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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Confederation · 780.11 · ordinance

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
  3. Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
  4. Art. 4 Durchführung der Überwachung
  5. Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
  6. Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
  7. Art. 6 Geheimhaltungspflicht
  8. Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
  9. Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
  10. Art. 9 Überwachungsakte
  11. Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
  12. Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
  13. Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
  14. Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
  15. Art. 14 Pflichten der PDA
  16. Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
  17. Art. 16 Überwachungstypen
  18. Art. 17 Auskunftsgesuche
  19. Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten
  20. Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
  21. Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung
  22. Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung
  23. Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
  24. Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
  25. Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten
  26. Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten
  27. Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB
  28. Art. 21 Aufbewahrungsfristen
  29. Art. 22 AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten
  30. Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
  31. Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen
  32. Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen
  33. Art. 26 Auskunftstypen
  34. Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche
  35. Art. 28 Überwachungstypen
  36. Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
  37. Art. 30 Testschaltungen
  38. Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  39. Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
  40. Art. 33 Abnahmeverfahren
  41. Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  42. Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten
  43. Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste
  44. Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen
  45. Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
  46. Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte
  47. Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten
  48. Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste
  49. Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten
  50. Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  51. Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  52. Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis
  53. Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie
  54. Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie
  55. Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten
  56. Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren
  57. Art. 48b Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren
  58. Art. 48c Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten
  59. Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  60. Art. 50 Überwachungspflichten
  61. Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
  62. Art. 52 AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten
  63. Art. 53 Zugang zu den Anlagen
  64. Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  65. Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  66. Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  67. Art. 56a Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  68. Art. 56b Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  69. Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  70. Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  71. Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten
  72. Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  73. Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  74. Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  75. Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität
  76. Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  77. Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  78. Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf
  79. Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche
  80. Art. 68 Fahndung
  81. Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit
  82. Art. 69
  83. Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
  84. Art. 71 Vollzug
  85. Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses
  86. Art. 73 Änderung anderer Erlasse
  87. Art. 74 Übergangsbestimmungen
  88. Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
  89. Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023
  90. Art. 75 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste. 2 Sie gilt für: a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden; b. die Genehmigungsbehörden; c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden; d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB); e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO); f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen; g. den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF); h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA); i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA); j. die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD); k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen; l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen; m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie folgt: a. durch ein vom EJPD zugelassenes sicheres Übertragungsmittel; b. brieflich, falls das Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder c. in dringlichen Fällen telefonisch, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 4 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben. 2 Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann. 3 Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.

Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung

1 Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Tages des Empfangs der Anordnung entspricht. Fehlt der entsprechende Tag im Monat des Beginns der Überwachung, so beginnt sie frühestens am letzten Tag dieses Monats. 2 Sie endet spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen

Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten: a. falls die Überwachung von einer zivilen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 170–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 271 StPO getroffen worden sind; b. falls die Überwachung von einer militärischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss Artikel 75 Buchstabe b MStP, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 70b MStP getroffen worden sind; c. falls die Überwachung vom NDB angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 171–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 2017 getroffen worden sind. SR 121 SR 121.1

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.

Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)

Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken

1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf. 2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des Dienstes ÜPF vorgenommen. 3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 85 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 9 Überwachungsakte

1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an. 2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere: a. der Überwachungsanordnung sowie den Beilagen; b. dem Überwachungsauftrag beziehungsweise den Überwachungsaufträgen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen; c. der Bestätigung beziehungsweise den Bestätigungen, wann der Auftrag an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde; d. der Quittierung der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge; e. den Verfügungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Überwachungsanordnung sowie allfällige Beschwerdeentscheide; f. den allfälligen Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde; g. der Aufhebungsanordnung; h. der zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz; i. den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen; j. den Rechnungsunterlagen. 3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 15. November 2017 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) vernichtet. SR 780.12

Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage

1 Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr. 2 Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen

1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind: a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–43, 48a–48c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43; b. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59; c. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66; d. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64; e. Beauftragung von Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 68a. 2 Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankündigen, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden. 3 Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet. 4 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), AAKD und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22), welche bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte

