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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
  3. Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
  4. Art. 4 Durchführung der Überwachung
  5. Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
  6. Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
  7. Art. 6 Geheimhaltungspflicht
  8. Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
  9. Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
  10. Art. 9 Überwachungsakte
  11. Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
  12. Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
  13. Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
  14. Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
  15. Art. 14 Pflichten der PDA
  16. Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
  17. Art. 16 Überwachungstypen
  18. Art. 17 Auskunftsgesuche
  19. Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten
  20. Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
  21. Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung
  22. Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung
  23. Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
  24. Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
  25. Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten
  26. Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten
  27. Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB
  28. Art. 21 Aufbewahrungsfristen
  29. Art. 22 AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten
  30. Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
  31. Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen
  32. Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen
  33. Art. 26 Auskunftstypen
  34. Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche
  35. Art. 28 Überwachungstypen
  36. Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
  37. Art. 30 Testschaltungen
  38. Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  39. Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
  40. Art. 33 Abnahmeverfahren
  41. Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  42. Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten
  43. Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste
  44. Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen
  45. Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
  46. Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte
  47. Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten
  48. Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste
  49. Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten
  50. Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  51. Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  52. Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis
  53. Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie
  54. Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie
  55. Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten
  56. Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren
  57. Art. 48b Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren
  58. Art. 48c Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten
  59. Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  60. Art. 50 Überwachungspflichten
  61. Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
  62. Art. 52 AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten
  63. Art. 53 Zugang zu den Anlagen
  64. Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  65. Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  66. Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  67. Art. 56a Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  68. Art. 56b Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  69. Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  70. Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  71. Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten
  72. Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  73. Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  74. Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  75. Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität
  76. Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  77. Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  78. Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf
  79. Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche
  80. Art. 68 Fahndung
  81. Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit
  82. Art. 69
  83. Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
  84. Art. 71 Vollzug
  85. Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses
  86. Art. 73 Änderung anderer Erlasse
  87. Art. 74 Übergangsbestimmungen
  88. Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
  89. Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023
  90. Art. 75 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunfts- oder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn: a. die Anbieterin meldet, dass ihre Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft nicht mehr gegeben ist; b. die Anbieterin in mehreren Fällen nicht in der Lage ist, die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft sicherzustellen; c. der Bestätigung zugrundeliegende Angaben der Anbieterin nicht der Wahrheit entsprechen.

Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); b. bei Mobilfunkdiensten:1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20–20b, 2. soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und 3. bei natürlichen Personen das Geschlecht; c. bei den übrigen Netzzugangsdiensten:1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19, 2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und 3. bei natürlichen Personen das Geschlecht; d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst:1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer), 2. den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI), 3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende), 4. falls zutreffend, weitere Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes, 5. falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 6. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 7. falls zutreffend, alle diesem Netzzugangsdienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 8. bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person, 9. falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe, 10. falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI, 11. den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement), 12. falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum, 13. die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs). 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. Name(n), Vorname(n); b. Geburtsdatum; c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort; d. Strasse und allenfalls Hausnummer; e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises; f. Name und optional Sitz der juristischen Person; g. UID oder LEI; h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); i. Teilnehmeridentifikator oder Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI); j. IMSI oder SUPI; k. ICCID. 3 Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste

1 Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer); b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Netzzugangsdienste:1. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername), 2. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen Identifikatoren (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 3. falls vorhanden, den alternativen Teilnehmeridentifikator, insbesondere bei professionell betriebenem öffentlichem WLAN-Zugang einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht, 4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte, 5. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID, 6. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. den Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; b. die IMSI oder die SUPI; c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse); d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs; e. die ICCID. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen

1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; c. den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). 2 Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: a. die IP-Adresse; b. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)

1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT): a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. 2 Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: a. die öffentliche Quell-IP-Adresse; b. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte

