Law

Verordnung über die politischen Rechte

Confederation · 161.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 72b6fb4e686958cd39cf78e7a0e7de19615ec2623869d3c4a7cc79f797fb1fc6

Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Politischer Wohnsitz
  2. Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes
  3. Art. 2a Abstimmungstermine
  4. Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
  5. Art. 3 Vorbereitung
  6. Art. 4 Abstimmungsprotokoll
  7. Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses
  8. Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses
  9. Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze
  10. Art. 7 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck
  11. Art. 7a Kantonales Wahlbüro
  12. Art. 8 Formulare
  13. Art. 8a Wahlanmeldeschluss
  14. Art. 8b Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
  15. Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens
  16. Art. 8d Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge
  17. Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
  18. Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
  19. Art. 10 Sitzverteilung
  20. Art. 11 Nachzählung
  21. Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse
  22. Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
  23. Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat
  24. Art. 15 Rücktritt und Nachrücken
  25. Art. 16 Ergänzungswahl
  26. Art. 17 Ergänzende Weisungen
  27. Art. 18 Muster
  28. Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte
  29. Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung
  30. Art. 20 Einreichung
  31. Art. 21 Prüfung des Zustandekommens
  32. Art. 22
  33. Art. 23 Vorprüfung
  34. Art. 24
  35. Art. 25 Rückzug
  36. Art. 26 Ergänzende Bestimmungen
  37. Art. 27
  38. Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates
  39. Art. 27b Voraussetzungen
  40. Art. 27c Gesuch
  41. Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung
  42. Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei
  43. Art. 27ebis
  44. Art. 27f Limiten
  45. Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung
  46. Art. 27h Schutz vor Manipulationen
  47. Art. 27i Verifizierbarkeit und Plausibilisierung der elektronischen Stimmabgabe
  48. Art. 27j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe
  49. Art. 27k
  50. Art. 27kbis Verwendung eines extern betriebenen Systems
  51. Art. 27l Überprüfung der Systeme und der Betriebsmodalitäten
  52. Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb
  53. Art. 27lter Einbezug der Öffentlichkeit
  54. Art. 27m Information der Stimmberechtigten und Veröffentlichung der Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe
  55. Art. 27n
  56. Art. 27nbis
  57. Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung
  58. Art. 27p
  59. Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege
  60. Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen
  61. Art. 28a Änderung bisherigen Rechts
  62. Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
  63. Art. 30 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 1 Politischer Wohnsitz

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben: a. Bevormundete; b. Wochenaufenthalter, namentlich Studenten; c. Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1658).

Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes

Wer während der letzten vier Wochen vor einem eidgenössischen Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 2a Abstimmungstermine

1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert: a. in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern; b. in jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem 28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag nach Pfingsten; c. der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank‑, Buss- und Bettag; d. der letzte Sonntag im November. 2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine. 3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt. 4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).

Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial

Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).

Art. 3 Vorbereitung

1 Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen. 2 Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.

Art. 4 Abstimmungsprotokoll

1 Das Abstimmungsprotokoll muss dem Schema im Anhang 1a (Normalfall) oder 1b (Initiative mit Gegenentwurf) entsprechen. 2 Die Kantone können die Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen. 3 Die Bundeskanzlei bestimmt, wann die Protokolle zu vernichten sind.

Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses

1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend in geeigneter Form an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln. 2 Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle. 3 Das von der kantonalen Zentralstelle übermittelte vorläufige Abstimmungsergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst: a. die Zahl der Stimmberechtigten; b. die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie der leeren und der ungültigen Stimmzettel; c. bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf: zusätzlich für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf fallen. 4 Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1653).

Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses

Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze

Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241). SR 431.112.1

Art. 7 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck

Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen. Ursprünglich Art. 6a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).

Art. 7a Kantonales Wahlbüro

Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro). Ursprünglich Art. 7.

