Weiterbildungspflicht
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche,
namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern
sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.
7. Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf *
§ 42
Kantonales Angebot
1 Der Kanton sorgt für bedarfsgerechte Beratungsangebote für Ausbildung und
Beruf. Dazu gehören die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II. *
1bis Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung *
a) unterstützt und berät Jugendliche, Erwachsene und beteiligte Bezugspersonen
in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der
Neuorientierung, der Laufbahngestaltung und der Anrechnung von Bildungsleistungen,
b) informiert umfassend über das Bildungsangebot und sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln,
c) arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Betrieben und den Organisationen
der Arbeitswelt zusammen und
d) stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden
und anderer Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.
2 … *
3 Die jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II beinhaltet insbesondere folgende Aufgaben: *
a) Beurteilung, Beratung und Begleitung der Jugendlichen bei Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie bei psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen oder beruflichen Umfeld zeigen oder sich darauf
auswirken,
b) Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen in Lehrbetrieben, Schulen
und Behörden insbesondere in Konflikt- und Krisensituationen sowie in Notfällen und
c) Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann die Standorte
der Beratungsstellen festlegen. *
§ 42a * Unentgeltliches Grundangebot, Kostenpflicht
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung diejenigen Leistungen, die im Sinne eines Grundangebots unentgeltlich sind.
2 Er kann durch Verordnung den Bezug von Leistungen begrenzen und für darüberhinausgehende Bezüge eine Kostenpflicht einführen. Zudem kann er vorsehen, dass
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten teilweise oder
ganz erlassen werden.
3 Leistungen, die nicht zum Grundangebot gehören, sind zu Vollkosten deckenden
Preisen anzubieten.
§ 42b * Auslagerung
1 Der Regierungsrat kann die Führung der Beratungsangebote durch Leistungsverträge öffentlichen oder privaten Anbietenden übertragen.
2 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 42c * Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeitenden des Jugendpsychologischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung der dazu berechtigten Person
oder mit schriftlicher Ermächtigung durch das zuständige Departement aufgehoben.
3 Vorbehalten sind gesetzliche Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie
Absatz 4.
4 In Fällen von häuslicher Gewalt kann der Jugendpsychologische Dienst die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt informieren und ihr gegenüber auch ohne Einwilligung der berechtigten Person Akten offenlegen.
8. Finanzierung
8.1. Allgemeines
§ 43
Pauschalbeiträge
1 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus,
soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes
an den Kanton eingerechnet.
§ 44
Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags
1 Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsverträgen festgelegten Leistungen nicht oder
ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entsprechende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig. *
§ 45
Gebühren
1 Der Kanton erhebt Gebühren für *
a) * das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum,
b) * das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die
Wiederholung der Prüfung,
c) * das Ausstellen von Ausweis-Duplikaten,
d) * das leihweise Überlassen von Lernmaterialien,
e) * die Beratungs- und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen
Zentrums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.
2 … *
3 … *
§ 46
Schul- und Kursgelder
1 Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul- und Kursgelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlichkeit vorschreibt.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder durch Verordnung. *
3 Schul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für
den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich
die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert, haben die Schul- und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
3bis Liegt ein Weiterbildungsangebot weitestgehend im öffentlichen Interesse, kann
der Regierungsrat die Unentgeltlichkeit durch Verordnung festlegen. *
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul- und
Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.
§ 46b * Finanzbeschlüsse für Bauvorhaben kantonaler Schulen
1 Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für
Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten folgender kantonaler Schulen:
a) Kantonale Schule für Berufsbildung in Aarau, Baden, Rheinfelden und Wohlen,
b) Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg in Gränichen.
2 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1
bis Fr. 5 Mio.
§ 46a * Auslagen
1 Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für
Unterrichts- und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen
und Transportkosten, zu tragen.
8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung
8.2.1. Schulbetrieb
§ 47
Pauschalbeitrag
1 Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Ler-nenden mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede
Lernende beziehungsweise jeden Lernenden. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des
Pauschalbeitrags sowie für folgende Angebote: *
a) * Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung,
b) * berufliche Grundbildung,
c) * Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM
II),
d) * berufliche Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung)
e) * Repetierende in den vorgenannten Angeboten.
3 … *
§ 48
Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69
fest.
2 Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund
besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen
vorgesehen werden.