1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: a. die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; b. die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. 2 Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: a. die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; b. die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Auskunftstyp IR_10_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); b. bei Mobilfunkdiensten:1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20, 20a und 20b, 2. soweit vorhanden, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und 3. bei natürlichen Personen das Geschlecht; c. bei den übrigen Telefonie- und Multimediadiensten:1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19, 2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und 3. bei natürlichen Personen das Geschlecht; d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- und Multimediadienst:1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer), 2. den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Telefonnummer, SIP URI), 3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende), 4. den Typ des Dienstes (z.B. private Fernmeldeanlage, öffentliche Sprechstelle, ortsgebundener oder ortsunabhängiger Dienst), 5. falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs zum Dienst und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 6. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z. B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und deren Gültigkeitszeitraum, 7. falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. Telefonnummern, IMPU) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum, 8. bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person, 9. falls zutreffend, die Angaben zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin für Verbindungen, 10. falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI, 11. falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe, 12. den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement), 13. die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs). 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. Name(n), Vorname(n); b. Geburtsdatum; c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort; d. Strasse und allenfalls Hausnummer; e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises; f. Name und optional Sitz der juristischen Person; g. UID oder LEI; h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); i. Adressierungselemente oder Identifikatoren (z.B. Telefonnummer, SIP URI, TEL URI, IMPU); j. IMSI oder SUPI; k. ICCID. 3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste

1 Der Auskunftstyp IR_12_TEL umfasst die folgenden Angaben über Telefonie- und Multimediadienste: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer); b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Telefonie- und Multimediadienste:1. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen öffentlichen Adressierungselemente (z. B. MSISDN, SIP URI, TEL URI) und privaten Adressierungselemente (z. B. IMPI) sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 2. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte, 3. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID, 4. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. das öffentliche Adressierungselement (z. B. SIP URI, MSISDN, GPSI); b. die IMSI oder die SUPI; c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse); d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs; e. das private Adressierungselement (z. B. IMPI); f. die ICCID. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten

1 Der Auskunftstyp IR_13_EMAIL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von E-Mail-Diensten: a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); b. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person, weitere Kontaktdaten sowie das Geschlecht der natürlichen Person; c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen E-Mail-Dienst:1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin des Dienstes bezeichnet, 2. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername), 3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende), 4. falls zutreffend, die Liste aller weiteren Adressierungselemente (z.B. Alias-Adressen), die zu diesem Dienst gehören, 5. falls zutreffend, die Liste aller Adressen, an welche die an die angefragte Adresse adressierten Nachrichten weitergeleitet werden (z.B. Mailingliste), 6. die Bezeichnung des Dienstes; d. falls zutreffend, die im Zusammenhang mit diesem Dienst bei der Anbieterin erfassten weiteren Adressierungselemente oder Identifikatoren (z. B. E-Mail-Adresse, MSISDN, GPSI, zur Wiederherstellung eines verlorenen Zugangs zum E-Mail-Konto hinterlegtes Adressierungselement). 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. Name(n), Vorname(n); b. Geburtsdatum; c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort; d. Strasse und allenfalls Hausnummer; e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises; f. Name und optional Sitz der juristischen Person; g. UID oder LEI; h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); i. Dienstidentifikator (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername); j. mit dem angefragten Dienst verbundene Identifikatoren, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement. 3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_15_COM umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten (z. B. Mitteilungsdienste, Kommunikationsdienste in sozialen Netzen): a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); b. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person, weitere Kontaktdaten sowie das Geschlecht der natürlichen Person; c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen anderen Fernmeldedienst oder abgeleiteten Kommunikationsdienst:1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet, 2. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername), 3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende), 4. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum, 5. die Liste der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten Adressierungselemente oder Identifikatoren, 6. die Bezeichnung des Dienstes. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. Name(n), Vorname(n); b. Geburtsdatum; c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort; d. Strasse und allenfalls Hausnummer; e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises; f. Name und optional Sitz der juristischen Person; g. UID oder LEI h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); i. Adressierungselement oder Identifikator des Dienstes (z. B. Nutzeradresse, Pseudonym, eindeutiger applikationsspezifischer Identifikator); j. mit dem angefragten Dienst verbundenen Identifikator, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement. 3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_17_PAY umfasst die folgenden Angaben über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten: a. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet; b. den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); c. den eindeutigen Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat; d. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Telefonnummer, SIP URI, Benutzername); e. die Zahlungsmethode (Debit, Überweisung oder Prepaid); f. die bei der Anbieterin hinterlegten Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden, bestehend aus dem Namen der Bank und der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und der IBAN (oder dem BIC und der Kontonummer) oder der nationalen Banknummer und der Kontonummer; g. die Rechnungsadressen (Hausnummer, Strasse, Postfach, Postleitzahl, Ort, Land) und deren Gültigkeitszeitraum (Beginn und gegebenenfalls Ende). 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 sind zu liefern, soweit die Anbieterin über sie verfügt. 3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. den Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer); b. den Dienstidentifikator (z.B. Telefonnummer, SIP URI, Benutzername); c. den Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat; d. die Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden: IBAN (oder BIC und Kontonummer) oder nationale Banknummer und Kontonummer; e. die Rechnungsadresse (Hausnummer, Strasse, Postfach, Postleitzahl, Ort, Land); f. den Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis

