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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Confederation · 780.11 · ordinance

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
  3. Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
  4. Art. 4 Durchführung der Überwachung
  5. Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
  6. Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
  7. Art. 6 Geheimhaltungspflicht
  8. Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
  9. Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
  10. Art. 9 Überwachungsakte
  11. Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
  12. Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
  13. Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
  14. Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
  15. Art. 14 Pflichten der PDA
  16. Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
  17. Art. 16 Überwachungstypen
  18. Art. 17 Auskunftsgesuche
  19. Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten
  20. Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
  21. Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung
  22. Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung
  23. Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
  24. Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
  25. Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten
  26. Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten
  27. Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB
  28. Art. 21 Aufbewahrungsfristen
  29. Art. 22 AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten
  30. Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
  31. Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen
  32. Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen
  33. Art. 26 Auskunftstypen
  34. Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche
  35. Art. 28 Überwachungstypen
  36. Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
  37. Art. 30 Testschaltungen
  38. Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  39. Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
  40. Art. 33 Abnahmeverfahren
  41. Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
  42. Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten
  43. Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste
  44. Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen
  45. Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
  46. Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte
  47. Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten
  48. Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste
  49. Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten
  50. Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  51. Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten
  52. Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis
  53. Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie
  54. Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie
  55. Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten
  56. Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren
  57. Art. 48b Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren
  58. Art. 48c Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten
  59. Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  60. Art. 50 Überwachungspflichten
  61. Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
  62. Art. 52 AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten
  63. Art. 53 Zugang zu den Anlagen
  64. Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  65. Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  66. Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  67. Art. 56a Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  68. Art. 56b Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk
  69. Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  70. Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  71. Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten
  72. Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
  73. Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
  74. Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
  75. Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität
  76. Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  77. Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
  78. Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf
  79. Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche
  80. Art. 68 Fahndung
  81. Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit
  82. Art. 69
  83. Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
  84. Art. 71 Vollzug
  85. Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses
  86. Art. 73 Änderung anderer Erlasse
  87. Art. 74 Übergangsbestimmungen
  88. Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
  89. Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023
  90. Art. 75 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit

1 Für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 23q Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann der Überwachungstyp ML_50_RT angeordnet werden. 2 Er umfasst die Kombination der Echtzeitüberwachung der für die Mobilfunklokalisierung erforderlichen Randdaten bei mobilen Netzzugangsdiensten, bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten und, falls zutreffend, bei den mit diesen konvergierenden mobilen Diensten, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. 3 Bei mobilen Netzzugangsdiensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a–c, g und h sowie Absatz 3 zu übermitteln. 4 Bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten sowie mit diesen konvergierenden mobilen Diensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e Ziffern 1 und 9 sowie Absatz 2 zu übermitteln. Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). SR 120

Art. 69

Eine Überwachung gemäss den Artikeln 56–59, 61 und 62 umfasst auch den Fernmeldeverkehr, der über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Target-ID zugeordnet werden kann, selbst wenn der überwachte Identifikator nicht von der beauftragten Anbieterin verwaltet wird.

Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften

Das EJPD erlässt die organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Insbesondere setzt es die Fristen fest, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.

Art. 71 Vollzug

1 Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere: a. den anordnenden Behörden:1. eine Überwachungsanordnung beim Dienst ÜPF einzureichen, 2. den Dienst ÜPF anzuweisen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu ändern; b. dem Dienst ÜPF:1. die Mitwirkungspflichtigen mit der Durchführung einer Überwachungsmassnahme zu beauftragen, 2. ein Auskunftsgesuch an die Mitwirkungspflichtigen weiterzuleiten und deren Antworten an die anfragende Behörde zu übermitteln; c. den berechtigten Behörden ein Auskunftsgesuch beim Dienst ÜPF einzureichen. 2 Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist.

Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben. [AS 2001 3111; 2004 1431, 2021 Art. 7, 3383; 2006 4705 Ziff. II 77; 2007 4029; 2011 5955; 2016 4337 Ziff. II; 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 11]

Art. 73 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2018 147 konsultiert werden.

Art. 74 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt. 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben. 3 FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar. 4 Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen. 5 Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können. 6 Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung: a. müssen die Randdaten von Kommunikationsversuchen bei rückwirkenden Überwachungen geliefert werden können; b. müssen die FDA ihre vorhandenen Systeme technisch so anpassen, dass die Daten der E-Mail-Dienste gemäss den Artikeln 58, 59 und 62 geliefert werden können. Bis dahin haben sie die Daten der E-Mail-Dienste wie bisher zu liefern. 7 Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ beschafft wird: a. kann der Dienst ÜPF die Statistiken (Art. 12) noch nach bisherigem Recht erstellen; b. werden die Auskünfte (Art. 35–48) und Überwachungen (Art. 54–68) noch mit dem bestehenden System, den bisherigen Formaten und den entsprechenden Formularen abgewickelt. Dabei werden sie mit einem durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmittel, per Post oder Telefax übermittelt; Artikel 17 Absätze 1–2 ist nicht anwendbar; c. sind die Auskünfte mit flexibler Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 nicht möglich; ab Inbetriebnahme werden sie nur mit den FDA und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 durchgeführt, die ihre Systeme entsprechend angepasst haben. 8 Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können. BBl 2015 3033

Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder

1 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder standardisiert durchführen und in der Statistik erfassen zu können. 2 Die FDA mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) passen ihre Systeme innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68a) standardisiert durchführen zu können. 3 Solange die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder noch nicht standardisiert nach Artikel 68a durchgeführt werden können, führen die Anbieterinnen stattdessen die Überwachungstypen nach Artikel 54 sowie bei Bedarf nach den Artikeln 56 und 63 aus. Der Dienst ÜPF leitet den berechtigten Behörden die Daten nach den Artikeln 54 und 63 weiter. Die Daten nach Artikel 56 leitet der Dienst ÜPF nur im Umfang von Artikel 68a weiter. Kann sein Verarbeitungssystem diese Filterung nicht sicherstellen, so leitet er keine Daten weiter. Daten, die er nicht weiterleitet, vernichtet er. Die Gebühren und Entschädigungen richten sich nach den angeordneten Überwachungstypen (Art. 54, 56 und 63). Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023

1 Die FDA stellen die Auskunftsbereitschaft für die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 her. 2 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können. 3 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 standardisiert durchführen können. 4 Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 24 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 sicherstellen. 5 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können. 6 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 an, damit: a. die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b standardisiert durchgeführt sowie in der Statistik erfasst werden können; b. die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können. 7 Er passt sein Verarbeitungssystem an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme des ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilt und in der Statistik erfasst werden können. 8 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c standardisiert durchgeführt und in der Statistik erfasst werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).

Art. 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

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