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Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel

Confederation · 955.023 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
  5. Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
  6. Art. 6 Erforderliche Angaben
  7. Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
  8. Art. 8 Einfache Gesellschaften
  9. Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
  10. Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
  11. Art. 11 Echtheitsbestätigung
  12. Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
  13. Art. 13 Kassageschäfte
  14. Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
  15. Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
  16. Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
  17. Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Erforderliche Angaben
  20. Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
  21. Art. 21 Grundsatz
  22. Art. 22 Erforderliche Angaben
  23. Art. 23 Kassageschäfte
  24. Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten
  25. Art. 25 Sitzgesellschaften
  26. Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
  27. Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
  28. Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
  29. Art. 29 Einfache Gesellschaften
  30. Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
  31. Art. 31 Scheitern der Feststellung
  32. Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  33. Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  34. Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken
  35. Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken
  36. Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
  37. Art. 37 Mittel der Abklärungen
  38. Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
  39. Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
  40. Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
  41. Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
  42. Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen
  43. Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung
  44. Art. 44 Information und Dokumentation
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Geldwäschereifachstelle
  47. Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
  48. Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
  49. Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
  50. Art. 50 Interne Weisungen
  51. Art. 51 Integrität und Ausbildung
  52. Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
  53. Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
  54. Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
  55. Art. 55 Modalitäten des Beizugs
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Zeitpunkt
  58. Art. 58 Modalitäten
  59. Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte
  60. Art. 60 Durchführung und Berichterstattung
  61. Art. 61 Vollzug
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen

1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden. 2 Die durch den Finanzintermediär identifizierten Transaktionen mit erhöhten Risiken sind innert angemessener Frist zu untersuchen. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 36 durchzuführen.

Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen

Bei der Entwicklung von Kriterien, die in Zusammenhang mit dem qualifizierten Steuervergehen auf neue und bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen, sowie bei der Ermittlung und der Kennzeichnung solcher Geschäftsbeziehungen dürfen Finanzintermediäre auf den Maximalsteuersatz des Landes des Steuerdomizils der Kundin oder des Kunden abstellen, um abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern die Schwelle von 300 000 Franken nach Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches (StGB) erreichen. Sie müssen die individuellen Steuerfaktoren für die Geschäftsbeziehung nicht ermitteln. SR 311.0

Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Der Finanzintermediär bricht die Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 12a der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 so rasch als möglich ab, wenn: a. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 16 bestehen bleiben; b. die Zweifel an den Angaben der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 30 bestehen bleiben; c. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden. 2 Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er einen bedeutenden Rückzug von Bankedelmetallen nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion sowie den Bestimmungsort der Bankedelmetalle gegebenenfalls weiterzuverfolgen (Paper Trail). SR 955.01

Art. 44 Information und Dokumentation

1 Der Finanzintermediär informiert das Zentralamt oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte. 2 Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung, weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die zugrundeliegenden Gründe.

Art. 45

1 Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren: a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben; b. in den Fällen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Kapitels die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach den Artikeln 32–35; d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 36; e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen; f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB; g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen. 2 Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen. 3 Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden. 4 Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der Finanzintermediär über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen. 5 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass: a. er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann; b. sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann:1. das Zentralamt, 2. eine vom Zentralamt beigezogene Prüfbeauftragte oder ein vom Zentralamt ihm beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 42ter EMKG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG), 3. eine vom Zentralamt beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein von ihm beauftragter Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 42ter EMKG in Verbindung mit Artikel 36 FINMAG. SR 311.0 SR 221.431 SR 956.1

Art. 46 Geldwäschereifachstelle

1 Der Finanzintermediär bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Fachstelle für Geldwäscherei und Terrorfinanzierung (Geldwäschereifachstelle) bilden. 2 Die Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 können auch von einer anderen unabhängigen Stelle erfüllt werden. 3 Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn: a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Geldwäschereifachstelle einzurichten; oder b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.

Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

1 Die Geldwäschereifachstelle unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. 2 Sie bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. 3 Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere: a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. legt sie die Parameter zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 41 fest; c. veranlasst sie die Auswertung der durch die Transaktionsüberwachung erzeugten Meldungen; d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 36 oder führt diese selbst durch; e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 40 nötigen Entscheidungsgrundlagen erhält. 4 Sie erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren. 5 Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 3 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.

Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

1 Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs ist von den Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 befreit, wenn: a. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt; und b. der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; diese Schwellenwerte müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.; 2 Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann das Zentralamt auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle die Aufgaben nach Artikel 47 Absätze 3 und 4 erfüllt.

Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen

Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen. SR 311.0

Art. 50 Interne Weisungen

1 Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. 2 Darin sind insbesondere zu regeln: a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 32 und 33 Absätze 1, 3 und 4 angewendet werden; b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 34 angewendet werden; c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 41; d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden muss; e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; h. die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht; i. die Kriterien, die zur Beurteilung des unüblichen Charakters der eingebrachten Vermögenswerte sowie der Vermögenswerte nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 34 Absatz 2 Buchstabe a herangezogen werden; j. die Kriterien, die zur Beurteilung des unüblichen Charakters der Beförderung und der verwendeten Logistik nach Artikel 35 Buchstabe b herangezogen werden; k. die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 54 beigezogen werden können; l. die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten; m. die Aktualisierung der Kundenbelege.

Art. 51 Integrität und Ausbildung

1 Zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung muss das Personal integer und angemessen ausgebildet sein. 2 Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland

1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Bankedelmetallhandel tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien und Bestimmungen einhalten: a. die Grundsätze nach den Artikeln 4 und 5; b. die Identifizierung der Vertragspartei; c. die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen; e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken. 2 Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten. 3 Der Finanzintermediär informiert das Zentralamt, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht. 4 Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken

1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Gruppe von Gesellschaften leitet, die im Handel mit Bankedelmetallen aktiv sind und in der sich ausländischen Gesellschaften befinden, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass: a. seine Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt; b. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen und qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann; c. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutenden Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen; d. die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen durchführt, einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften. 2 Er hat sicherzustellen, dass: a. die internen Überwachungsorgane, namentlich die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe und die interne Revision, sowie die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen. 3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen verwehrt oder ernsthaft behindert ist, informiert er unverzüglich das Zentralamt. 4 Der Finanzintermediär, der Teil einer inländischen Gruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit diese für die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig sind. 5 Für Finanzintermediäre, die Teil einer ausländischen Gruppe sind, gilt Absatz 4 sinngemäss, sofern einige Gesellschaften einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.

Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter

1 Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, mit der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er: a. die beauftragte Person sorgfältig auswählt; b. diese über ihre Aufgabe instruiert; und c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht. 2 Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen: a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen. 3 Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.

Art. 55 Modalitäten des Beizugs

1 Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 54 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich. 2 Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen. 3 Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

Art. 56 Grundsatz

1 Das Zentralamt prüft, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten sind und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können. 2 Die Prüfung kann sowohl im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen.

Art. 57 Zeitpunkt

1 Das Zentralamt prüft bei den Beaufsichtigten periodisch die Einhaltung der ihnen nach dem GwG, dem EMKG sowie deren Verordnungen auferlegten Pflichten. 2 Die periodischen Prüfungen erfolgen in der Regel einmal pro Kalenderjahr. 3 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 58 Modalitäten

1 Die Prüfung erstreckt sich auf alle der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis EMKG unterstellten Geschäftsbereiche. 2 Bei der laufenden Prüfung bewertet das Zentralamt sowohl die Risiken der Geschäftstätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten. 3 Periodizität und Umfang der Prüfung richten sich nach der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung. 4 Das Zentralamt kann Unterlagen einsehen, welche die Einhaltung des GwG, des EMKG sowie deren Verordnungen nachweisen, insbesondere den Prüfbericht der Gruppe.

Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte

1 Das Zentralamt kann Dritte beauftragen Prüfungshandlungen bei Beaufsichtigten vorzunehmen, sofern dies aus sachlicher Sicht erforderlich ist oder die Prüfung die personellen Ressourcen des Zentralamtes übersteigt. 2 Es können nur unabhängige und fachkundige Prüfgesellschaften und leitende Prüfer, die nach Artikel 24a GwG zugelassen sind, mit der Prüfung beauftragt werden. 3 Die Beaufsichtigten haben den Prüfbeauftragten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Das Zentralamt stellt sicher, dass die Kosten für die Beauftragung eines Prüfungsbeauftragten angemessen sind.

Art. 60 Durchführung und Berichterstattung

Für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung gelten sinngemäss die Artikel 5–12 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014, soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält. SR 956.161

Art. 61 Vollzug

1 Das Zentralamt vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann bei der Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bieten, berücksichtigen. 3 Es macht seine Praxis öffentlich bekannt.

Art. 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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