2 Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 13 Kassageschäfte

1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. 2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne von Absatz 1 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. 3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten

1 Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren. 2 Bei der Übertragung von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ist die Empfängerin oder der Empfänger zu identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist der Empfänger der Übertragung der Vermögenswerte in jedem Fall zu identifizieren.

Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei

1 Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Behörde verzichten, wenn die Vertragspartei allgemein bekannt ist. Die allgemeine Bekanntheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragspartei eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist. 2 Der Finanzintermediär kann zudem auf die Identifizierung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise identifiziert worden ist. 3 Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so dokumentiert er die Gründe.

Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei

Die Identifizierung der Vertragspartei muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob: a. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen; b. die Vertragspartei mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei

1 Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden. 2 Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.

Art. 18 Grundsatz

1 Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer als Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, direkt oder indirekt, alleine oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält. 2 Wird die Gesellschaft nicht von den Personen nach Absatz 1 kontrolliert, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die Gesellschaft auf andere Weise als Kontrollinhaberin oder als Kontrollinhaber kontrolliert. 3 Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei anstelle der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers ersatzweise eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die geschäftsführende Person ist. 4 Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen sowie in jedem Fall bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland. 5 Sie gelten auch für Kassageschäfte, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. Der Finanzintermediär holt die Erklärung spätestens unverzüglich nach Durchführung der Transaktion ein.

Art. 19 Erforderliche Angaben

1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber muss Angaben über Name, Vorname und Wohnsitzadresse enthalten. 2 Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht

Der Finanzintermediär kann auf eine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber verzichten, sofern es sich um eine der nachfolgenden Vertragsparteien handelt: a. Gesellschaften, die an einer Börse kotiert sind, oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft; b. Behörden; c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz; d. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Investmentgesellschaften nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, Verwalter von Kollektivvermögen, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen; e. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen; f. einfache Gesellschaften. SR 951.31

Art. 21 Grundsatz

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn: a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt; b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen; c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt; d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird. 2 Der Finanzintermediär muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften nur dann eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn bekannt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft die Vermögenswerte für eine Drittperson hält. 3 Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen. 4 Hat der Finanzintermediär keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er dies in geeigneter Form zu dokumentieren.

Art. 22 Erforderliche Angaben

1 Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: a. Name, b. Vorname, c. Geburtsdatum, d. Wohnsitzadresse, e. Staatsangehörigkeit, f. Art und Nummer des vorgelegten Identifizierungsdokumentes. 2 Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist. 3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 23 Kassageschäfte

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen. 2 Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten

Bei der Übertragung von Vermögenswerten von der Schweiz ins Ausland ist die Erklärung über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person auf jeden Fall einzuholen.

Art. 25 Sitzgesellschaften

1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist und weshalb eine Sitzgesellschaft verwendet wird. 2 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder b. Fehlen von eigenem Personal. 3 Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder mehrerer Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest. 4 Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.

Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten

1 Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen: a. die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer; b. die Trustees; c. allfällige Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren oder sonstige eingesetzte Personen; d. die namentlich bestimmten Begünstigten; e. falls noch keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen; f. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können; g. bei widerrufbaren Konstruktionen: die widerrufsberechtigten Personen. 2 Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung. 3 Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.

Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei

1 Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei: a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist; b. ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 führt; c. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht; d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt; e. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist. 2 Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn: a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen; b. das Zentralamt vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Vertragspartei warnt; c. die Vertragspartei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten das Zentralamt generell warnt. SR 954.1

Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei

1 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen. 2 Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 20 Investoren, so muss der Finanzintermediär eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen nur dann einholen, wenn die Anlageformen oder Beteiligungsgesellschaften keiner angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen. 3 Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn: a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist; b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.

Art. 29 Einfache Gesellschaften

Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die einfache Gesellschaft: a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt; b. mehr als vier Gesellschafter umfasst; und c. keinen Bezug zu Ländern mit erhöhten Risiken aufweist.

Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

1 Die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob: a. die Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers zutreffen; b. die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber mit der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die Erklärung der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft. 2 Der Finanzintermediär kann zudem auf die Feststellung verzichten, wenn die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in einer mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Weise überprüft worden ist.

Art. 31 Scheitern der Feststellung

1 Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenwerten wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden. 2 Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab.

Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär muss Kriterien entwickeln, anhand derer festgestellt werden kann, ob bei Geschäftsbeziehungen erhöhte Risiken vorliegen. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. ungewöhnlicher Charakter der eingebrachten Vermögenswerte; f. ungewöhnlicher Charakter der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland der Bankedelmetalle und des Schmelzguts, namentlich in Bezug auf Länder, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden; h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; i. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken. 3 Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. 4 Ein Finanzintermediär, der bis zu 20 dauernde Geschäftsbeziehungen unterhält, muss keine Kriterien festlegen, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. 2 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen, politisch exponierten Personen; b. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen; c. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; d. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. 3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in Zusammenhang mit mindestens einem weiteren Risikokriterium nach Artikel 32: a. Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; b. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen; d. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; e. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen. 4 Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 2 Buchstaben a, b und d sowie 3 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als: a. Vertragspartei; b. Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; c. an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; d. bevollmächtigte Person.

Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär muss Kriterien entwickeln, anhand derer festgestellt werden kann, ob bei Transaktionen erhöhte Risiken vorliegen. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: a. ungewöhnlicher Charakter der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; d. Herkunfts- oder Zielland von Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Länder, die von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet werden.

Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken

Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: a. Transaktionen, bei denen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung andere Vermögenswerte als Edelmetalle auf einmal oder gestaffelt physisch eingebracht werden; b. Transaktionen, bei denen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung Edelmetalle physisch auf einmal oder gestaffelt eingebracht werden, sofern die Art und Weise der Beförderung und die verwendete Logistik unüblich sind; oder c. Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.

Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. 2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich: a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. der Ursprung der Vermögenswerte der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei, sofern sie eine natürliche Person ist, und der an der Sitzgesellschaft oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; f. ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.

Art. 37 Mittel der Abklärungen

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich: a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken; d. Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen. 2 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.

Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen

Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.

Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.

Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken

1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über: a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 33 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a–c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 Buchstaben a–c; b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung. 2 Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.

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