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Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter

Fribourg · 781.82 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahrgutbeauftragten zuständigen Behörden.

Art. 2

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu vollziehen. 2 Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen. 3 Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen.

Art. 3

Amt für den Arbeitsmarkt 1 Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. 2 Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern, den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. 781.82 3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

Art. 4

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker 1 Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwirkung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzgebung über Gifte betrifft.

Art. 5

Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt 1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbehörde überträgt.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 781.82 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 01.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_176 03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.12.2003 01.01.2004 2003_176 Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

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