1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl: a. der Massnahmen zur Überwachung in Echtzeit; b. der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen; c. der Auskünfte; d. der Notsuchen; e. der Fahndungen; f. der Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder. 2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich: a. die Art des Deliktes; b. der Kanton, aus welchem die anordnende Behörde stammt, beziehungsweise die anordnende Behörde des Bundes oder bei Notsuchen auch eine Behörde des Fürstentums Liechtenstein, beziehungsweise für Auskünfte, die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. c–f); c. der Typ der Auskunft, der Überwachung, der Notsuche, der Fahndung beziehungsweise der Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder; d. die Dauer der Überwachung, soweit zutreffend; e. die Gebühren; f. die Entschädigungen. Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen

1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprogramme (Art. 269bis Abs. 2 und 269ter Abs. 4 StPO bzw. Art. 70bis Abs. 2 und 70ter Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich. 2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst. 3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.

Art. 14 Pflichten der PDA

1 Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet. 2 Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.

Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs

Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben: a. Kontaktdaten der anordnenden Behörde; b. Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind; c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person; d. Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen; e. Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll; f. Namen der PDA; g. die angeordneten Überwachungstypen; h. wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person; i. Beginn und Dauer der Überwachung; j. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; k. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.

Art. 16 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION); b. die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:1. die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen, 2. die Absenderin oder der Absender der Postsendungen, 3. die Art der Postsendungen, 4. der Aufgabeort der Postsendungen, 5. der Zustellungsstand der Postsendungen, 6. die Unterschrift des Empfängers. c. die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, 2. wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten.

Art. 17 Auskunftsgesuche

1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die AAKD und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS-ÜPF übermittelt. 2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden. 3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2. 4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. SR 780.12

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten

1 Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF: a. FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51); b. AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22); c. AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52). 2 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert. 3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt: a. schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels; b. manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder c. automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF. 4 Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a–48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen

1 Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten. 2 Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels. 3 Sie können die Angaben auf eigenen Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert liefern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung

Die Mitwirkungspflichtigen können Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung

Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Mitwirkungspflichtige lediglich deren Anzahl bekannt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden

1 Die FDA, die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden. 2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Die Berichtigung vom 26. März 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 125). Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten

1 Bei Mobilfunkdiensten muss die FDA bei der Abgabe der Zugangsmittel oder bei der erstmaligen Aktivierung der Dienste den Identitätsnachweis nach den Artikeln 20a und 20b überprüfen. 2 Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung der Dienste unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt. 3 Die FDA überprüft in geeigneter Weise die ordnungsgemässe Registrierung und Identifizierung der oder des Teilnehmenden durch die Wiederverkäuferin sowie die Weiterleitung der Angaben und der Ausweiskopie an die FDA. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten

1 Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden: a. einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass; b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte; oder c. einem Ausländerausweis gemäss den Artikeln 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. 2 Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst: a. gestützt auf das Dokument:1. Namen und Vornamen, 2. Geburtsdatum, 3. Art des Dokuments, dessen Nummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation, 4. Nationalitäten; b. Adresse; c. falls bekannt: Beruf. 3 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis müssen zudem folgende Angaben erfasst werden: a. Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel oder der erstmaligen Aktivierung der Dienste; b. Name und vollständige Adresse der Abgabe- oder Aktivierungsstelle; c. Namen und Vornamen der erfassenden Person. 4 Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss vom Originaldokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen oder erstellen lassen. Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Kopie innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). SR 142.201

Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten

1 Bei juristischen Personen müssen folgende Angaben erfasst und anhand geeigneter Nachweise überprüft werden: a. Name, Sitz und Kontaktdaten der juristischen Person; b. nationale Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer oder internationaler Legal Entity Identifier (LEI) der juristischen Person; c. soweit vorhanden: Namen und Vornamen der Personen, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen. 2 Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA. 3 Artikel 20a Absatz 3 gilt sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). SR 431.03

Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB

1 Der Dienst ÜPF vermittelt auf Antrag der Polizeibehörden des Bundes oder der Kantone oder des NDB den Abschluss eines Vertrags zwischen einer FDA und der Behörde über die Abgabe von Zugangsmitteln und die Aktivierung von Diensten. Der Vertrag sieht vor, dass die Angaben nach Artikel 20b nur einem besonders engen Kreis vertrauenswürdiger Personen zugänglich sind. Die FDA legt im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF fest, mit welchen Methoden eine weitere Verbreitung der Daten verhindert wird. 2 Der Dienst ÜPF überprüft die Identität der Personen, die berechtigt sind, im Namen der Behörden Zugangsmittel und Dienste zu beziehen, und leitet die zur Abgabe dieser Zugangsmittel und zur Aktivierung dieser Dienste erforderlichen Angaben an die FDA weiter. Die FDA dokumentiert intern die an die Behörden abgegebenen Zugangsmittel und für die Behörden aktivierten Dienste. 3 Die Zugangsmittel und Dienste nach diesem Artikel dürfen nur im Rahmen des für die jeweilige Behörde geltenden Rechts eingesetzt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 21 Aufbewahrungsfristen

1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: a. die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; b. die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. 2 Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. 3 Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. 4 Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. 5 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: a. Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; b. Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und c. Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. 6 Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. 7 Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Die Berichtigung vom 26. März 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 125).

Art. 22 AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten

1 Der Dienst ÜPF erklärt eine AAKD als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat: a. 100 Auskunftsgesuche in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni); b. Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen. 2 Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten. 3 Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über- oder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen. 4 Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 5 Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen. SR 220

Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen

Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF.

Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden. 2 Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.

Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen

Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunfts- oder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die AAKD dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.

Art. 26 Auskunftstypen

1 Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über: a. die Teilnehmenden (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit diesen Artikeln); b. die Dienste (Art. 36–39 und 41); c. die Zahlungsweise (Art. 44); d. den Identitätsnachweis (Art. 45); e. die Rechnungskopien (Art. 46); f. die Vertragskopien (Art. 47); g. die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48); h. die zugeordneten Identifikatoren (Art. 48a und 48b); und i. die Bestimmung der benachbarten Netze (Art. 48c). 2 Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche

1 Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 35, 40, 42 und 43 können mit einer Suche durchgeführt werden, die Fehler toleriert und phonetische Übereinstimmungen findet (flexible Namenssuche). Die Abkürzung des betreffenden Auskunftstyps wird in diesem Fall am Ende mit dem Element «FLEX» ergänzt: IR_5_NA_FLEX, IR_11_TEL_FLEX, IR_14_EMAIL_FLEX und IR_16_COM_FLEX. 2 Das Auskunftsgesuch enthält jeweils das erste und mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps.

Art. 28 Überwachungstypen

Es bestehen die folgenden Überwachungstypen: a. die Echtzeitüberwachung:1. von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54), 2. von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55), 3. von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58), 4. mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b), 5. von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59); b. die rückwirkende Überwachung:1. bei Netzzugangsdiensten (Art. 60), 2. bei Anwendungen (Art. 61 und 62), 3. mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63), 4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65); c. die Notsuche (Art. 67) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a), 2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c), 3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d), 4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e), 5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f); d. die Fahndung (Art. 68) mittels:1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a), 2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c), 3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d), 4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e), 5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f), 6. eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g); e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68a). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 29 Qualität der übermittelten Daten

1 Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn: a. die Datenausleitung den vom EJPD festgelegten Anforderungen entspricht; b. diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt; und c. die übermittelten Überwachungsdaten oder Auskunftsdaten dem Überwachungsauftrag oder Auskunftsgesuch entsprechen. 2 Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich. 3 Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.

Art. 30 Testschaltungen

1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich: a. der Qualitätssicherung der Datenausleitung der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF und die Strafverfolgungsbehörden; b. der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Mitwirkungspflichtigen; c. dem Testen des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF; d. Schulungszwecken; e. der Erzeugung von Referenzdaten. 2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept. 3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF auf dessen Ersuchen hin kostenlos und dauerhaft die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung. Sie ermöglichen ihm die Durchführung von notwendigen Testschaltungen, die sie ihm nicht selber zur Verfügung stellen können. 4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den AAKD mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen. 2 Der Nachweis ist erbracht, wenn: a. die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und b. die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt. 3 Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben: a. Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a. b. Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus. c. Er protokolliert die Prüfungsvorgänge. d. Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF aus. e. Er bewahrt die Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf. 4 Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.

Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung

1 Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig. 2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen. 3 Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.

Art. 33 Abnahmeverfahren

Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft.

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