3 Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: *
a) * die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,
c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
§ 49
Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch
1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezahlen für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die
voraussichtlichen Betriebskosten gemäss dem vom Schulvorstand genehmigten Budget, abzüglich des Kantonsbeitrags, weiterer Einnahmen und zu viel erwirtschafteten
Betriebsüberschüssen gemäss § 50a. *
1bis Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte massgebend. *
1ter Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verzinsung mit einem vergleichbaren Instrument, sollte der Hypothekarische Referenzzinssatz nicht mehr geführt
werden. *
2 Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen
treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
3 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der
beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden beitragspflichtig.
4 Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz
beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschulen,
die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus
stationären Einrichtungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen besuchen. *
6 Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat
Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge
der nichtkantonalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben. *
7 Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnentwicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 3) an. *
§ 50
Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch
1 Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 49 sind die Gemeinden verpflichtet, für
Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den ausserkantonalen Schulbeitrag zu
bezahlen.
2 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der
beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss
§ 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
3 Der Regierungsrat kann für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten,
die ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen, durch Verordnung andere Regelungen vorsehen. *
3) SAR 411.210
§ 50a * Überschüsse und Fehlbeträge
1 Die Trägerschaften der gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen sind verpflichtet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen
Grundbildung dienenden Rücklagenfonds zu bilden. Dieser ist in der Bilanz als
zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
2 Der Rücklagenfonds wird mit Betriebsüberschüssen geäufnet. Er darf höchstens
30 % der sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden, jährlichen Schulbetriebskosten der beruflichen Grundbildung betragen. Darüber hinausgehende
Überschüsse sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen. *
3 Fehlbeträge sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederholten
Betriebsdefiziten sind im Leistungsvertrag geeignete Massnahmen festzuhalten. *
§ 51
Qualifikationsverfahren
1 Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu
tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren Kosten für die Durchführung
der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
2 Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsverordnungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Höhe der anrechenbaren
Kosten, die Übernahme der Organisations- und Expertenkosten, deren Anpassungskriterien sowie den Abrechnungsmodus.
3 Materialkosten und Raummieten, die im Rahmen der Qualifikationsverfahren anfallen, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.
§ 52
Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
1 Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die
durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibenden Kosten nicht decken.
2 Der Regierungsrat regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.
§ 53
Überschuss aus Auflösung einer
Berufsfachschule
1 Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für
Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwendung.
8.2.2. Infrastruktur
§ 54
Kantonsbeitrag
1 Der Kanton gewährt Beiträge an grosszyklische Sanierungen, an Neu- und Umbauten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen gemäss § 15 GBW. *
2 Diese betragen 60 % der anrechenbaren Ausgaben. *
3 Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten
erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budgetbeschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabrechnung. Während
der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden. *
4 Anrechenbar sind Ausgaben, die für eine einwandfreie Erfüllung der schulischen
Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen
wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. *
5 Der Regierungsrat legt den Umfang und die anrechenbaren Ausgaben, das Bewilligungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung fest. *
6 Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für
Baubeiträge und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten. Der
Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für entsprechende Vorhaben bis
§ 55 Fr. 5 Mio. *
Gemeindebeitrag
1 Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenbaren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre. *
2 … *
3 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
§ 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten
1 Die nicht anrechenbaren Kosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu-
und Umbauten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Eigentümerschaft übernommen.
2 Die nicht anrechenbaren Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von
der Standortgemeinde übernommen.
§ 56
Zweckbestimmung
1 Die vom Kanton unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem Berufsbildungszweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Departement Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
2 Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport.
§ 57
Erlös bei Zweckentfremdung
1 Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Einrichtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden
verwendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist. *
2 Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung des Bundesbeitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die
Baute oder Einrichtung finanziert haben.
3 Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantonsbeiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung
durch Verordnung. *
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Verwendung des Erlöses.
8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen,
§ 58 Internate und Konferenzen
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsverträgen an kantonale und ausserkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren Angeboten, an durchführende Organisationen von Kursen zur Bildung
von Berufsbildungsverantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und interkantonale Konferenzen. *
8.4. Höhere Berufsbildung
§ 59
Preise der Anbieter
1 Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere
Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von
§ 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben
mindestens die Vollkosten zu decken.
§ 60
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
2 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen ausrichten, soweit hierfür ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. *
3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale
Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitragsleistung analog regeln.
