Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit
1 Für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 23q Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann der Überwachungstyp ML_50_RT angeordnet werden.
2 Er umfasst die Kombination der Echtzeitüberwachung der für die Mobilfunklokalisierung erforderlichen Randdaten bei mobilen Netzzugangsdiensten, bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten und, falls zutreffend, bei den mit diesen konvergierenden mobilen Diensten, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.
3 Bei mobilen Netzzugangsdiensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a–c, g und h sowie Absatz 3 zu übermitteln.
4 Bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten sowie mit diesen konvergierenden mobilen Diensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e Ziffern 1 und 9 sowie Absatz 2 zu übermitteln.
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
SR 120
Art. 69
Eine Überwachung gemäss den Artikeln 56–59, 61 und 62 umfasst auch den Fernmeldeverkehr, der über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Target-ID zugeordnet werden kann, selbst wenn der überwachte Identifikator nicht von der beauftragten Anbieterin verwaltet wird.
Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
Das EJPD erlässt die organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Insbesondere setzt es die Fristen fest, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.
Art. 71 Vollzug
1 Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere:
a. den anordnenden Behörden:1. eine Überwachungsanordnung beim Dienst ÜPF einzureichen,
2. den Dienst ÜPF anzuweisen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu ändern;
b. dem Dienst ÜPF:1. die Mitwirkungspflichtigen mit der Durchführung einer Überwachungsmassnahme zu beauftragen,
2. ein Auskunftsgesuch an die Mitwirkungspflichtigen weiterzuleiten und deren Antworten an die anfragende Behörde zu übermitteln;
c. den berechtigten Behörden ein Auskunftsgesuch beim Dienst ÜPF einzureichen.
2 Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist.
Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
[AS 2001 3111; 2004 1431, 2021 Art. 7, 3383; 2006 4705 Ziff. II 77; 2007 4029; 2011 5955; 2016 4337 Ziff. II; 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 11]
Art. 73 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2018 147 konsultiert werden.
Art. 74 Übergangsbestimmungen
1 Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben.
3 FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar.
4 Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen.
5 Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können.
6 Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. müssen die Randdaten von Kommunikationsversuchen bei rückwirkenden Überwachungen geliefert werden können;
b. müssen die FDA ihre vorhandenen Systeme technisch so anpassen, dass die Daten der E-Mail-Dienste gemäss den Artikeln 58, 59 und 62 geliefert werden können. Bis dahin haben sie die Daten der E-Mail-Dienste wie bisher zu liefern.
7 Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ beschafft wird:
a. kann der Dienst ÜPF die Statistiken (Art. 12) noch nach bisherigem Recht erstellen;
b. werden die Auskünfte (Art. 35–48) und Überwachungen (Art. 54–68) noch mit dem bestehenden System, den bisherigen Formaten und den entsprechenden Formularen abgewickelt. Dabei werden sie mit einem durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmittel, per Post oder Telefax übermittelt; Artikel 17 Absätze 1–2 ist nicht anwendbar;
c. sind die Auskünfte mit flexibler Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 nicht möglich; ab Inbetriebnahme werden sie nur mit den FDA und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 durchgeführt, die ihre Systeme entsprechend angepasst haben.
8 Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können.
BBl 2015 3033
Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
1 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder standardisiert durchführen und in der Statistik erfassen zu können.
2 Die FDA mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) passen ihre Systeme innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68a) standardisiert durchführen zu können.
3 Solange die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder noch nicht standardisiert nach Artikel 68a durchgeführt werden können, führen die Anbieterinnen stattdessen die Überwachungstypen nach Artikel 54 sowie bei Bedarf nach den Artikeln 56 und 63 aus. Der Dienst ÜPF leitet den berechtigten Behörden die Daten nach den Artikeln 54 und 63 weiter. Die Daten nach Artikel 56 leitet der Dienst ÜPF nur im Umfang von Artikel 68a weiter. Kann sein Verarbeitungssystem diese Filterung nicht sicherstellen, so leitet er keine Daten weiter. Daten, die er nicht weiterleitet, vernichtet er. Die Gebühren und Entschädigungen richten sich nach den angeordneten Überwachungstypen (Art. 54, 56 und 63).
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023
1 Die FDA stellen die Auskunftsbereitschaft für die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 her.
2 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können.
3 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 standardisiert durchführen können.
4 Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 24 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 sicherstellen.
5 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können.
6 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 an, damit:
a. die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b standardisiert durchgeführt sowie in der Statistik erfasst werden können;
b. die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.
7 Er passt sein Verarbeitungssystem an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme des ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilt und in der Statistik erfasst werden können.
8 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c standardisiert durchgeführt und in der Statistik erfasst werden können.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).