1 Der Auskunftstyp IR_18_ID umfasst die Lieferung der elektronischen Kopie des erfassten Dokuments gemäss Artikel 20a Absatz 4 der oder des Teilnehmenden. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie

1 Der Auskunftstyp IR_19_BILL umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Rechnungsunterlagen der oder des Teilnehmenden, ohne Randdaten für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator beziehungsweise eindeutigen Identifikator für die Abrechnung oder Rechnungsstellung sich die Anfrage bezieht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie

1 Der Auskunftstyp IR_20_CONTRACT umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Vertragsunterlagen der oder des Teilnehmenden für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten

1 Der Auskunftstyp IR_21_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen am angefragten Standort, insbesondere der Standortangaben von Mobilfunkzellen und professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen. 2 Die Standortangaben bestehen aus: a. den Identifikatoren der Netzelemente (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) sowie den geografischen Koordinaten oder anderen Angaben zum Standort gemäss internationalen Standards; b. der verfügbaren Postadresse des Standorts; c. gegebenenfalls, den Hauptstrahlrichtungen der Zellen; d. anderen vorhandenen Standortmerkmalen; und e. gegebenenfalls den verknüpften Zeitstempeln. 3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien: a. die geografischen Koordinaten des angefragten Standorts des Netzelements; b. den Identifikator eines Netzelements am angefragten Standort (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren

1 Der Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM umfasst die Lieferung aller Identifikatoren (IMPU und IMPI), die dem angefragten Identifikator (IMPU oder IMPI) zum massgeblichen Zeitpunkt für die Erbringung eines bestimmten Telefonie- und Multimediadienstes zugeordnet sind oder waren, und den Gültigkeitszeitraum dieser Zuordnung. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert den massgeblichen Zeitpunkt, den angefragten Identifikator und dessen Typ (IMPU oder IMPI). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 48b Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren

1 Der Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP umfasst die Lieferung der permanenten Identifikatoren (z. B. SUPI), die den angefragten temporären Identifikatoren (z. B. SUCI, 5G-GUTI) zum Zeitpunkt der Anfrage für die Erbringung eines bestimmten Fernmeldedienstes zugeordnet sind. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert die angefragten temporären Identifikatoren und das zugehörige Mobilfunkgebiet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 48c Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET umfasst, soweit zutreffend, die Bestimmung und die Lieferung der Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten (z. B. Inter-Operator-Identifier, IP-Adresse). 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welche Kommunikation oder welchen Kommunikationsversuch sich die Anfrage bezieht. Es enthält die folgenden Anfragekriterien: a. den Zeitpunkt der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs; b. die Adressierungselemente, an welche die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch adressiert war; und c. soweit vorhanden, die Adressierungselemente der Herkunft der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben: a. die Kontaktdaten der anordnenden Behörde; b. die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind; c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person; d. die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen; e. den Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f. die Namen der Mitwirkungspflichtigen; g. die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung; h. die zu überwachenden Identifikatoren (Target-ID); i. wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO beziehungsweise Art. 70c Abs. 2 und 3 MStP); j. den Beginn und die Dauer der Überwachung; k. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; l. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben. 2 Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.