8.5. Weiterbildung
§ 61
Anbieter
1 Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater Trägerschaft
bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
2 Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, die der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder
gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet und die ohne finanzielle Unterstützung nicht
oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
§ 62
Kantonale Förderung
1 Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und
Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das
Verfahren fest.
8.6. Weitere Aufgaben
§ 63
Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton entrichtet Beiträge für
a) Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
b) besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, namentlich
1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen,
2. * Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen,
3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen
und Bildungsungewohnten,
4. * Massnahmen in der Berufs- und Weiterbildung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung
der Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern,
5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachigkeit,
6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle Schulungsformen der Berufs- und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann,
7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Systems und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im
Berufs- und Weiterbildungswesen dienen,
8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,
9. * Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvertrag.
2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind
und eines besonderen Anreizes bedürfen.
3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge
fest.
§ 64
Berufsbildungsfonds
1 Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errichtung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von
Art. 60 BBG.
8bis. Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten *
§ 64a * Bearbeitung von Personendaten
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt,
die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten, die Anbieter
der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung sowie das Departement Bildung,
Kultur und Sport bearbeiten Personendaten von Lernenden oder Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der
gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
a) Organisation und Administration,
b) Beurteilung der Leistung und des Verhaltens,
c) Nachteilsausgleich und fachkundige individuelle Begleitung,
d) Organisation und Durchführung von überbetrieblichen Kursen und Schulanlässen,
e) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaube,
f) Anordnung von Disziplinarmassnahmen,
g) Genehmigung von Lehrverträgen sowie Meldung von Praktika in Bildungsgängen der Mittelschulen,
h) Vorbereitung und Durchführung des Qualifikationsverfahrens,
i) Prämierung und Ehrung von Absolventinnen und Absolventen,
j) Durchführung der Nachholbildung und der Validierung nicht formal erworbener Bildung,
k) Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung.
§ 64b * Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt,
die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten sowie die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung können im Unterricht und im
Qualifikationsverfahren Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Lernenden oder Studierenden vornehmen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung,
Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen
vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.
2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
a) individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Lernenden oder Studierenden,
b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotions- oder Qualifikationsentscheide,
c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
3 Für Aufnahmen von Lernenden oder Studierenden, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die
Einwilligung der Lernenden oder Studierenden erforderlich.
§ 64c * Bekanntgabe von Personendaten in der beruflichen Grundbildung
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung und die Organisationen der Arbeitswelt
bearbeiten und geben einander Personendaten von Lernenden bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und folgender Aufgaben im Rahmen der Lernortkooperation erforderlich ist:
a) Nachteilsausgleich,
b) Absenzen, Dispensationen und Urlaube.
2 Betreffend Nachteilsausgleich sowie Absenzen im Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung finden Datenbekanntgaben zusätzlich zu Absatz 1 mit
dem Departement Bildung, Kultur und Sport sowie den mit der Durchführung der
Qualifikationsverfahren Beauftragten statt.
3 Bei den Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung finden Datenbekanntgaben zwischen den Anbietern der beruflichen Grundbildung und dem Departement Bildung, Kultur und Sport statt.
4 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Berufsfachschule der neuen Berufsfachschule diejenigen Personendaten von Lernenden bekannt, die zur Aufgabenerfüllung
durch die neue Berufsfachschule aktuell erforderlich sind.
5 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat
mehr als drei Jahre zurückliegt.
6 Das Departement Bildung, Kultur und Sport oder die mit der Durchführung des
Qualifikationsverfahrens Beauftragten teilen die Abschlussnoten von erfolgreichen
Absolvierenden der beruflichen Grundbildung den Organisationen der Arbeitswelt
zur Prämierung und Ehrung dieser Absolvierenden mit.
9. Rechtsmittel, Strafverfolgung
§ 65
Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
2 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 66. *
§ 66
Einsprache
1 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport über Kantonsbeiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10 Tagen Einsprache beim Departement erhoben werden. *
§ 67
Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
1 Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen,
erlässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. *
2 … *
§ 68
Strafverfolgung
1 Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten
die Vorschriften des Strafprozessrechts. *
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 69
Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der
Bundesbeiträge in den Jahren 1999–2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen
geleistet hat. *
§ 71 § 70 * …
b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung
1 … *
1bis … *
2 … *
3 … *
4 … *
4bis Der Amortisationsbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem 1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von 25 Jahren
ermittelt. *
5 Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.