Art. 8 Formulare

1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1–5 im Anhang 2 entsprechen. 2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen. 3 Der Bundesrat kann einem Kanton auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Fassung gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 8a Wahlanmeldeschluss

1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf vierzehn Tage festgelegt hat. 2 Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 8b Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags

1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3a) enthalten. 2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 BPR) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 BPR). 3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).

Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens

1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen. 2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht. 3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 8d Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge

1 Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zu. 2 Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der als erster bei ihr eintrifft. … 3 Sie meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages die Streichungen auf elektronischem Weg. 4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen

1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten. 2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro

1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro. 2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.

Art. 10 Sitzverteilung

Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die Verteilung der Sitze.

Art. 11 Nachzählung

Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.

Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

1 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 im Anhang 2 entsprechen. 2 Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet sein.

Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin. 2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse. 3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat

1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer Stellungnahme dem Bundesrat. 2 Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formulare 1–4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu. Die Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

Art. 15 Rücktritt und Nachrücken

1 Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen. 2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 16 Ergänzungswahl

Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 BPR) lädt die Kantonsregierung den Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 17 Ergänzende Weisungen

Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 18 Muster

Bei der Bundeskanzlei können Muster einer Unterschriftenliste in jeder Amtssprache unentgeltlich bezogen werden.

Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte

Stimmberechtigte, die ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag/i.A.» ihren eigenen Namen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist. 2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte: a. unleserlich; b. nicht identifizierbar; c. mehrfach unterschrieben; d. von gleicher Hand; e. nicht handschriftlich; f. nicht im Stimmregister; g. eigenhändige Unterschrift fehlt; h. falsches Geburtsdatum. 3 Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an. 4 … 5 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 BPR. 6 Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1987, in Kraft seit 15. Sept. 1987 (AS 1987 1126).

Art. 20 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen. 2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags eingereicht werden.

Art. 21 Prüfung des Zustandekommens

Für die Feststellung des Zustandekommens prüft die Bundeskanzlei namentlich, ob die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt.

Art. 22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 23 Vorprüfung

1 Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist. 2 Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben. 3 Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden. 3bis Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen. 4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt veröffentlicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787).

Art. 24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

Art. 25 Rückzug

1 Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee ein Formular mit dem Entwurf einer Rückzugserklärung samt Unterschriftentalon zu. 1bis Das Formular entspricht: a. Anhang 4a für den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative kein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde; b. Anhang 4b für den bedingten oder den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative ein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde. 1ter Die Bundeskanzlei räumt dem Initiativkomitee mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung aller nötigen Unterschriften seiner Mitglieder ein. 1quater Werden in einer einzelnen Rückzugserklärung andere Bedingungen als der Rückzug zugunsten des indirekten Gegenvorschlags geltend gemacht, so ist die betreffende Rückzugserklärung ungültig. 2 Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei zuzustellen. 3 Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).

Art. 26 Ergänzende Bestimmungen

Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Volksinitiative sinngemäss.

Art. 27

Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates

1 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmungen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates. 2 Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nachsuchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge. 3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen. 4 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates. 5 Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27b Voraussetzungen

Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Kanton sicherstellt, dass er die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchführt; insbesondere muss er alle wirksamen und angemessenen Massnahmen treffen, damit:1. nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können (Kontrolle der Stimmberechtigung), 2. jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und lediglich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe), 3. Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wirkungsvoll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe), 4. Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis erhalten können (Stimmgeheimnis), 5. jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (Regelkonformität des Urnengangs); b. die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1bis erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27c Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung muss enthalten: a. die Zusicherung, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt wird und dass ein umsetzbares Konzept finanzieller und organisatorischer Massnahmen zur Durchführung der Versuche vorliegt; b. die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden; c. die Angabe des Systems, das eingesetzt werden soll, sowie der Betriebsmodalitäten; d. den maximalen Anteil des kantonalen Elektorats, der in die Versuche einbezogen werden soll; e. bei mehreren Versuchen die Anzahl der Urnengänge oder die Höchstdauer, für welche die Grundbewilligung erteilt werden soll. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

← Find another law