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Ruhetagsgesetz

Schwyz · 545.110 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Sonntagen gleichgestellt
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen ermöglichen.

§ 2

2 Geltungsbereich 1 Öffentliche Ruhetage sind: 1. Sonntage; 2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten; 3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, und Stephanstag; 4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage. 2 Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes3 den

§ 3 Sonntagen gleichgestellt

Sonntags- und Feiertagsruhe 1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt. 2 Ausgenommen sind: 1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt; 2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte; 3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung; 4. Traditionelle Märkte und Umzüge; 5. Dringende öffentliche Dienste. 3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen. 4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere Ausnahmen bewilligen. SRSZ 1.2.2019 1 545.110

§ 4

5 Hohe Feiertage An hohen Feiertagen sind überdies untersagt: 1. Umzüge nicht religiöser Art; 2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen; 3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiessübungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden; 4. Betrieb von Spielsalons; 5. Betrieb von Autowaschanlagen.

§ 5

Verkaufsgeschäfte 1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. 2 Ausgenommen sind: 1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind; 2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb. 3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

§ 6

Vollzug Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

§ 7

6 Strafbestimmung 1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.-- wird bestraft, a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stört (§ 3); b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt (§ 4); c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen hält (§ 5). 2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 einzuziehen.

§ 8

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird aufgehoben. 2 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vom 18. September 19809 wird wie folgt geändert: § 9 Abs. 2 2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerheiligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben. 545.110

§ 9

10 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10j). 2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 3 SR 822.11. 4 SR 822.112. 5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016. 6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 7 SR 311.0. 8 GS 17-301. 9 SRSZ 542.110. 10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten. SRSZ 1.2.2019 3

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