§ 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.
Aargau · 422.200 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.
Grundsatz 1 Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der Arbeitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hochstehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.
Ziele und Wirkungen 1 Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbildungsgesetzes um. 1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Sie soll insbesondere a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht, b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitragen, c) mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken, d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die Bedürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten, e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken, f) * die Bildungschancen ausgleichen, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern, g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern, h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs- und Weiterbildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs- und Weiterbildungswesen bekanntmachen, i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen, k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten, l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.
Berufsbildungskommission 1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in Fragen der Berufs- und Weiterbildung. 2 Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen. 3 Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben. 4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner der Berufs- und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.
Leistungsverträge * 1 Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs- oder Weiterbildung Leistungsverträge abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjährige Rahmen- und Jahresverträge. * 2 Die Leistungsverträge regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung. * 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Leistungsvertragsperioden, Controlling und Finanzierungsgrundsätze. * 4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab. * § 5a * Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung 1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahresrechnung und eine einheitliche Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung erlassen. § 5b * Revision 1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Voraussetzungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen. § 5c * Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten 1 Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Berufslernenden und Studierenden, den Anbietern der beruflichen Grundbildung, den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, den Organisationen der Arbeitswelt sowie den Höheren Fachschulen grundsätzlich unentgeltlich. 2 Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.
Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen führen. 2 Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung von Leistungen. 2. Berufliche Grundbildung 2.1. Allgemeines
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung 1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten. 1bis Der Kanton kann Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Erwachsene mit individuellen Bildungsdefiziten führen oder fördern, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten. * 2 Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Aufnahmekriterien und Aufsicht.
Ungleichgewicht auf dem Markt 1 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches bereits eingetreten, trifft der Regierungsrat befristete Massnahmen zu dessen Bekämpfung.
Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen * 1 Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen kann der Kanton ein geeignetes Angebot fördern oder führen. * 2 Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen: a) Umwandlung des Lehrverhältnisses, b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit, c) * Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung (FIB), d) * Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikationsverfahren, e) * Begabtenförderung. 2bis Die Angebote gemäss Absatz 2 sind für die Lernenden unentgeltlich. Ausgenommen ist die FIB für Lernende der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung, für die eine Gebühr erhoben werden kann. * 3 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren.
Schulärztlicher Dienst 1 Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst. 2 Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung. § 10a * Spitalschulung 1 Für Lernende mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist eine angemessene Beschulung zu gewährleisten. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Nutzung des Angebots durch Verordnung. 3 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Beschulung vollumfänglich.
Aufsicht 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport führt die Aufsicht über die Anbieter der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 24 BBG. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden. * 2 … * 3 Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann namentlich Zwischenprüfungen vorsehen. § 11a * Bildungs-Identität 1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität, die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der beruflichen Grundbildung dient. 2 Der Kanton kann Lernende, Lehrpersonen, Mitglieder der Schulleitungen sowie weitere Personen der Anbieter der beruflichen Grundbildung mit einer Bildungs- Identität ausstatten. 3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den Nutzenden verbleiben. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bildungs-Identität durch Verordnung, insbesondere welche weiteren Personen damit ausgestattet werden können. 2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung 2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
Bildungsbewilligung 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung. 2 Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und -bildner sowie an die betrieblichen Ausbildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden ist. * 2.2.2. Öffentliche Berufsfachschulen *
Standort 1 Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2) über die Standorte der Berufsfachschulen. *
Berufszuteilungsplanung 1 Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zuteilung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der Berufsmaturitätsrichtungen und der Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt. 2 Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte, die Bedürfnisse der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die wirtschaftliche Struktur der Regionen.
Trägerschaft 1 Der Regierungsrat bezeichnet gestützt auf die kantonale Richtplanung und die Berufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen. 2 Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt. Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis gemäss Berufszuteilungsplanung nicht mehr gegeben ist. 3 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton öffentliche Berufsfachschulen selbst.
Organisation 1 Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsichtsorgan. 2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Organisationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands, Vertretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen. 3 Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport. 4 Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Schulen. 2) SAR 713.100
Schulvorstand 1 Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals. 2 Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grundzüge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden. § 17a * Schuljahr und Schulferien 1 Beginn und Ende des Schuljahrs sowie die Schulferien richten sich nach den Bestimmungen für die Volksschule. Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Abweichungen bewilligen. § 17b * Unterricht, Lehrpläne und Promotionen 1 Der allgemeinbildende und berufskundliche Unterricht, der Sportunterricht, die Lehrpläne sowie die Promotionen richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung ergänzende Inhalte, die vom Bundesrecht den Kantonen zur Regelung überlassen werden.
Berufsmaturität * 1 Berufsmaturitätsausbildungen werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten. * 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zuständigkeiten. * § 18a * Frei-, Fach- und Stützkurse 1 Frei-, Fach- und Stützkurse werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Angebot und die Teilnahmevoraussetzungen.
Zuteilung des Schulorts 1 Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend. 2 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen. 3 Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
Schulanlagen und -einrichtungen 1 Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kaufmännischen Berufsfachschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen. * 1bis Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinrichtungen. * 2 Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen. 3 Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Informationsaustausch 1 Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet. *
Disziplinarmassnahmen 1 Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verfügen. * 2 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Departement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die definitive Wegweisung von der Schule verfügen. * 3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und das Verfahren; er kann Bussen vorsehen. 2.2.3. Andere Angebote
Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote 1 Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeitswelt. 2 Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung. 3 Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis. 4 Die Kursleitung kann Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn Lernende gegen Kursvorschriften verstossen. § 22 gilt sinngemäss. *
Vollzeitschulen 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen. 2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.
Lehrwerkstätten 1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen. 2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann. 3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen. 2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung
Anerkennung und Mitwirkungspflicht 1 Bildungsgänge privater Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport. * 2 Die Anerkennung des Bildungsgangs wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Lehrpersonen sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt. * 3 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, sind verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mitzuwirken. 3. Höhere Berufsbildung 3.1. Allgemeines
Angebot 1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt. 2 Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaftsfragen, Qualitäts- und Angebotsentwicklungen. 3 Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden. 3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen
Aufsicht * 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die öffentlichen und privaten höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. * 2 … * 3.3. Kantonale höhere Fachschulen
Kantonales Angebot 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaften führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen. 2 Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen. 3 Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Organisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen.
Errichtung und Aufhebung 1 Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschulen beschliessen. 2 Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden. 3 Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.
Gesundheits- und Präventionsdienst 1 Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits- und Sozialwesen sind verpflichtet, für die Studierenden Gesundheits- und Präventionsdienste zu führen.
Disziplinarmassnahmen 1 Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinarbefugnisse zu: a) schriftlicher Verweis, b) Ausschluss von einer Prüfung, c) Androhung der Wegweisung von der Schule, d) Wegweisung von der Schule.
Zulassungsbeschränkung 1 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken. 2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a) zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen derselben Richtung zur Verfügung stehen und b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos geblieben sind. 3 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen. 4. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Mitwirkungspflicht 1 Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken. 2 Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.
Qualifikationsverfahren; Nachholbildung 1 Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt. 2 Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren. 3 Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.
Ausweise der beruflichen Grundbildung 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus. 2 Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen. 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Diplome an höheren Fachschulen 1 Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und anerkannten höheren Fachschulen. 5. Weiterbildung
Ziel 1 Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.
Angebot 1 Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangeboten Dritten. 2 Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten wird. 6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
Angebot 1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten. 2 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angebote selbst. 3 Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.