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Verordnung über die politischen Rechte

Confederation · 161.11 · ordinance

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Politischer Wohnsitz
  2. Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes
  3. Art. 2a Abstimmungstermine
  4. Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
  5. Art. 3 Vorbereitung
  6. Art. 4 Abstimmungsprotokoll
  7. Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses
  8. Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses
  9. Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze
  10. Art. 7 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck
  11. Art. 7a Kantonales Wahlbüro
  12. Art. 8 Formulare
  13. Art. 8a Wahlanmeldeschluss
  14. Art. 8b Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
  15. Art. 8c Mehrere Listen gleichen Namens
  16. Art. 8d Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge
  17. Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
  18. Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
  19. Art. 10 Sitzverteilung
  20. Art. 11 Nachzählung
  21. Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse
  22. Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
  23. Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat
  24. Art. 15 Rücktritt und Nachrücken
  25. Art. 16 Ergänzungswahl
  26. Art. 17 Ergänzende Weisungen
  27. Art. 18 Muster
  28. Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte
  29. Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung
  30. Art. 20 Einreichung
  31. Art. 21 Prüfung des Zustandekommens
  32. Art. 22
  33. Art. 23 Vorprüfung
  34. Art. 24
  35. Art. 25 Rückzug
  36. Art. 26 Ergänzende Bestimmungen
  37. Art. 27
  38. Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates
  39. Art. 27b Voraussetzungen
  40. Art. 27c Gesuch
  41. Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung
  42. Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei
  43. Art. 27ebis
  44. Art. 27f Limiten
  45. Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung
  46. Art. 27h Schutz vor Manipulationen
  47. Art. 27i Verifizierbarkeit und Plausibilisierung der elektronischen Stimmabgabe
  48. Art. 27j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe
  49. Art. 27k
  50. Art. 27kbis Verwendung eines extern betriebenen Systems
  51. Art. 27l Überprüfung der Systeme und der Betriebsmodalitäten
  52. Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb
  53. Art. 27lter Einbezug der Öffentlichkeit
  54. Art. 27m Information der Stimmberechtigten und Veröffentlichung der Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe
  55. Art. 27n
  56. Art. 27nbis
  57. Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung
  58. Art. 27p
  59. Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege
  60. Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen
  61. Art. 28a Änderung bisherigen Rechts
  62. Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
  63. Art. 30 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung

Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest: a. für welche Urnengänge des Bundes oder für welche Höchstdauer die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird; b. in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf; c. für welches Gebiet und für welchen Anteil des Elektorats die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei

1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung für die elektronische Stimmabgabe ersuchen. 1bis Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und insbesondere die Anforderungen an das System der elektronischen Stimmabgabe und dessen Betrieb fest. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllt sind. 3 Gelangt die Bundeskanzlei nach der Prüfung eines Gesuchs um Zulassung zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem betreffenden Kanton mit und begründet ihre Beurteilung. 4 Ist der betreffende Kanton mit der Beurteilung der Bundeskanzlei nicht einverstanden, so unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid. 5 Die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen ist nur zulässig, soweit sie in den dafür bestimmten Gebieten für alle Abstimmungsvorlagen und Wahlen des betreffenden Urnengangs ermöglicht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27ebis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27f Limiten

1 Es werden höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen. Dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden. 2 Die Bundeskanzlei überprüft regelmässig, ob die Höhe der Limiten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der elektronischen Stimmabgabe anzupassen ist. 3 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Stimmberechtigte, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung

1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden. 2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27h Schutz vor Manipulationen

1 Die Systeme der elektronischen Stimmabgabe sind so auszugestalten und zu betreiben, dass eine Manipulation der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät während des Stimmvorgangs ausgeschlossen werden können. 2 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27i Verifizierbarkeit und Plausibilisierung der elektronischen Stimmabgabe

1 Die Kantone stellen sicher, dass die korrekte Verarbeitung der Stimmen und die Korrektheit des Ergebnisses der elektronischen Stimmabgabe verifiziert werden. 2 Sie plausibilisieren die Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe. 3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung. 4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten festgestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe

1 Die Kantone müssen alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Urnengang korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden kann. 2 Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Erwahrung des Resultats keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27k

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27kbis Verwendung eines extern betriebenen Systems

1 Ein Kanton ohne eigenes System kann: a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen; b. für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen. 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010 (AS 2010 275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27l Überprüfung der Systeme und der Betriebsmodalitäten

1 Eine Überprüfung des Systems und der Betriebsmodalitäten ist erforderlich: a. vor dem Einsatz eines neuen Systems; b. bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der Betriebsmodalitäten; c. in regelmässigen zeitlichen Abständen. 2 Die Überprüfung erfolgt durch unabhängige Stellen. Diese überprüfen, ob: a. die Anforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind; b. die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind. 3 Die Bundeskanzlei regelt die zeitlichen Abstände und die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Anforderungen an die unabhängigen Stellen. 4 Sie legt fest, für welche Überprüfungen die Bundeskanzlei und für welche der Kanton zuständig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb

1 Die Kantone, die Versuche durchführen, machen die Funktionsweise und die Sicherheitseigenschaften des Systems der elektronischen Stimmabgabe sowie die wesentlichen betrieblichen Abläufe öffentlich bekannt. 2 Sie stellen sicher, dass die folgenden Informationen offengelegt werden: a. die Dokumentation zum System und dessen Betrieb; b. der Quellcode der Software; c. die Dokumentation des Entwicklungsprozesses; d. ein Nachweis, dass die maschinenlesbaren Programme aus dem publizierten Quellcode der Software erstellt worden sind. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeits- und des Datenschutzrechts. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27lter Einbezug der Öffentlichkeit

1 Die Bundeskanzlei und die Kantone, die Versuche durchführen, sorgen für den Einbezug der Öffentlichkeit und der Fachkreise. 2 Insbesondere setzen die Kantone Anreize für die Mitwirkung der Öffentlichkeit und der Fachkreise bei der Verbesserung von Systemen der elektronischen Stimmabgabe. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27m Information der Stimmberechtigten und Veröffentlichung der Ergebnisse der elektronischen Stimmabgabe

1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über die Organisation, die Technik und das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert. 2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge bei der Abwicklung eines Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein. 3 Die Kantone veröffentlichen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die Ergebnisse der über den elektronischen Stimmkanal abgegebenen Stimmen. Die Publikation hat so zu erfolgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27n

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27nbis

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung

1 Die Bundeskanzlei und die Kantone ziehen unabhängige Fachpersonen bei, die sie bei der Erfüllung ihrer Arbeiten unterstützen, soweit dies zweckmässig ist und insbesondere zur Stärkung des Vertrauens in die elektronische Stimmabgabe und der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals beiträgt. 2 Die Bundeskanzlei sorgt für eine wissenschaftliche Begleitung der Versuche und kann dazu: a Forschungsarbeiten in Auftrag geben, namentlich in sozialwissenschaftlichen und technischen Bereichen; b. Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen. 3 Sie sorgt dafür, dass Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe auf ihre Auswirkungen, namentlich auf die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Stimmgewohnheiten, untersucht werden. 4 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335).

Art. 27p

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).

Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege

Der Bundesrat kann die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung erteilen, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen

1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referendumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde. 2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).

Art. 28a Änderung bisherigen Rechts

… Ursprünglich Art. 28. Die Änderung kann unter AS 1978 712 konsultiert werden.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 2. Mai 1879 betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung; 2. die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates; 3. der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen. [BS 1 177] [BS 1 188; AS 1971 912; 1975 901] [BS 1 165; AS 1976 1809 Art. 16]

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft

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