Art. 50 Überwachungspflichten

1 Jede FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und jede AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.–12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 54–69), welche die von ihr angebotenen Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten sind von den Überwachungstypen gemäss den Artikeln 56a, 56b, 67 Buchstaben b und c sowie 68 Absatz 1 Buchstaben b und c befreit. 2 Die Anbieterin stellt die Bereitschaft zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der kommerziellen Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicher. 3 Sie stellt sicher, dass sie die Überwachungsaufträge auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 10 entgegennehmen und gemäss den Vorgaben des EJPD ausführen oder durch Dritte ausführen lassen kann. 4 Sie gewährleistet, dass innerhalb des durch den Überwachungsauftrag bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten, über die von ihr kontrollierten Infrastrukturen geführten Fernmeldeverkehrs ausgeführt wird, wenn er über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Target-ID zugeordnet werden kann. 5 Sie unterstützt den Dienst ÜPF auf dessen Aufforderung hin, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen. 6 Sind weitere Identifikatoren mit der Target-ID assoziiert (z. B. IMPI mit IMPU, E‑Mail-Adresse mit Alias-Adressen, Extra-SIM, Multi-Device), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden. 7 Bei der Echtzeitüberwachung von Mobilfunkdiensten sind auch relevante Netzelemente wie HLR, HSS und UDM zu überwachen, insbesondere um Informationen über das diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse der Target-ID zu erfassen und in den IRI standardisiert zu übermitteln. 8 Bei der Echtzeitüberwachung im IMS ist die netzwerkseitige Bestimmung der Standortangaben der Target-ID gegebenenfalls auszulösen. 9 Wenn bei einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen Positionsbestimmung ein neues Endgerät (Multi-Device) oder eine neue SIM (Extra-SIM) zu einem Dienst hinzukommt, ist dieses oder diese ebenfalls zu überwachen. Es wird dafür keine zusätzliche Gebühr fällig und keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet. Bei Bedarf kann die Anbieterin dafür eine zusätzliche administrative Identifikationsnummer der Überwachung anfordern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten

1 Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie: a. ihre Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet; oder b. beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:1. Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni), 2. Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren. 2 Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2. 3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie: a. ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbieten; oder b. die Grösse gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zum zweiten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr erreicht haben; die Mitteilung erfolgt innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. 4 Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 5 Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.

Art. 52 AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten

1 Der Dienst ÜPF erklärt mit Verfügung eine AAKD als eine mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat: a. Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni); b. Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen. 2 Artikel 22 Absätze 2–5 gelten sinngemäss.

Art. 53 Zugang zu den Anlagen

1 Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm oder ihnen den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten, soweit dies für die Überwachung oder für Testschaltungen (Art. 30) notwendig ist. 2 Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

1 Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich. 2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: a. wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und die Technologie sowie gegebenenfalls der Grund der Trennung; b. die Art des momentanen Netzzugangs; c. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die Teilnehmeridentifikatoren und die zugehörigen IMSI oder SUPI; d. die dem überwachten Netzzugangsdienst und den zugehörigen Endgeräten zugeteilten IP-Adressen sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung; e. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die zugehörigen MSISDN oder GPSI und die zugehörigen IMSI oder SUPI; f. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der momentan zugehörigen Endgeräte des überwachten Netzzugangsdienstes (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse); g. die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Ereignisse, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobilitätsmanagement ändern, und, falls bekannt, ihre Ursachen; h. die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben des Targets, der benutzten Zellen oder des benutzten Nicht-3GPP-Zugangs, wobei auch die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zu übermitteln und bei EPS und 5GS die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel oder dem Alter der Standortangabe zu ergänzen sind; i. soweit möglich, Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz; j. Informationen über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets; k. bei der 5G-Technologie: zusätzlich Informationen über die Zuordnung eines neuen temporären Identifikators des Targets. 3 Die Standortangaben bestehen aus den zugehörigen Zeitstempeln und, soweit verfügbar, dem Typ der benutzten Netzzugangstechnologie sowie: a. den Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) sowie den geografischen Koordinaten der Zellen und gegebenenfalls der Hauptstrahlrichtungen der Zellen sowie bei einem Funkzellenverbund (combined Cell) weiteren Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; b. der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen, unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts; c. anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zellen gemäss internationalen Standards; oder d. bei einem Nicht-3GPP-Zugang:1. den Identifikatoren oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) des Nicht-3GPP-Zugangs, der öffentlichen Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway sowie, im Falle von NAT, der Quell-Portnummer und dem Protokoll, oder 2. dem Identifikator des Netzzugangs und, soweit vorhanden, dessen Postadresse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 54 Absätze 2 und 3 in Echtzeit zu übermitteln.

Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, die Echtzeitüberwachung der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. 2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: a. das Datum und die Uhrzeit von An- und Abmeldevorgängen und deren Ergebnis; b. die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI), bei Mobilfunkdiensten die IMSI oder die SUPI und, soweit zutreffend, die IP‑Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll; c. die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving-System, zum Status der oder des Teilnehmenden und zur Dienstqualität; d. falls zutreffend, die Präsenzinformationen; e. bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und technischen Änderungen (z. B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von konvergierenden Diensten oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Netzzugangstechnologie, Location Updates), soweit zutreffend:1. deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes, 2. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und jeweils deren Rolle, 3. die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird, 4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse), 5. die anderen verfügbaren Identifikatoren, 6. die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung, 7. die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z. B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF), 8. der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs, 9. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben gemäss Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe h und 3; f. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 56a Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk

1 Der Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE umfasst jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten. 2 Die Positionsbestimmung ist durch das Netzwerk mit Hilfe einer sofortigen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. 3 Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln: a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar; b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung; c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung: der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt:1. soweit verfügbar, die Positionierungsmethode, 2. soweit verfügbar, Angaben zur Genauigkeit der Position, 3. die Position in Form von:– geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten – Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder – anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und 4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts; d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode) und die in Artikel 63 definierten Standortangaben bei der letzten feststellbaren Aktivität, ohne zusätzliche Kostenfolgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 56b Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk

1 Der Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD umfasst jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten. 2 Die Positionsbestimmungen sind durch das Netzwerk mit Hilfe einer periodischen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen. 3 Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln: a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar; b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung; c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt:1. die Positionierungsmethode, 2. Angaben zur Genauigkeit der Position, 3. die Position in Form von:– geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten – Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder – anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und 4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts; d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

Der Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 56 in Echtzeit zu übermitteln.

Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: a. das Datum und die Uhrzeit von Anmelde- beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Status; b. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Dienstes, insbesondere der Teilnehmeridentifikator und gegebenenfalls die Alias-Adressen; c. die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll; d. das Datum, die Uhrzeit, die Datenmenge, die E-Mail-Adressen des Absenders und der Empfänger der Nachricht sowie die IP-Adressen und Portnummern der sendenden und empfangenden E-Mail-Server bei den folgenden Ereignissen:1. Senden oder Weiterleiten einer Nachricht, 2. Empfangen einer Nachricht, 3. Bearbeiten einer Nachricht in der Mailbox, 4. Herunterladen einer Nachricht von der Mailbox, 5. Hochladen einer Nachricht auf die Mailbox.

Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 58 in Echtzeit zu übermitteln.

Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln: a. das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung; b. der Typ und der Status des Netzzugangs; c. der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername; d. die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer; e. der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten); f. die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden; g. bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; h. bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs; i. falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; j. bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln: a. deren Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder deren Dauer; b. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen; c. der Grund für das Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches; d. bei Mobilfunkdiensten: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets; e. falls zutreffend, der Typ des Trägerdienstes; f. bei SMS und MMS: die Informationen über das Ereignis, den Typ (nur bei SMS) und den Status; g. bei Mobilfunkdiensten: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zellen oder des Nicht-3GPP-Zugangs zu Beginn der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Kommunikation, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; gbis. soweit vorhanden, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; h. bei Multimediadiensten:1. die IP-Adresse des Clients und deren Typ und die Portnummer, 2. der Kommunikations-Korrelationsidentifikator, 3. die Typen der Multimediainhalte, 4. die Informationen über die Multimediakomponenten (Zeit, Name, Beschreibung, Initiator, Zugangs-Korrelationsidentifikator), und 5. falls zutreffend, die Informationen über die IMS-Dienste (Typ des benutzten IMS-Dienstes, Rolle des Netzelements, von dem die Randdaten stammen); und i. bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets:1. der Zugangstyp, 2. die Zugangsklasse, 3. die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und 4. die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; j. soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp HD_30_EMAIL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln: a. das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses, die Teilnehmeridentifikatoren, gegebenenfalls die Alias-Adressen, die Sender- und Empfängeradressen, das verwendete Protokoll, die IP-Adressen und Portnummern des Servers und des Clients sowie gegebenenfalls der Zustellstatus der Nachricht bei den folgenden Ereignissen: Senden, Empfangen, Mailbox-Anmeldung, Mailbox-Abmeldung und bei den folgenden Ereignissen, soweit vorhanden: Herunterladen, Hochladen, Löschen, Bearbeiten, Hinzufügen einer Nachricht; b. die IP-Adressen und Namen der sendenden und empfangenden E-Mail- Server. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität

1 Der Überwachungstyp HD_31_PAGING umfasst die jeweilige Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der überwachten Person. 2 Zu übermitteln sind: a. die MSISDN oder die GPSI; b. die IMSI oder die SUPI; c. falls vorhanden, die IMEI oder der PEI; d. der Typ der Netzzugangstechnologie; e. falls zutreffend, das Frequenzband; f. der eindeutige Identifikator des Mobilfunknetzes; g. das Datum und die Uhrzeit der jeweils letzten feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste; und h. die Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1 Der Überwachungstyp AS_32_PREP_COV umfasst die Netzanalyse in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66. Sie wird durch die FDA durchgeführt und dient dazu, die Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge zu ermitteln, welche den durch die anordnende Behörde in Form geografischer Koordinaten oder mittels Postadresse bezeichneten Standort, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Angaben (z.B. Tageszeit, Witterung, Wochentag, Standort innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes) am wahrscheinlichsten abdecken. 2 Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell- oder Gebietsidentifikatoren der ermittelten Mobilfunkzellen und der Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der ermittelten professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugänge. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1 Der Überwachungstyp AS_33_PREP_REF umfasst die Bestimmung der Mobilfunkzellen beziehungsweise der öffentlichen WLAN-Zugänge anhand von Referenzkommunikationen und Referenznetzzugängen in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66. 2 Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am massgeblichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben: a. die Art der Kommunikation oder des Netzzugangs; b. das Datum und die Uhrzeit der Kommunikation oder des Netzzugangs; c. das Adressierungselement des benutzten Telefonie- und Multimediadienstes beziehungsweise des Netzzugangsdienstes; d. falls zutreffend, der Name des benutzten Mobilfunknetzes. 3 Der Dienst ÜPF beauftragt die FDA, anhand der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs die zu Beginn und am Ende der Referenzkommunikationen und der Referenznetzzugänge gemäss Absatz 2 jeweils benutzten Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge zu bestimmen und ihm die mit den entsprechenden Zell- oder Gebietsidentifikatoren der Mobilfunkzellen und den entsprechenden Identifikatoren (z. B. BSSID) oder anderen geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der WLAN-Zugänge vervollständigte Liste gemäss Absatz 2 zu liefern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf

1 Der Überwachungstyp AS_34 umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle beziehungsweise über einen bestimmten öffentlichen WLAN-Zugang während eines Zeitraumes von bis zu zwei Stunden stattgefunden haben. 2 Die FDA übermittelt die aus Absatz 1 resultierenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 60 und 61. Die Berichtigung vom 3. Juli 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 2551).

Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche

Für die Notsuche gemäss Artikel 35 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden: a. der Typ EP_35_PAGING: jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ HD_31_PAGING gemäss Artikel 63; b. der Typ EP_56_POS_ONCE: jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_54_POS_ONCE gemäss Artikel 56a; c. der Typ EP_57_POS_PERIOD: jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_55_POS_PERIOD gemäss Artikel 56b; d. der Typ EP_36_RT_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 55 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 57 (Telefonie- und Multimediadienste); e. der Typ EP_37_RT_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 54 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 56 (Telefonie- und Multimediadienste); f. der Typ EP_38_HD: rückwirkende Überwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 60 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 61 (Telefonie- und Multimediadienste). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 68 Fahndung

1 Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist: a. jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63; b. jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56a; c. jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56b; d. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59; e. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58; f. einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62; g. der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65. 2 Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

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